Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 53 (1889)
- Issue
- Heft 30 (25.7.1889)
- Date
- 1889-07-25
- Page
- Seite 462 (sequence 2)
- Language
- German
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462 Instanz sei; vielmehr habe erst ein im Jahre 1870 beschlossenes Gesetz den jüdischen Gemeinden des Landes das Corporationsrecht verliehen, worauf diese sich reglementsmäßig organisirt haben. Von jüdischer Seite wurde nun der Proceß gegen die Stadt erhoben und bei dem Gerichtshöfe erster Instanz beantragt, das Besitzrecht der Gemeinde anzuerkennen, subsidiarisch die Rückzahlung des Kaufpreises anzuordnen. Am 6. April 1889 erfloß das Urtheil des Gerichtshofes^). Es lautete dahin, die Ansprüche der Gemeindeverwaltung sowohl auf das Besitzrecht als auf die Zurückzahlung des Kaufgeldes sei zurückzuweisen und verurtheilte sie in die Kosten. Das Erkenntniß führt sehr weitläufig aus, daß erst das Gesetz vom 4. März 1870 der jüdischen Gemeinde die Corporationsrechte, also auch das Recht Grundstücke zu kaufen und zu verkaufen, verliehen habe, und daß der Gesetzgeber hierbei im Sinne gehabt, diesen Gemeinden ein Recht zu verleihen, das sie bis jetzt nicht besessen haben; ferner daß das israelitische Consistorium niemals jenes Recht gehabt, also auch einen rechtsgültigen Kaufvertrag nicht abschließen konnte. Das Letztere zu beweisen, wäre dem Gerichtshöfe leicht gewesen. Das belgische Consistorium der Israeliten ist unter der Herrschaft Napoleons I. mit allen französischen Consistorien (auch den dreien im Rheinlande und in Nachahmung dem in Cassel) eingesetzt und bei der Bildung des belgischen Staates von diesem übernommen worden. Die israelitischen Consistorien in Frankreich besitzen aber noch heute das Corporationsrecht nicht und wurden erst vor kurzem durch eine Regierungsverfügung daran erinnert, daß sie nicht das Recht haben, Schenkungen anzunehmen und Spenden zu sammeln, sei es zu Cultus-, sei es zu wohlthätigen Zwecken. In Folge dessen sah sich das Oomlte de Bienfaisance in Paris, das bis jetzt unter der Flagge des Consistoriums segelte, genöthigt, sich selbständig zu constituiren und das Corporationsrecht nachzusuchen^ das ihm auch von der Regierung durch Deeret des Präsidenten der Republik bewilligt ward. Wer die Furcht der Republikaner vor dem Anhäufen der Reichthümer in der sogen, „tobten Hand" (der Kirche) kennt, wird dieses Borgehen erklärlich finden. Nun besitzen die Kirchenfabriken wirklich große Güter, während die israelitischen Consistorien gar nichts haben — aber sie müssen denselben Beschränkungen unterworfen bleiben. Anstatt nun diesen einfachen, juridisch vollgültigen Weg einzuschlagen, wählt der Brüsseler Gerichtshof einen großen Umweg, indem er auf Napoleon I., dessen Gesetzgebung und die Motive zu dieser zurückgeht, und weitschweifig darzulegen sucht, daß Napoleon den israelitischen Consistorien das Corporationsrecht nicht gewährt hat und seiner Gesinnung gegen 1) Es ist wörtlich abgedruckt in der Sammlung Pasicrisie Beige. P. 186. die Juden nach nicht gewähren konnte. Das Erkenntniß führt Auslassungen des Kaisers im Staatsrathe über die Juden an, die diesen nicht freundlich waren. Er nannte den Grundsatz der Gleichstellung einen „metaphysischen", der für das Wohl des Staates jeden Augenblick verletzt werden dürfe. Dies sieht dem Usurpator der ganzen Staatsgewalt durchaus ähnlich, der durch so viele Handlungen bewiesen hat, daß ihm alle Staats- und Rechtsgrundsätze gleichgülig waren, wenn er sein Interesse zu fördern meinte. Er war das personificirte „Macht geht vor Recht". Das Erkenntniß fährt fort, alle Decrete Napoleons von 1806—1808 zu erörtern, die Berufung der Notablen und des Sanhedrin's, die consistoriale Organisation des jüdischen Cultus, sogar auch das hier gewiß nicht hergehörige berüchtigte Decret von 1808 für Elsaß und das Rheinland, welches dem jüdischen, aber mittelbar auch dem christlichen Geschästsleben so große Schwierigkeiten schuf >) — immer um zu beweisen, daß Napoleon das Corporationsrecht den Consistorien zu verleihen gar nicht gesonnen sein konnte. Einen juridisch vollgültigen Beweis wird Niemand auf diese Weise erbracht glauben; denn welcher Gesinnung Napoleon gegen die Juden auch gewesen sein mag, so konnte er doch aus Nützlichkeitsgründen, er, der ihnen ein Sanhedrin berief und eine consistoriale Organisation schuf, diesen Consistorien, welche von jetzt ab die Juden leiten und erziehen sollten, auch die Rechte einer juristischen Person gewähren. Es ist nichts als eine gewagte psychologische Erörterung mit antisemitischer Färbung und kann in einem Civilfalle für den Juristen keinen Werth haben. Das Erkenntniß hätte gewiß besser gethan, gründlich darzuthun, daß das Consistorium seit dem napoleonischen Gesetze keine Veränderung in seinen Rechten erfahren habe, erklärt aber hinsichtlich jenes Friedhofes alle dem Gesetze von 1870 vorangegangenen Acte, welche, wie wir oben ausgeführt, eine factische Anerkennung des Besitzrechtes der jüdischen Gemeinde seitens der Stadt und des Staates enthielten, für rechtsungültig und die Benutzung des Grundstückes zur Bestattung der Todten 53 Jahre hindurch für nicht vorhanden. — Durch dieses Urtheil des Gerichtshofes von Brüssel läge nun die Sache so: die jüdische Gemeinde hat kein Besitzrecht auf das Grundstück, weil das sie vertretende Consistorium bei dem Ankauf des Grundstückes kein Erwerbsrecht besaß, die Stadt hat ebenfalls kein Anrecht auf das Grundstück, weil sie ein' friedhöfliches Grundstück der jüdischen Gemeinde, die dasselbe gar nicht besessen, nicht als Rechtsnachfolgeriu einziehen könne; das Grundstück falle vieli) Das Decret sollte nur für 10 Jahre gelte» und erlosch deshalb 1818 in Frankreich von selbst, und Niemand dachte an die Verlängerung oder Erneuerung desselben. Im preußischen Rheinlands hingegen wurde es aufrecht erhalten, bis es 1888 durch königl. Cabinetsordre aufgehoben wurde.