Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 53 (1889)
- Issue
- Heft 20 (16.5.1889)
- Date
- 1889-05-16
- Page
- Seite 307 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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307 slatut, als für ihre Verhältnisse bindend, anerkennen, ist nicht in Erfüllung gegangen; aus denselben Gründen, welche — den im obigen Circularerlasse enthaltenen Motiven gemäß — bei Gewährung der orthodoxen Organisation maßgebend waren, konnte vielmehr das Ministerium es nicht verwehren, daß diejenigen Israeliten, welche keiner der beiden (Congreß- und orthodoxen) Organisation sich anschließen wollten, entweder auf Basis des 8tatu8 quo ante im Sinne ihrer alten vor der Congreßzeit gebräuchlichen Statuten ihre Cultusgemeinden erhalten oder sogenannte „Sefardgemeinden" bilden. Allein die diesbezüglichen Erlässe sowohl, als auch die denselben zu Grunde gelegten Reichstagsbeschlüsse haben auf dem Gebiete der jüdischen Gemeindeorganisation blos die Beseitigung eines jeden Zwanges bezweckt, und keineswegs decretiren dieselben: die israelitischen Cultusgemeinden seien entsprechend ihrer verschiedenartigen Organisation als zu eben so vielen verschiedenen Confessionen gehörig zu betrachten. Da aber die Organisationsfreiheit der israelitischen Cultusgemeinden in der practischen Bethätigung Auswüchse zur Folge hatte, die auf die Matrikel- und Schulangelegenheiten von schädlichem Einflüsse waren, so daß es unabweisbar nothwendig wurde, zum Schutze dieser gefährdeten öffentlichen Interessen geeignete Maßnahmen zu ergreifen: so kann ich es nur billigen, daß mein Amtsvorgänger die jüdische Matrikenführung mit dem Circularerlasse vom 13. November 1885 8nl) Präs.-Z. 1924 und die israelitischen Gemeindeverhältnisse mittelst Erlasses vom 21. Juni 1888 sub Präs.-Z. 1191 regelte, und fühle ich mich keineswegs veranlaßt, die gedachten Erlässe, sei es zurückzuziehen, sei es zu modificiren -. weil insbesondere das im letztgenannten Erlasse ausgedrückte Princip: es gebe in unserem Vaterlande nur eine israelitische Confession, in unseren Landesgesetzen und in der historischen Entwickelung des Judenthums seine volle Begründung findet; weil sämmtliche Verfügungen beider Erlässe sich auf die, israelitischen Cultusgemeinden der verschiedenen Organisations-!! arten in gleicher Weise und mit den gleichen Rechtsfolgen 'erstrecken; in denselben all' Denjenigen, welche von der ihrer Organisation zukommenden Autonomie Gebrauch machen! wollen, das ungeschmälerte Selbstverwaltungsrecht belassen ' wird und nur für den Fall die Austragung der Streitfragen j den Administrativbehörden überantwortet erscheint, wenn aus Gründen, denen auch die orthodoxe Organisation ihr Entstehen verdankt, die Israeliten sich dem confessionellen Schiedsgerichte nicht unterwerfen wollen; weil ferner gegen die genannten Erlässe keine einzige der Congreß und 8lntu8 quo nnte-Gemeinden Einsprache! erhob, ja selbst die orthodoxen Gemeinden den Matrikel Erlaß , drei Jahre hindurch ohne Einwand ließen und mehrere der-; selben sogar schon bittlich eingeschrieben sind, es mögen weh' rere Bestimmungen des auf die Regelung der Gemeindeverhältnisse bezüglichen vorjährigen Erlasses auf ihre Verhältnisse angewendet werden; weil endlich der Matrikel-Erlaß in der practischen Ausführung bereits als vollkommen gelungen angesehen werden muß, indem derselbe nicht nur für die Zukunft die correcte Handhabung der Matrikel-Institution gewährleistet, sondern auch die Versäumnisse der Vergangenheit zu großem Theile aufdeckte und zu nicht geringem Bortheile der Wehrpflicht und des Familienrechtes zur nachträglichen Jmmatriculirung nach Tausenden zählender nicht angemeldet gewesener Fälle führte und auch seit dem Jnslebentreten des die Gemeinde- Verhältnisse regelnden Erlasses im Sinne der Bestimmungen desselben die friedliche Vereinigung getrennt gewesener Gemeinden durchgeführt wurde, und andere Wahrnehmungen auch untrügliche Zeichen dafür ergeben, es werden die heilsamen Folgen dieses letzteren Erlasses ebenfalls allmählich immer mehr ins Auge treten. Wovon ich Sie unter Rückschluß Ihres Memorandums vom 23. October mit der Aufforderung verständige, daß Sie Ihre Anhänger zur Pflege des Friedens und der Eintracht aneifern mögen. Budapest, 31. December 1888. Graf C s ü. k y m* p. 'C'l'V, darüber gebreitet geblieben, und wird man erst aus der Zu- Deutschland. fuuft relrospectiv urtheilen können. Die wesentlichen Punkte Berlin, 6. Mai. So viel auch die Zeitungen über die: hebt ein Artikel des dienen evangelischen Gemeindeboten Her- Vorgänge, welche die Situation Stöckels herbeiführten und; vor, der zugleich zu erkennen giebt, wie die Sache in einem über die letztere selbst brachten, ist doch ein gewisses Dunkel Theile der protestantischen Theologie beurtheilt wird. „Un-