Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 53 (1889)
- Issue
- Heft 22 (30.5.1889)
- Date
- 1889-05-30
- Page
- Seite 338 (sequence 6)
- Language
- German
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338 lassen, hat cs ihnen von Neuem verboten. Seit 1882 können sie sich nicht mehr außerhalb der Städte und Flecken niederlassen. Das haben die Räthe des Czaren sich ausgedacht, uni die Wiederkehr antisemitischer Emeuten zu verhindern, als wenn nicht gerade aus den Städten das Signal zur Jagd auf die Juden ausgegangen wäre. Alle diese Maßnahmen gegen die Juden sind doppelschneidig; sie verwunden den Christen, den sie zu beschützen vorgeben, gleichzeitig wie den Jude», den sie treffen wollen. In manchen Gegenden wurde der Kauf- oder Miethpreis der Ländereien empfindlich herabgesetzt, während der Credit für die Landleute sich vcrtheuerte. IV. Wenn der Staat danach strebt, den Juden das Land und den Landbau zu verschließen, so sollte er sich bemühen, sie in der Stadt zurückzuhalten, indem er ihnen alle städtischen Gewerbe, alle bürgerlichen Beschäftigungen eröffnet. Durchaus nicht auf diesem beschränkten Gebiete errichten sich noch zahlreiche Schranken vor ihnen. Ihre Thätigkeit stößt auf Ausnahmegesetze, auf Ministerialerlasse, auf geheime Cirkulaire. An Staatsämter können die Israeliten gar nicht denken: das Gesetz erklärt sie für jedes öffentliche Amt für unfähig, einige seltene Ausnahmen ausgenommen. Sie können z. B. als Ingenieure in den Staatsdienst eintreten; aber in Wirklichkeit erreicht dies fast kein Jude; um einige Chance zu haben, zugelassen zu werden, müssen sie zuerst sich taufen lassen. Sie können auch noch Militärärzte werden, aber die Reglements haben nicht verfehlt zu bestimmen, daß die Juden nicht mehr als 5 auf 100 Stellen dieser Art erlangen sollen. Was die Wahlämter betrifft, die bezahlten wie die Ehrenämter, so entfernt das Gesetz sie von fast allen. Ein Israelit kann weder Bürgermeister einer Stadt, noch Aeltester von einem Dorfe sein. Die Juden dürfen stets nur ein Zehntel der Jury und ein Drittel der Munizipal- Räthe bilden, selbst in den Städten, wo sie in der Majorität sind. Die legalen oder administrativen Beschränkungen verfolgen sie bis in die Privatcarrieren. So hat die Administration sie vor Kurzem aus allen Eisenbahndiensten im Süd-Westen vertrieben. Folgendes zeigt, wie die Behörden die den Israeliten bewilligten Rechte verstehen. Das Gesetz erkennt den Juden, die mit dem Apothekerdiplom versehen! sind, das Recht zu, in dem ganzen Reiche zu wohnen; die Petersburger Polizei hat nichtsdestoweniger die Apotheken geschlossen, welche von Juden gehalten wurden. Sie hat entschieden, daß das Recht, die Hauptstadt zu bewohnen, noch nicht die Berechtigung verleihe, eine Apotheke zu eröffnen. Das Sonderbarste ist, daß dies mit der in ähnlichen Fällen gewöhnlichen Jurisprudenz übereinstimmt. Gegenüber den Juden nimmt man Grundsätze an, die denen jeder Gesetzgebung zuwider sind: man nimmt an, daß Alles, was ihnen nicht formell erlaubt ist, ihnen verboten ist. Noch ein Beispiel für die ihrer Thätigkeit auferlegten Beschränkungen. Das Gesetz garantirt den Kaufleuten erster Gilde den freien Aufenthalt im ganzen Reiche; sie gesellt sie den Kaufleuten russischen Blutes bei. Nichtsdestoweniger verbietet ihnen die Administration diesen oder jenen Handel, diese oder jene Industrie. So hat sie ihnen den Handel mit Getränken und die Industrie der Destillation außerhalb der Zone der Niederlassung der Juden verboten. Eine große Zahl Israeliten des Westens sind Besitzer von Wirthshäusern und Schenken. Es war unter Alexander III. die Rede davon, ihnen dieses Gewerbe, von denen Tausende von Familien seit Jahrhunderten leben, selbst in den Provinzen zu verbieten, die sie frei bewohnen dürfen. Wenn dieses Verbot nicht ausgesprochen worden, so ist man auf indirektem Wege jedoch zu demselben Ziele durch Verordnungen betreffs der Wirthshäuser gelangt. Man wirft dem jüdischen Wirthshausbesitzer vor, die Trunksucht zu unterstützen; das ist Sache des Wirthes eher als des Juden. Die Statistik weist nach, daß die Provinzen des Reiches, wo man am meisten Alkohol consumirt und wo dem Alkohol die meisten Opfer verfallen, diejenigen sind, wo es keinen Juden giebt. Ein ehemaliges Gesetz von Alexis Mikailovitch, das voni Kaiser Nikolaus im Jahre 1835 bestätigt wurde, verbot den Juden, Christen in ihrem Dienste zu haben. Für dieses Verbrechen ordnete der Staat bis zum Jahre 1865 die Todesstrafe an. Dieses Gesetz, das aus religiösen Bedenken crflossen, wurde gewöhnlich nur auf die häusliche Bedienung angewandt. Man erlaubte den jüdischen Kaufleuten, Christen in ihren Geschäften anzustellen. Trotzdem haben die Gerichte unter Alexander III. manchmal den Juden verboten, Christen in ihren Etablissements oder in ihren Fabriken zu beschäftigen. Das hieß, ihnen jede Industrie unmöglich machen. Das hieß auch, den Christen, die von den Juden angestellt waren, das Brod nehmen. Solche Maßnahme konnte nicht von Dauer sein. Die Anwendung des veralteten Gesetzes vom Vater Peters des Großen wurde im Jahre 1887 aufgehoben. Ein Jude kann heute christliche Diener haben; er muß nur, und dies mit gutem Recht, seinen Dienern oder seinen Arbeitern gestatten, ihre religiösen Pflichten unbeschränkt zu I erfüllen. Dafür, als wenn die kaiserliche Regierung ihnen nicht eine Hand öffnen könnte, ohne die andere zu schließen, hat eine neue, vielleicht noch peinlichere Beschränkung die Russen mosaischen Kultus getroffen. Die Regierung des Kaisers Alexander III. hat es unternommen, die Zahl der Juden, die zu den höheren Schulen und Universitäten zugelassen werden,