Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 53 (1889)
- Issue
- Heft 31 (1.8.1889)
- Date
- 1889-08-01
- Page
- Seite 479 (sequence 3)
- Language
- German
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würde mit dem völligen Wegfall dieser in Nichts zerflattern; sie würde jedem Wandel einer Tagesmeinung nachgeben müssen und so ihrem Bekenner das zu geben nicht mehr vermögen, was ihren höchsten Werth ausmacht: eine feste religiöse Ueberzeugung und einen sicheren sittlichen Anhalt im Strudel des Lebens; ihre Leuchte würde verlöscht und ihr Stab gebrochen. Dies auch innerhalb des Judenthums. Ein jeder Verkünder einer Lehre, ein jeder Gesetzgeber muß der Natur der Sache nach sich gedrungen fühlen, die nachfolgenden Geschlechter an sich zu fesseln, seine Autorität zu festigen und den Autoritätsglauben zu begründen und zu stärken. Dies ist nun auch in der Thora der Fall. Ueberall in ihr werden Lehre und Gesetz als aus dem göttlichen Geiste geflossen hingestellt, die Lehre Moses wird als eine unantastbare „Erbschaft der Gemeinde Israel" bezeichnet, zweimal wird die Vorschrift eingeschärft: „Nichts davon und nichts dazu!" Und am Schlüsse wird noch ausgesagt: „Es stand kein Prophet auf in Israel wie Moses, den Gott so erleuchtet hätte!" Dennoch kostete es einen mehr als tausendjährigen Kampf, bis die Autorität der Lehre und des Gesetzes Moses vom Volke völlig anerkannt und ihnen von demselben eine treue Anhänglichkeit gewidmet wurde, wie denn Esra und Nehemia hierum noch kämpfen mußten. Einige Jahrhunderte später brachte die Zerstörung Jerusalems und die Vertreibung des Volkes aus dem Lande der Väter durch die hiermit eingetretenen Verhältnisse den Wegfall des größten Theiles des mosaischen Gesetzes, wie des ganzen Cultus und der agrarischen Gesetze mit sich, und nicht lange, so wurde denJuden zuerst das Criminalrecht, dann auch das Civilrecht genommen, so daß ihnen nur das Eherecht und die Uebung des Ceremonialgesetzes, wie sich dies aber in vielfacher Beziehung ganz anders ausgebildet hatte, verblieb. Denn wenngleich die talmudische Theologie auch fernerhin diese der Verwirklichung verloren gegangenen Theile des mosaischen Gesetzes als fortbestehend betrachtete und mit aller Emsigkeit bearbeitete, so war dies doch bis zum heutigen Tage eine theoretische Fiction. Aber wie sah es mit dem „Nichts hinzu und nichts davon" aus? Abgesehen davon, daß die Niederschrift der Mischna und Gemara im Widerspruch mit jener Vorschrift und der bis dahin streng gehaltenen Mündlichkeit der Tradition stand, abgesehen davon, daß auch einige offenkundige Abänderungen einzelner mosaischer Gesetze stattfanden — so ist das ganze traditionelle Werk und der darin waltende Geist ein sehr ausgedehntes „Hinzu!" Schon von den ersten Gründern der traditionellen Auslegung des Gesetzes wurde ein Grundsatz aufgestellt, dessen Tendenz der Erweiterung, Ausdehnung und Verästelung des Gesetzes die Wege weithin eröffnete, nämlich einen Zaun um das Gesetz zu schaffen. Die drei Worte, welche diesen Grundsatz ausstellten, waren entscheidend. Man wollte also, um die Beobachtung des 479 Gesetzes zu schützen, Vorbeugungs-Vorschriften aufstellen, die also das Gesetz weithin erweiterten, ja ganz neue Gebiete der Vorschriften eröffneten, namentlich betreffs des Sabbaths- und Speisegesetzes. Das war doch ein mit vollem Bewußtsein ausgeführtes „Hinzu!", das eine Ueberfülle gesetzlicher Bestimmungen bewirkte, da jedes noch folgende Gesetz abermals erweitert wurde. Und doch war dieses Vorgehen dem Geiste der mosaischen Vorschrift gänzlich zuwider. Diese wollte bewirken, daß in der Zukunft die Auslegung und Anwendung des Gesetzes zwar nach den Veränderungen der Lebensverhältnisse sich flüssig erhalte, aber auch nur flüssig, so daß sie nicht durch schriftliche Aufzeichnung fixirt und selbst zu einem dauernden Gesetze werde. Allerdings erklärten die Talmudisten die Thora für unantastbar, ihre Autorität für unverletzlich; sprachen sie doch Demjenigen, der nicht die ganze Thora aus dem göttlichen Geiste geflossen ansähe, das zukünftige Leben ab; suchten sie doch jede ihrer Verordnungen auf die heilige Schrift oder doch den Buchstaben derselben zurückzuführen. Nichtsdestoweniger widerstritt ihre Tendenz innerlich der Autorität der Thora. Hiermit ist aber nicht gesagt, daß sie nicht zu ihrem Vorgehen berechtigt, ja um des Bestandes des Judenthums willen verpflichtet gewesen. Die Lebensbedingungen waren eben ganz andere geworden. Das mosaische Gesetz war für ein Volk erflossen, das innerhalb eines Binnenlandes für sich und in vielen Beziehungen im Gegensatz zu den es umgebenden Völkerschaften leben sollte. Jetzt hingegen waren die Glieder dieses Volkes in alle Welt zerstreut und standen mit ihren Umgebungen in den vielfachsten Berührungen. Sollte da die Religion geschützt, deren Bekenner vor dem allmählichen Abfall bewahrt und so der mosaischen Lehre in ihrem Gegensätze zu den anderen Religionen der Bestand gesichert werden, so mußten die Lebensnormen der Juden geregelt und nach allen Richtungen hin unter den neuen Verhältnissen ausgestaltet und festgestellt werden. Dies war die Aufgabe der Talmudisten und sie haben sie in ausgiebigster Weise gelöst. Hierbei ergaben sich eben die Wege als unumgänglich, die sie eingeschlagen haben. Selbstverständlich mußten aber auch sie darauf bedacht sein, ihrer Gesetzgebung Autorität und Befolgung zu verschaffen. Dies gelang ihnen im vollsten Maße. Diejenigen Vorschriften, welche durch die Mehrheit der Lehrer festgestellt wurden, nahmen diese Autorität von selbst in Anspruch. Im Uebrigen enthält der Talmud zahllose Mittheilungen über Ansichten der einzelnen Lehrer, die oft sehr verschieden, ja entgegengesetzt lauteten. Der Gebrauch entschied für diejenigen Bestimmungen, welche einen besonders hochgeachteten Lehrer zum Urheber oder Träger hatten. Später stellte sich das Bedürfniß heraus, den Usus für das allgemeine Pnblicum sicher zu stellen und man codificirte deshalb das ganze talmudische Gesetz. So entstan- 31*