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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1889-07-25 · Heft 30 (25.7.1889) · p. Seite 463

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
53 (1889)
Issue
Heft 30 (25.7.1889)
Date
1889-07-25
Page
Seite 463 (sequence 3)
Language
German
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463 mehr dem früheren Besitzer der Kirchenfabrik von La Chapelle wieder zu, weil derVerkauf rechtsungültig gewesen, ohne den Kaufpreis zurückerstatten zu müssen, da der Kaufhandel rechtsungültig gewesen. Zu diesem seltsamen Urtheil gesellt sich aber nun der Umstand, daß diese Kirchenfabrik in ehrenfester Gesinnung das Grundstück, das sie verkauft und den Kaufpreis für dasselbe empfangen habe, wieder zurückzunehmen sich weigert. Es versteht sich, daß man sich bei diesem Urtheil nicht beruhigen kann, da doch schließlich irgend Wer der rechtmäßige Besitzer des Grundstückes sein muß. Die jüdische Gemeinde wird deshalb wohl an den Appellhof und wo nöthig an den Cassationshof gehen und man kann gespannt sein, wie sich die Angelegenheit weiter entwickelt. Sollte es bei dem Urtheil der ersten Instanz verbleiben, so würde schließlich das Grundstück vom Staate als „herrenloses Gut" an sich genommen werden. Wenn wir unsere Ansicht äußern sollen, so können wir diesen engherzigen und einseitigen juridischen Anschauungen keinen Geschmack abgewinnen. Die belgische Staatsverfassung enthält und verbürgt auch den Grundsatz der „freien Religionsübung aller vom Staate anerkannten Culte." Der jüdische Cultus aber befaßt auch neben der Synagoge die Errichtung eines Friedhofes als specielle Verpflichtung der Gemeinde, wie dies aus den jüdischen Ritualgesetzbüchern hinlänglich hervorgeht, die hierüber, wie über die Bestattung der Tobten überhaupt, ausführliche Vorschriften enthalten. Selbst in den schlimmsten Zeiten des Mittelalters wurde es den jüdischen Gemeinden an de» Orten, wo sie sich niederlassen durften, niemals verweigert, eigene Friedhöfe anzulegen und als ihr Eigenthum anzusehen. Schon aus diesem Grundgesetz der freien Religionsübung erfließt deshalb das Recht der jüdischen Gemeinde, hier durch das Consistorium vertreten, einen Friedhof anzulegen und zu diesem Zwecke ein Grundstück zu erwerben. Dies war ein Recht, das von den Corporationsrechten für andere Zwecke ganz unabhängig bleiben mußte. Bon diesem Sinne ging es aus, daß Niemand, weder Staat noch Stadt noch Catasterbehörde irgend ein Bedenken gegen den Verkauf des Grundstückes zur Anlegung eines Friedhofes erhob, und die Benutzung desselben zu diesem Zwecke von den Behörden gestattet wurde, weil bei der damaligen Umgebung des Grundstückes polizeilichsanitärische Bedenken nicht statt hatten. Am wenigsten kann doch der, welcher in gutem Glauben ein Grundstück kauft und in diesem Glauben von den Notaren und von sämmtlichen Behörden erhalten und bestärkt wird, auch das erkaufte Grundstück 54 Jahre zu seinem Zwecke benutzt hat, mit einem Male nicht bloß seines Besitzrechtes, sondern auch seines Anrechtes auf Rückerstattung des gezahlten Kaufpreises verlustig gehe», weil man ihm insinuirt, daß er kein Recht zum Ankäufen gehabt habe. Wohl in keinem bürgerlichen Rechtsfalle würde dem Käufer, wenn er die Waare zurückgeben muß, ein solcher Verlust auferlegt werden. Hoffen wir, daß die zweite Instanz das Urtheil der ersten umstößt. Traditionen des Iudenthums. Seit längerer Zeit bemüht man sich von verschiedenen Seiten, die Willensfreiheit des Menschen und hiermit die Verantwortlichkeit für seine Handlungen nicht sowohl als beschränkt, wie sie es naturgemäß ist, darzustellen, als vielmehr gänzlich zu leugnen. Versuche» es doch schon die sog. Criminalphysiologen, der Gesellschaft, dem Staate das Strafrecht zu entziehen und dem Verbrecher gegenüber den erhobenen Richterarm aufzuhalten. Die Justiz soll nicht mehr eine Binde um die Augen tragen, sondern ihre Hände sollen gebunden werden. Die Willensfreiheit zu verneinen, führt man zuerst die ererbten Anlagen ins Feld. Sicherlich ivird der Mensch mit gewissen leiblichen und geistigen Eigenschaften geboren. Dies liegt in der Natur der Sache. Daß sie stets „vererbte" seien, dem widerspricht die Erfahrung, welche die größten Verschiedenheiten sowohl zwischen Eltern und Kindern, als auch zwischen Geschwistern und nahestehenden Verwandten zeigt. Auch kennen wir das Leben des Embryo viel zu wenig, um die Einflüsse beurtheilen zu können, welche zufällige Umstände auf die Entwickelung und Beschaffenheit desselben ausüben. Am meisten aber muß man die von den Gegnern vorausgesetzte Unveränderlichkeit solcher Anlagen bestreiten. Theils die vorhandenen und sich verändernden Lebensverhältnisse und Schicksale, theils der eigene Wille gestalten dietwa wahrgenommenen anfänglichen Eigenschaften oft sehr wesentlich um. Wie oft rufen wir erstaunt bei dem Anblick und der Beobachtung von Menschen, die von uns eine längere Zeit fern gewesen, aus, wie sehr sie sich leiblich und geistig verändert haben und nicht wieder zu erkennen wären. Wie oft hat sich der Charakter eines Menschen im Laufe seines Lebens umgewandelt, frühere Eigenschaften abgeworfen und ganz andere sich angeeiguet. Also auch in diesem Punkte widerspricht die Erfahrung der Hypothese unserer Gegner, und doch ist die Erfahrung die einzige sichere Richterin über die Richtigkeit der Ansichten auf diesem Felde. Das zweite Argument bildet die ununterbrochene Entwickelung, indem sie behaupten, Alles gehe aus dem Vor anzegangenen hervor und somit sei jede Willensäußerung des Menschen nur ein nothwendiges Product des Vorangegangenen, also durchaus unfrei. Niemand wird die Entwickelung der menschlichen Seele im Laufe des Lebens leugnen, sowie daß bei unseren Entschlüssen vorhandene Neigungen und Ansichten einen großen Einfluß üben. Aber auch hier müssen wir die Folgerungen der Gegner entschieden zurückweisen. Wie? Ist der menschliche Geist einem Faden gleich, der aus 30*

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