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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1889-08-22 · Heft 34 (22.8.1889) · p. Seite 535

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
53 (1889)
Issue
Heft 34 (22.8.1889)
Date
1889-08-22
Page
Seite 535 (sequence 11)
Language
German
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535 fremden Personen so abhold, daß es die ausländischen Juden nicht allein sind, welche der Ausweisung unterzogen bleiben. Uebrigens giebt es noch andere Culturländer, in welchen die Ausweisung russischer Unterthanen an der Tagesordnung ist. Rumänien. Jassy, 25. Juli. Den Arch. isr. wird von liier über einen Vorfall berichtet, der abermals ein grelles Licht auf die Moralität der Antisemiten wirft. Hier besteht ein Finanzinstitut, 6rs6it Voiroisr der Stadt Jaffy benannt. Der Chef derselben war der Senator und Professor Georghiu, ein Geschöpf Johann Bratiano's, der von der Höhe der Rednerbühne des Senators und seines Lehrstuhls an der Facultät gegen die armen Juden donnerte und sie als Diebe, Betrüger u. s. w. brandmarkte. Dieser Held nun hat die genannte Bank um 500,000 Frcs. betrogen, und sich, nachdem sein Betrug entdeckt worden, die Hirnschale zerschmettert. Aus welcher Seite nun besteht die Moralität? So entpuppen sich die Führer der Antisemiten einer nach dem anderen. Jassy, im August. Das jüngste Bulletin der Alliance isr. univ. bringt den Text einer Entscheidung des Gerichtshofes von Jassy, durch welche die Ablegung eines Eides seitens eines Juden, sei es in einem Prozesse zwischen Juden oder Juden und Christen mors judaico als nicht den Gesetzen gemäß zurückgewiesen wird. Wir freuen uns, einmal einen Beleg für die Unparteilichkeit eines rumänischen Gerichtshofes in Händen zu haben und geben hier die Hauptgründe, welche der Gerichtshof in seinem Erkenntniß darlegt, wobei wir im Voraus bemerken, daß die Eidesleistung More judaico in Rumänien nicht vor dem Gerichtshöfe, sondern in der Synagoge fiattfand. Das Erkenntniß beruft sich zunächst auf Art. 239 der Prozeßordnung, welcher bestimmt, daß der Eid in öffentlicher Sitzung in dem Schwurzimmer des Gerichtshofes geschworen werden soll, ohne zu unterscheiden, ob der Schwörende der christlichen oder einer anderen Religion angehöre, sowie auf Art. 238, der dem Präsidenten auferlegt, vor der Eidesleistung in öffentlicher Sitzung dem Schwörenden die Thatsachen auseinander zu setzen, auf die er schwören soll, sowie die gegen den Meineid bestimmten Strafen. Infolge dessen und da das Gesetz keinerlei Bestimmung enthält, welche die Eidesleistung in einem anderen Raume als in dem Schwurzimmer des Gerichtshofes anordnet, kann der Schwur allein an dem angegebenen Orte geleistet werden. Nicht minder bestimmt Art. 240 die Formel, in welcher ein Christ den Eid zu leisten hat, und überläßt es dem Richter, in Art. 241 diese Formel für den, welcher einer anderen Religion angehört, zu verändern, ohne jedoch von einem anderen Local als dem Schwurzimmer zu sprechen, so folgt hieraus, daß auch die Israeliten im Schwurzimmer des Gerichtshofes, durchaus aber nicht in der Synagoge oder anderswo den Eid zu leisten haben. Das Gericht erkennt an, daß es durchaus irrig sei, zu sagen, daß, wenn die in der Synagoge bei der Eidesleistung üblichen Ceremonien unterdrückt werden, der Appell an das Gewissen des.L Juden weniger wirksam sein würde, so daß die SituatioWx der vor den rumänischen Gerichtshöfen abzuurtheilenden Juden günstiger sei als die der Christen, weil gewisse von ihrer Religion geforderte Formeln unterbleiben; zumal da man niemals erwiesen habe, daß ein durch die Juden in dem Schwurzimmer des Gerichtshofes geleisteter Eid sie nach den Vorschriften ihrer Religion weniger binde und ihnen gestatte, falsch zu schwören. Die Bürgschaft gegen den Meineid wohnt in dem Gewissen des Menschen und keineswegs in irgend welchen Feierlichkeiten, die dem Act des Schwures keinerlei Kraft hinzufügen. Hierzu kommt, sagt das Erkenntniß, daß eine Entscheidung der Großrabbinen Frankreichs aus dem Jahre 1844 den Juden durch die gewöhnliche Formel „ich schwöre" bindet. Hieraus gehe hervor, daß eine andere Eidesleistung als im Schwurzimmer des Gerichtshofes dem Gesetze geradezu zuwiderlaufe. Großbritannien. London, 11. August. Aus den öffentlichen Blättern ist es hinlänglich bekannt, welche Sympathien der jüngste Besuch des deutschen Kaisers in England gefunden hat. Allseitig begrüßte man diesen Besuch als eine neue Bürgschaft des europäischen Friedens. Wir wollen aber nicht unterlassen hervorzuheben, wie einige große englische Organe sich dahin äußerten, daß die Engländer dem Kaiser Wilhelm II. ihre Sympathien besonders deshalb entgegenbrächten, weil er bei dem Antritt seiner Regierung erklärte, daß er unter seiner Regierung die Religionsfreiheit in gerechtester Weise aufrecht erhalten wolle und dem Antisemitismus abhold sei. Wir können für diese Aeußerungen der englischen Presse nur unseren Dank aussprechen. Kann doch in der That der Friede Europas, insonders der innere Friede der Völker, nur durch die Behandlung aller Reiigionsgenossenschaften nach dem Principe der Gleichachtung und Gleichberechtigung gesichert sein. Bonn, 18. August. (Notizen.) Man schreibt uns aus Thalfang, 11. August. Am 7. d. M. verschied hier nach längerem Leiden Herr Lehrer Abraham Ackermann im Alter von 61 Jahren. Derselbe, hier geboren, war 31 Jahre ununterbrochen Lehrer der hiesigen israel. Elementar- und Religionsschule und versah mit der allergrößten Gewissenhaftigkeit sein Amt. Seine Beerdigung, die am 9. d, 84*

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