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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1889-05-30 · Heft 22 (30.5.1889) · p. Seite 336

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
53 (1889)
Issue
Heft 22 (30.5.1889)
Date
1889-05-30
Page
Seite 336 (sequence 4)
Language
German
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336 land vor dem israelitischen Eindringen bewahren zu wollen. Da man den Juden wie eine Pest ansieht, hat man ihn in die westlichen Provinzen wie in ein Lazareth eingeschlossen. Selbst innerhalb des Kreises, in dem sie cantonnirt sind, giebt es Gegenden oder Städte, welche die Juden nicht bewohnen dürfen. So ist ihnen seit 1858 verboten, weniger als 50 Werst entfernt von der österreichischen oder preußischen Grenze zu wohnen. Dieses Verbot, das durch die Furcht vor Schmuggelhandel entstanden, konnte in der Praxis nicht lange aufrecht erhalten bleiben; aber es existirt immer noch rechtlich, und manchmal wird das Gesetz mit um so grausamerer Strenge angewandt, als die Anordnungen in Vergessenheit gerathen schienen. Es giebt Länder, aus denen man die Juden, nachdem man sie sich in diesen Grenzstreifen hat ansiedeln lassen, durch administrativen Befehl plötzlich verbannte. So in Volhynien im Jahre 1881: die Vertreibung ruinirte tausende von Familien; sie war nicht vollständig. Die Armen wurden unbarmherzig verjagt, die Reichen kauften sich los. Es geht mit den Juden wie unlängst mit den Raskolniks; die Ausnahmemaßregeln haben daraus Tributzahler für die Polizei gemacht. Israel ist für den Jspravnik, für den Stanovoi, für den Uriadink, für den Beamten und den Tchinvonik jeden Ranges eine Beute ohne Vertheidiguug. Tie beschränkenden Gesetze bilden ein undurchdringliches Netz mit so dichten Maschen, daß der Jude, der darin steckt, sich nicht bewegen kann, ohne eine zu zerreißen. Der geschickteste ist niemals sicher, mit dem Gesetze in Nebereinstimmung zu sein; die Polizei kann immer die Hand auf ihn legen. Das ist so wahr, daß eines der Haupthindernisse der Emancipation der Juden das Interesse des Tchinvonismus und der Verwaltung ist, sie so immer in dem Netze des Gesetzes festznhalten. Selbst im Herzen der Region, die den Semiten geöffnet ist, fordert die Hauptstadt des westlichen Rußlands, Kiew, die heilige Stadt des Dniepr, das Privilegium, für diese „Hunde von Juden" verschlossen zu sein. Nur Israeliten gewisser Kategorien können darin wohnen, und auch sie dürfen nur in einer Vorstadt wohnen. Die Streitigkeiten vor Gericht betreffs der Anwesenheit der Juden in Kiew würden Bände füllen. Es ist dies eins der verwickeltsten Kapitel dieser wirren Gesetzgebung. Vor einigen Jahren während einer meiner Reisen durch Rußland war ein Banquier aus Odessa in einem der ersten Hotels von Kiew abgestiegen. Als der Hotelwirth auf seinem Passe die Bemerkung las: Hebräer (evree), eine obligatorische Bemerkung für alle Juden, setzte er den neuen Ankömmling sofort vor die Thür. Jedes Jahr rühmt sich Kiew der Austreibung mehrerer Glaubensbekenner. Diese Gesetze über das Domicil der Juden wimmeln von den auffallendsten Ausnahmen. Sie stellen die Israeliten unter die Verbrecher, welchen gewisse Städte, die Hauptstädte besonders, nur während der Dauer ihrer Strafe für eine gegebene Zeit verboten sind. Unter diesen Parias des Reiches giebt es wohl einige, denen der Gesetzgeber gestattet in den Provinzen des Innern zu wohnen. Dies sind einerseits die Juden, welche in Besitz von Universitätsgraden sind; andrerseits Kaufleute erster Gilde, anders ausgedrückt, die Kaufleute, welche eine hohe Steuer zahlen. Dieselbe Gunst gewährt das Gesetz den Handwerkern, welche in einem Gewerbsverband eingeschrieben sind; aber dies nur für einen zeitweisen Aufenthalt. Auch benutzen dies sehr wenige, denn sie wagen nicht, sich in Städten niederzulassen, wo sie unter der Möglichkeit einer Vertreibung stehen. Ebenso verliert ein unglücklicher Geschäftsmann, wenn er von der ersten Gilde in die zweite sinkt, das Recht, im Innern des Reiches zu wohnen. Ein jüdischer Künstler oder Handwerker, der kein Diplom hat, darf nach dem Gesetze keine Hauptstadt bewohnen. Wenn man das Gesetz wörtlich nimmt, so hat der größte Bildhauer Rußlands, Antokolsky, Correspondent des Institutes von Frankreich, nicht das Recht in Petersburg zu leben. Es ist natürlich, daß die Israeliten die Art legalen Cordons zu überschreiten suchen, hinter welchen man sie verbannen will. Das nöthigt sie manchmal zu den seltsamsten Hilfsmitteln zu greifen. Davon in Folgendem zwei Beispiele. Ein junger Mann, der durch seinen Doctortitel das Recht des freien Wohnens besaß, war, um seine alten Eltern bei sich in Petersburg zu behalten, genöthigt, seinen Vater als seinen Diener und seine Mutter als seine Köchin einschreiben zu lassen. Ein junges Mädchen, das nach Moskau gekommen, um die Stenographie zu erlernen, fand nur ein Mittel, um von der Polizei nicht zurückgeschickt zu werden: das war eine Karte als öffentliches Mädchen zu nehmen; denn die prostituirten sind die einzigen Jüdinnen, welche die Erlaubnis; haben, da zu wohnen, wo es ihnen beliebt. Dieses junge Mädchen wurde, nachdem es einer ärztlichen Untersuchung unterworfen worden, ausgetrieben, weil es in Wirklichkeit die Profession nicht ausübte, welche ihm den Aufenthalt in den großen Städten erlaubte. Zu wie vielen Mißbräuchen solche Verordnungen fübren, kann man sich denken. In Rußland finden glücklicher Weise die Härten der Gesetzgebung in der Verkäuflichkeit der Beamten eine Milderung. Die Willkür mäßigt die Strenge des Codex. Die Juden wie die Raskolniks kennen die sprüchwörtliche Redensart: das Gesetz ist ein schlaff gehaltenes Seil, die Großen passiren darüber, die Kleinen darunter. Zur Ausführung der befohlenen Maßregeln gegen sie weiß die Polizei den Jnteressirten immer wieder zu erneuernde Aufschübe zu gewähren. Die Anwendung der Gesetze wechselt je nach den Zeiten und Provinzen. Bald läßt die eigen-

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