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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1889-08-15 · Heft 33 (15.8.1889) · p. Seite 516

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
53 (1889)
Issue
Heft 33 (15.8.1889)
Date
1889-08-15
Page
Seite 516 (sequence 8)
Language
German
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516 Deutschland. Berlin, 28. Juli. Von Seiten des Vorstandes einer jüdischen Gemeinde im Regierungsbezirk Wiesbaden war die Einrichtung einer eigenen jüdischen Volksschule daselbst bezw. die Errichtung der dort bestehenden jüdischen Religionsschule als Volksschule in Aussicht genommen, die Genehmigung dazu aber von der Regierung in Wiesbaden versagt worden. Auf eine in Folge dessen an den Cultusminister eingereichte Beschwerde hat derselbe erwidert, daß die in der Beschwerde erfolgte Berufung auf die Vorschrift im großherzoglich hessischen Edict vom 17. Juli 1823, nach welcher es den mosaischen Religionsgemeinden freistehen soll, eigene Schulen zu errichten, oder ihre etwa schon bestehenden Religionsschulen auch für den gesammten Volksschulunterricht einzurichten, nicht für geeignet erachtet werden könne, das vorliegende Gesuch zu begründen. Die gedachte Vorschrift finde ihre sachgemäße nähere Bestimmung und Begrenzung in dem Schlußsätze des Edicts, sowie in dem Edict vom 6. Juni 1832, welche die Grundsätze aufstellen, die den zur Leitung des Schulwesens verordneten Behörden bei Errichtung und Theilung von Schulen und Schulverbänden als allgemeine Richtschnur dienen sollen, und nach welchen auf die Errichtung eigener jüdischer Schulen alle für die öffentlichen Volksschulen überhaupt bestehenden Anordnungen Anwendung finden. Dem trete hinzu, daß im Regierungsbezirk Wiesbaden seit Vereinigung der Landestheile, welche denselben bilden, mit der preußischen Monarchie die Geschäftsinstruction, für die Regierungen von 1817 in Geltung sei, nach ivelcher es keinem Zweifel unterliegen könne, daß der königl. Regierung die Aufsicht und Verwaltung des gesammten Elementarschulwesens mit umfassendem selbständigem Organisations- und Verfügungsrecht zustehe und daß es ihr insbesondere gebühre, über die Errichtung neuer Schulen oder Schulverbände, wie über die Theilung vorhandener Schulverbände nach pflichtmäßiger Prüfung des Bedürfnisses und der Angemessenheit allein zu befinden und Entscheidung zu treffen. Daß die Regierung in Wiesbaden in Ausübung dieser Befugniß das Gesuch des jüdischen Gemeindevorstandes abgelehnt hat, könne für ungerechtfertigt nicht angesehen werden, weil für die Befriedigung des allgemeinen Schulbedürfnisses der jüdischen Kinder durch die bestehende Ortsschule ausreichend gesorgt sei, mithin es weder für erforderlich noch für angemessen zu erachten sei, für die geringe Zahl schulpflichtiger jüdischer Kinder, deren nach der eigenen Angabe des Vorstandes in den letzten Jahren durchschnittlich nur 20 vorhanden gewesen, neben der bestehenden Ortsschule noch eine besondere jüdische Volksschule zu errichten. Berlin, 1. Aug. Bei der heutigen Wahl des Rectors und der Decane wurde zum Decan der juristischen Facultät Geheimrath Prof. Dr. Goldschmidt gewählt. Den leider zahlreichen Antisemiten unter den Studenten der Jurisprudenz wird es nicht sehr angenehm sein, einen Israeliten zum Decan zu haben, und noch dazu einen von so hervorragenden Verdiensten. Berlin, 8. August. (Privatmitth.) Die „Nordd. A. Z." bringt einen längeren Artikel, in welchem sie abermals vor dem großen Zudrang zu den Universitätsstudien eindringlich warnt, da sich daraus bei dem Mangel an Stellungen für eine so große Bewerbermasse ein Gelehrten-Proletariat ergiebt, welches die Einzelnen unglücklich macht und für das Ganze gefährlich wird. Sie fordert einerseits die Lehrer der höheren Lehranstalten auf, alle mittelmäßigen Köpfe zum Ergreifen eines ihren Fähigkeiten entsprechenden bürgerlichen Berufes zu ermahnen, andererseits macht sie es der Presse zu Pflicht, nach dieser Richtung hin immer wieder die Eltern zu verwarnen, welche bitteren Enttäuschungen über die Erfolge ihrer Kinder entgegen gehen, Enttäuschungen, welche bei den langwierigen Kandidaturen nicht ausbleiben können. Die N. A. Z. hat hierin gewiß recht; ob beide von ihr vorgeschlagenen Wege zum Ziele führen, ist fraglich, da die Eltern gewöhnlich glauben, für ihren Sohn werde sich irgend eine Ausnahme ergeben. Dies darf uns aber nicht abhalten, jener Pflicht als öffentliche Warner zu genügen. Für die jüdischen Eltern kommt noch die Erwägung hinzu, daß ihre» Söhnen für mannigfaltige Berufe Schwierigkeiten, ja Unmöglichkeiten entgegen stehen, welche nach dem jetzt herrschenden Geiste das Religionsbekenntniß bereitet. Auf eine baldige Aenderung nach dieser Richtung ist leider nicht zu rechnen. Denn gerade die wachsende Concurrenz verschärft den Geist der Unduldsamkeit und der Verletzung der Gleichberechtigung. Wie die antisemitische Stimmung zum größten Theile aus dieser Concurrenzfurcht hervorgegangen, so findet er darin eine dauernde Nahrung. Möchten die jüdischen Eltern diese Warnung zu Herzen nehmen, und Rabbiner, Prediger und Lehrer ihr Publikum darauf aufmerksam zu machen nicht ermüden. Sehr bedauerlich ist es, daß gerade die weniger oder gar unbemittelten Leute am nächsten und härtesten davon getroffen werden, denn die Söhne begüterter Eltern können es leichter ertragen, auf eine auskömmliche Versorgung warten zu müssen, während die Söhne armer Eltern in unübersehbare Entbehrungen und ein die Kräfte aufreibendes Ringen geworfen werden. Allein die Dinge müssen eben in ihrer Wirklichkeit aufgefaßt werden und Träumereien und eitlen Hoffnungen sich hin zu geben führt oft zum Verderben.

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