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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1889-04-25 · Heft 17 (25.4.1889) · p. Seite 261

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
53 (1889)
Issue
Heft 17 (25.4.1889)
Date
1889-04-25
Page
Seite 261 (sequence 9)
Language
German
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261 Interessantes berührt. In der Synagoge zu Domony fand am Neujahrstage 1887 eine skandalöse Szene statt. Seit Jahren herrschte zwischen dem jetzt 80 jährigen Rabbiner Kohut und der Gemeinde Streit und Hader, der besonders dadurch hervorgerufen sein soll, dag der Rabbiner der Gemeinde einen fremden Schächter ausdrängen wollte. Seit einem Jahre hatte der Rabbiner seine Functionen ruhen lassen und die Gemeinde war der Meinung, daß der Rabbi auf die Ausübung seines Amtes verzichtet habe. Am Neujahrstage 1887 trat der Rabbi unvermuthet auf und wollte die nach dortigem Gebrauche vom Rabbi herzusagenden Gebete anstimmen. Sofort protestirte der Vorsteher und mit ihm erhoben viele Gemeindemitglieder ihre Stimmen, was zu einem Tumulte Anlaß gab. Der Vorsteher und neun Mitglieder der Gemeinde wurden deshalb der Störung des Gottesdienstes angeklagt. Die obigen Thatsachen, namentlich den Verzicht auf seine Functionen, werden vom Rabbi bestritten. Als Sachverständige waren der Pester Prediger Dr. Samuel Cohn und Gemeindevorsteher Samuel Deutsch berufen. Aus der Vernehmung dieser Sachverständigen heben wir einiges hervor. Präs.: Es wird behauptet, daß der „Schulchan Aruch" die israelitischen liturgischen Normen für den Rabbi enthalte und daß demzufolge Agenden des Rabbi auch durch ein anderes Mitglied der Gemeinde versehen werden können. Ist dies richtig? — Sachverständiger Dr. Cohn: Es giebt factisch keine solche religiöse Ceremonie, die nicht auch ein Anderer, Nichtrabbiner, verrichten könnte. Der Rabbi hat keinerlei persönlichen Rechte als solcher; er hat seine theoietische Befähigung von einer hervorragenden theologischen Facultät, seine practische durch seine Anstellung bei der Gemeinde. Wenn nun der Rabbi gewisse Gebete hersagt, so ist dies nur ein Zeichen der Verehrung für ihn; aber die Ceremonie selbst würde in ihrem Wesen nichts verlieren, wenn dasselbe Gebet durch irgend ein Gemeindemitglied gesprochen würde. Im klebrigen entscheidet diesbezüglich der Usus. Sachverständiger Deutsch schließt sich der Ansicht des Tr. Cohn vollkommen an. Präs.: Können die einzelnen Gemeinden auch selbst ihre religiösen Ceremonien regeln? — Prediger Dr. Cohn: Wenn das Wesen der Sache darunter nicht leidet, dann gewiß. In streitigen Fällen, wenn größere Differenzen zwischen dem Seelsorger und der Gemeinde obwalten, pstegt man zuvörderst den Streit mehreren Rabbinen vorzulegen und erst, wenn auch dann keine Einigung erzielt werden sollte, dann wird die Vermittelung des Gerichtes angerufen. Dies ist bei den nach den alten jüdischen Satzungen handelnden Gemeinden der Fall. Präs.: Wie ist der Vorgang bei der Amovirung eines Rabbiners? — Prediger Dr. Cohn: In dieser Beziehung sind bei uns die Verhältnisse derart verworrener Natur, daß ich eine directe präcise Antwort gar nicht geben könnte. Bei den Orthodoxen kommt die aufgeworfene Streitfrage an die Orthodoxen-Kanzlei, bei den Neologen an die Landes-Kauzlei, die darüber mehrere Rabbinen um ihr Gutachten befragt, welches Gutachten dem Cultusministerium unterbreitet wird und auf Grund dieses Gutachtens entscheidet dann das Ministerium über die Frage selbst Was den hier vorliegenden Streit betrifft, so hat die Gemeinde, noch bevor der Rabbiner mit dem einleitenden Gebete feriig war, schon dos nächste Gebet angestimmt. Das Gebet selbst hat dadurch allerdings nicht gelitten, doch bildete der Vorgang zweifelsohne eine persönliche Beleidigung des Rabbiners. Er — Dr. Cohn — und sein College haben von allem Anfang an auf die ihnen zugedachte Auszeichnung, die in dem Hersagen des Vorgebetes liegt, verzichtet. Was nun das Einsagen beim Schoferblasen betrifft, so ist dies nichts Anderes, als die Angabe der Noten, die Bezeichnung des Rhythmus, nach welchem mit dein Schofer geblasen werden soll. Ein eigentliches Gebet ist es nicht. Ebenso ist es nicht nöthig, daß das sogenannte „Nileh-Gebet" am Schluffe des Bersöhnungsfestes der Rabbiner hersage; zum Beweise hierfür spreche weder ich, noch mein College dieses Schlußgebet, da ich nicht die Kraft und die Fähigkeit in mir fühle, mit dem Obercantor im Gesänge zu wetteifern und es meiner Ansicht nach der Würde des Gottesdienstes viel eher entspricht, wenn ein Sangeskundiger das Gebet vorträgt. Im gegebenen Falle läßt sich übrigens das lateinische Sprichwort: „peccatur intra et extra muros“ anwenden; die Gemeinde hätte den alten, gebrochenen Rabbi nicht durch Gewalt und öffentlich zwingen sollen, dieses vermeintliche Recht aufzugeben, und andererseits hätte der Rabbi nicht vor der Oeffentlichkeit so hartnäckig auf der Ausübung dieses vermeintlichen Rechtes bestehen sollen. Dann wären jene skandalösen Szenen nicht vvrgekommen. Sachverständiger Samuel Deutsch theilt in Allem die Ansicht seines Vorredners. Vertheidiger Dr. Messinger: Wenn Sie, Herr Sachverständiger Dr. Cohn, von der Gemeinde-Vorstehung eine Aufforderung erhielten, das Vorsagen gewisser Gebete zu unterlassen, würden Sie dieser Aufforderung Folge leisten? — Sachverständiger Dr. Cohn: Ich kann hierauf nur individuell und nicht im Allgemeinen antworten. Ich würde, um einen Streit nicht heraufzubeschwören, gehorchen. Vertheidiger Dr. Messing er: Wer hat in diesem Falle nach Ihrer Ueberzeugung den Streit provocirt? — Sachverständiger Dr. Cohn: Beide. Sachverständiger Samuel Deutsch: Meiner Ansicht nach muß, was den Beginn des Skandals betrifft, jeder Beamte der Gemeinde den Instructionen des Vorstandes gehorchen. 17

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