Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 53 (1889)
- Issue
- Heft 16 (18.4.1889)
- Date
- 1889-04-18
- Page
- Seite 248 (sequence 12)
- Language
- German
- Belongs to
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248 und endigte mit dem polnischen Juden, bewegte sich daher ungefähr in der Mitte zwischen Berthold Auerbach und Karl Emil Franzos. Herr v. Gautsch aber dürfte kaum in dem Verdachte stehen, gegen die beiden genannten Schriftsteller eine besondere Abneigung zu hegen. Die Furcht vor dem Minister fällt in eine fühere geologische Epoche. Sogar die sanften und milden Antisemiten machen mit dem Minister nicht viel Umstände. Allein Dr. Eduard Sueß ist Universitäts- Professor und als solcher muß er die Antisemiten der Universität! kennen, und er ist Abgeordneter und muß daher auch von dem wilden Charakter des Unterrichtsministers eine richtige Vorstellung haben. Herr v. Gautsch aber macht die Erfahrung, j daß antisemitische Studenten von den Liberalen noch immer j besser behandelt werden, als ein Uulerrichtsminister, der in seiner I Verwaltung von seiner Duldsamkeit und seiner nicht mit dem Partei-Liberalismus zu verwechselnden liberalen Gesinnung : hinlänglich Proben gegeben hat. Herr v. Gautsch wird den : Dank des Liberalismus in seinem Tagebuche verzeichnen, und diese Geschichte ist vielleicht noch noch mehr werth, als die rührende Erzählung von dem polnischen Juden an der Aspernbrücke. Pest, 2. April. (Privatmitth.) In keinem Lande der Welt besteht in den jüdischen Gemeinden eine solche Verwirrung und Zerfahrenheit wie in Ungarn. Hier bestehen bekanntlich drei Arten Gemeinden nebeneinander, oft in einer und derselben Stadt: constituirte, orthodoxe und 8tatus quo- Gemeinden. Hierzu kam nun daß zur Sicherstellung der Matrikenführung und der Verehelichung durch einen bestallten Rabbiner vom Cultusministerium das ganze Land in Bezirke für die jüdischen Gemeinden eingetheilt worden, eine Art Zusammengehörigkeit, die doch wieder keine solche ist. Eine große Thätigkeit entwickelt, um endlich einige Ordnung zu schaffen, die Israelitische Laudescanzlei, die auf Grund der Congreßstatuten eingesetzt wurde, aber keine entscheidende Vollmacht besitzt, am wenigsten über die renitenten orthodoxen und statns quo-Gemeinden. Wie jährlich erließ dieselbe am 27. März ein ausführliches Rundschreiben, aus welchem wir die folgenden Sätze entnehmen, die uns ein Bild von den hierländischen Zuständen in der jüdischen Confession geben. I. Der Matrikel-Erlaß vom Jahre 1885 erweist sich in der practischen Ausführung als vollkommen gelungen, indem derselbe — wie wir dies bereits im Vorjahre hervorgehoben — nicht nur in Zukunft hin die concrete Handhabung der Matrikelinstitution gewährleistet, sondern auch die Versäumnisse der Vergangenheit zum großen Theil aufdeckte und zu nicht geringem Vortheile des Familienrechtes zur nachträglichen Jmmatrikulirung nach Tausenden zählender, nicht angemeldet gewesener Fälle führte. In letzterer Zeit langen die Gesuche um nachträgliche Jmmatrikulirung so massenhaft ein, daß Se. Excellenz der Minister für Cultus und Unterricht sich bemüßigt sah, mittels des sub .j* beigefügten Erlasses vom 6. März d. I. Zahl 10.442 in diesen Angelegenheiten das Verfahren zu regeln und die erstinstanzliche meritorische Verfügung in die Hände der Vicespäne, respeetive der städtischen Magistrate niederzulegen. Hierbei wurde den Matrikelführern das Jnterventionsrecht bei den Behörden gewährt, das ihnen bisher vorenthalten war. Wir ersuchen die Herren Matrikelführer, die Bestimmungen dieser Erlässe zur Kenntniß zu nehmen, und denen gemäß, wie überhaupt im Sinne der bestehenden Hofcanzlei- Berordnung vom Jahre 1863 und der Circular-Verordnungen des hohen Cultusministeriums Präsidial - Zahl 1924 vom Jahre 1885 und Präsidial-Zahl 1191 vom Jahre 1888 vorzngehen. Insbesondere machen wir darauf aufmerksam, daß dem Punkte 2 der Hofeanzlei-Verordnung gemäß die Aufgebote au drei nacheinander folgenden Samstagen oder Feiertagen zu erfolgen haben, die an vielen Orten eingebürgerte Praxis daher, daß auch am Montag und am Donnerstag verkündet wird, aufzugeben sei, so die Herren Makrikelführer keine Gesetzesverletzung begehen und die Folgen derselben tragen, die Parteien aber Unannehmlichkeiten und Anständen aussetzen wollen. II. Seit dem Jnslebentreten des die Verhältnisse der israelitischen Cultusgemeinden regelnden Erlasses Sr. Excellenz des Herrn Cultusministers vom 21. Juni vorigen Jahres Präsidial-Zahl 1191 wurde bereits im Sinne der Bestimmungen derselben die friedliche Bereinigung getrennt gewesener Gemeinden durchgeführt und ergeben verschiedene Wahrnehmungen — wie insbesondere der Umstand, es habe seit dem Monate Juli vorigen Jahres keine einzige Ausscheidung aus dem Verbände einer israelitischen Cultusgemeinde stattgefunden — untrügliche Zeichen dafür, es werden die heilsamen Folgen dieses letzteren Erlasses ebenfalls allmälig immer mehr in's Auge treten. Hinsichtlich einzelner näherer Bestimmungen dieses Erlasses, wie überhaupt bezüglich der Rechte der israelitischen Cultusgemeinden erlauben wir uns Folgendes hervorzuheben: 1, Es haben sich Fälle ergeben, daß in Wien wohnende und der israelitischen Cultusgemeinde daselbst angehörende Israeliten, die einen Theil des Jahres auf ihren Besitzungen in Ungarn zubringen, die Rechtswohlthat für sich in Anspruch nehmen wollten, von den Lasten der betreffenden israelitischen Cultusgemeinde in Ungarn befreit zu sein, nachdem sie bereits contribuirende Mitglieder einer Cultusgemeinde sind. Nach gepflogenem Notenwechsel mit dem k. k. Ministerium für Cultus und Unterricht in Wien, der das Resultat ergab,! es bestehe für in Wien wohnende und nach Ungarn zuständige Israeliten diesbezüglich keinerlei Begünstigung, hat das j hohe königlich ungarische Ministerium für Cultus und Unter-