Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 53 (1889)
- Issue
- Heft 16 (18.4.1889)
- Date
- 1889-04-18
- Page
- Seite 249 (sequence 13)
- Language
- German
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249 richt entschieden und gilt die Entscheidung nunmehr als allgemeine Norm: daß die Israeliten nur unter den israelitischen Cultusgemeinden in Ungarn frei diejenige wählen können, welcher sie angehören wollen, hierbei jedoch eine außerhalb Ungarns sich befindendende Cultusgemeinde nicht in Betracht gezogen werden kann. 2. Fortfahrend in unserem Bestreben, den israelitischen Cultusgemeinden ihre uralten Privilegien unter behördlichen Schutz stellen zu lassen, ist es uns gelungen, nach gleichen Principien, wie dies mit dem Ihnen am 23. September v. I. 8ud Z. 13.170 von uns zugeschickten Erlasse bezüglich des Koscherfleisches erfolgte, auch das Recht der israelitischen Cultusgemeinden hinsichtlich der Verabreichung des Osterbrodes (Mazzoth) befestigen zu lassen. In der 8ud 3 beigelegten Circularverordnung des kön. ung. Ministeriuuls für Ackerbau, Handel und Gewerbe vom 24. März d. I. Zahl 14.040, welche im Einvernehmen mit den kön. ung. Ministerien des Innern und für Cultus erflossen ist, wird ausgesprochen: eine jede israelitische Cultusgemeinde sei auf ihrem Gebiete ausschließlich befugt, Mazzoth anzufertigen und zu verkaufen, demzufolge Niemand ohne Einwilligung der Gemeinde Mazzoth anfertigen, verkaufen, oder von auswärts importiren darf. Die Zuwiderhandelnden sind einer Geldstrafe bis zum Betrage von 50 fl. und der Confiscation ihrer Mazzoth ausgesetzt. 3. Häufig kam es zu Streitigkeiten zwischen den Cultus- und Filialgemeinden und auch zwischen Gemeinden und deren Mitgliedern in Sachen der Cultussteuer und der Gebühren. Im Matrikelstatute nämlich wurde vorgesorgt, daß für den Fall, wenn der Matrikelbezirk keine anderweitige Verfügung trifft, die gemeinsamen Kosten des Matrikelbezirkes im Verhältnisse der Staatssteuer zu adrepartiren seien und die Circularverordnung vom 21. Juni Präs.-Z. 1191 verfügt hierzu ergänzend, die Staatssteuer der Mitglieder der Filialgemeinden dürfe hierbei nur zur Hälfte in Anrechnung kommen. Diese für den speeiellen Fall der gemeinsamen Kosten in Ermanglung eines Specialstatuts geltende Bestimmung wird von vielen Gemeinden auch zur Richtschnur bei der Adrepartirung der Cultussteuer genommen, häufig ohne daß dieser Besteuerungsmodus in den Statuten der Gemeinde vorgesehen wäre. Wenn nun in einem Orte ein jüdischer Pächter oder Gutsbesitzer ansässig ist, dessen Staatssteuer mehrere Tausend Gulden beträgt, die Staatssteuer keines einzigen anderen Israeliten aber mehr als 50 Gulden ausmacht, ergiebt die Adrepartirung der Cultussteuer auf Grund der Staatssteuer das Mißverhültniß, daß ein Mitglied den überwiegenden Theil des Gemeindebudgets zu decken hat, wobei — wie es einmal der Fall war — der Abusus eintreten kann, daß die Majorität der Gemeinde die Cultussteuer auch auf 40°/0 der Staatssteuer erhebt, um auf Kosten eines Steuerzahlers einen besseren Cantor berufen zu können. Ebenso kommt es vor, daß die Cultusgemeinde übermäßige Gebühren (Rechasch) von den Mitgliedern solcher Filialgemeinden einhebt, die mit der Cultusgemeinde nur das Rabbinat gemeinschaftlich haben und daher zur Cultusgemeinde keinerlei Beträge zu leisten verpflichtet sind. In ähnlichen und auch anderen Fällen wandte man sich an uns im vorigen Jahre aus 230 Cultus- und 50 Filialgemeinden, und freut es uns constatiren zu können, daß unsere Rathschläge stets befolgt wurden und es uns solchermaßen mit sehr geringen Ausnahmen gelang, die entstandenen Differenzen ohne jede behördliche Intervention zu beheben. Wir sind stets darauf bedacht, daß die wirthschaftliche Selbstständigkeit der Cultusgemeinde vollauf gewahrt bleibe, doch ersuchen wir die geehrten Vorstände, womöglich eine Stabilität in den ökonomischen Verhältnissen eintreten zu lassen, damit nicht alljährlich der Steuerschlüssel wechsle und keine Belastung der Gemeindemitglieder in dem Maße eintrete, daß die Behörde sich bemüßigt sehe, schon im Interesse der staatlichen Finauzverwaltung — die es dringend erheischt, daß die Steuerleistung der Bürger zu nicht rein staatlichen Zwecken keine besonders absorbirende werde — corrigirend einzugreifen. Damit daher die staatliche Einmischung in die Besteuerungsmodalitäten der Cultusgemeinden hintangehalten werden könne und auch den zwischen den Cultus- und Filialgemeinden vorkommenden Differenzen ein Ende gemacht werde, ersuchen wir den geehrten Vorstand: a) Bei der Adrepartirung der Steuer dafür zu sorgen, daß — welcher Schlüssel immer zur Basis dient — die Mitglieder in Classen getheilt und für jede Classe eine Maximalziffer festgesetzt werde, über welche hinaus keinem Mitgliede eine directe Steuer aufgelegt werden kann. (Zur Darnachhaltung bemerken wir, daß bei der Pester israelitischen Cultusgemeinde, deren Jahreserforderniß rund fl. 250.000 ausmacht, die größte directe jährliche Cultussteuer, mit welcher ein Mitglied belastet werden kann, derzeit nur fl. 400 beträgt.) b) Da im Sinne des Punktes 2 b) der Circularverordnung vom 21. Juni 1888 Präs.-Zahl 1191 die außerhalb des Sitzes der Muttergemeinde bestehenden Filialgemeinden und Betgenossenschaften nur zum matrikelführenden Rabbinate und zu den von ihnen ständig benützten Institutionen der Muttergemeinde Beiträge zu leisten haben, mögen die Cultusgemeinden sich enthalten von den Mitgliedern solcher Filialgemeinden, die ihre eigenen Tempelverwaltuugen besitzen und mit der Cultusgemeinde nur das Rabbinat gemeinsam haben, Rechasch-Gebühren zu fordern in dem Falle, wenn die Trauung in der Filialgemeinde vollzogen und hierbei nur die Function des Rabbiners in Anspruch genommen wird.