Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 53 (1889)
- Issue
- Heft 16 (18.4.1889)
- Date
- 1889-04-18
- Page
- Seite 239 (sequence 3)
- Language
- German
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239 Seelen. Unter Arbeitern versteht man hierbei alle Volksgenossen, welche im Lohne eines Arbeitgebers thätig sind, und sie alle sollen gezwungen sein, in die herzustellende Versicherung für den Fall ihrer Arbeitsunfähigkeit und eines bestimmten Lebensalters einzutreten. Jedenfalls ist es ein ruhmreiches Zeugniß für die Energie der deutschen Regierung, diesen Plan nicht allein zu fassen, sondern an seiner Ausführung zu arbeiten. Selbstverständlich treten dieser Ausführung in Beurtheilung der bezüglichen Einrichtungen viele Fragen entgegen, deren Lösung sehr schwierig ist, und die größte Schwierigkeit besteht darin, daß, wenn das Gesetz endgültig gefaßt und ins Leben getreten ist, Rechtsansprüche dadurch entstehen, welche eine Veränderung oder gar Revision fast unmöglich machen. Daraus erklärt sich, daß schon die zweite Lesung des Gesetzentwurfes endlose Verhandlungen im deutschen Reichstage hervorruft. Es würde nicht auffallen können, wenn selbst dieses Gesetz in der gegenwärtigen Session noch nicht zur endgültigen Fassung gelangte. Gewiß ist es eine großartige Erscheinung, welche trotz so vieler dunklen Seiten unserer Zeit zu großer Ehre gereicht. Was hier geschieht, wird für die ganze Menschheit erwirkt, denn die ganze Richtung und deren Ergebnisse nöthigen auch die anderen Staaten zur Nachfolge. Seitdem zum allgemeinen Bewußtsein gekommen, in welches Elend, in welche Nöthen ein großer Theil der sogen, arbeitenden Klassen trotz ihrer Thätigkeit durch die Unzulänglichkeit der Löhne geräth, mußte man zur Ueberzeugung gelangen, daß die Gesellschaft dahin streben müsse, diesen Uebelständen wenigstens in ihren wiederkehrenden äußersten Fällen die Spitze abzubrechen, und hier stellten sich zunächst Krankheit, Unfall, Arbeitsunfähigkeit und Alter da. Diese Erkenntniß schreibt sich bereits seit den vierziger Jahren her, und wir bezeichneten sie als dringend schon in unseren „Vorlesungen". Aber wie immer mußten die Dinge erst reifen. Es ist nicht unsere Aufgabe, die einzelnen Probleme, die damit verbunden sind, an dieser Stelle zu besprechen. Aber mittelbar warfen sich hierbei andere Fragen auf, die uns nahe liegen. Man diskutirt über die Bedeutung der Privatwohlthätigkeit, Armenpflege und der Staatshilfe (Reichszuschuß). Man legt der ersteren völlige Unzulänglichkeit, der zweiten einen kränkenden Beigeschmack, der dritten die Fraglichkeit des Rechtes zu, die gesammten Steuerzahler in Anspruch zu nehmen. Sehen wir zunächst auf die jüdischen Institutionen. Der Mosaismus erkannte allen Hilfsbedürftigen das Recht auf Abhilfe ihrer Noth zu. Er verordnte bestimmte Theile des Bodenertrages für die Hilfsbedürftigen: die Ecken der Aecker, die Nachlese, den Zehnten des dritten Jahres, und machte zugleich zu einer religiösen Pflicht, dem Bedürftigen zu geben nach seiner Noth und dies mit freudigem Herzen zu thun. („Daß du es dich nicht verdrießen lassest, ihm zu geben.") In der ersten Verordnung liegt ein staatsrechtlicher Zwang, obschon hierbei nicht einmal ein Verhältniß des Arbeitgebers zum Arbeiter enthalten ist, wie dies in den gegenwärtigen Verhältnissen der Fall ist. Im zweiten Theile wird die Privatwohlthätigkeit beansprucht und nur zu einer dringlichen und religiösen Pflicht gemacht, d. h. in unmittelbare Beziehung zu Gott und dessen Gericht gestellt. Aber auch hinsichtlich jenes ersten Gebotes ist die Privatwohlthätigkeit mit hineingezogen, denn es ist kein Maß für die Ecken der Aecker und für die Nachlese angegeben. Eine klassische Stelle giebt uns hierüber Aufschluß im Buche Ruth Kap. 2. Man mag die ganze Stelle Nachlesen, und wir heben nur V. 15 hervor: „Boas befahl den Knechten, sprechend: auch zwischen den Garben mag sie (Ruth) lesen und schmähet sie nicht, und herausziehen sollt ihr auch aus den Bündeln für sie und liegen lassen, daß sie lese und scheltet sie nicht." In der That können alle Einrichtungen des Staates auf diesem Gebiete die Privatwohlthätigkeit nicht überflüssig machen. Es werden unzählige Fälle übrig bleiben, auf welche die staatlichen Einrichtungen nicht zutreffen, und was diese zu leisten vermögen, wird niemals ausreichen, die vorhandene Noth vollständig auszugleichen. Auch würde, wenn die Privatwohlthätigkeit brach gelegt wäre, eine der schönsten Seiten des menschlichen Herzens unthätig gemacht und so der Entfaltung der Seele ein ganz wirkungsreiches Feld entzogen werden. Sie gehört zu den wirksamsten Erziehmitteln des Menschen, und es ist schon ein Verlust für sie, wenn auf allen Wegen die Zwangseinrichtungen des Gesetzes sie den Menschen als überflüssig erscheinen ließen. Nachdem nun der Verlust seines heimischen Landes dem jüdischen Stamme die Ausübung jener gesetzlichen Bestimmungen unmöglich machte, traten andere Einrichtungen an deren Stelle. Es wurde jedem Individuum zur Pflicht gemacht, den zehnten Theil seines Erwerbes, der früher den Leviten und Priestern zufloß, auf wohlthätige Werke zu verwenden. Selbstverständlich fand hierüber keine Controle statt, sondern es war dem Gewissen jedes Einzelnen überlassen. Sobald eine Gemeinde sich gebildet hatte, gehörte es zu ihren ersten Veranstaltungen, eine Armenkasse zu bilden, zu welcher ein Jeder freiwillige Beiträge zu leisten hatte. Es wurde also eine Armenpflege hergestellt, welche jeder Noth abzuhelfen bestimmt war, wobei selbstverständlich die Privatwohlthätigkeit in Uebung blieb, auf welche bestimmte Lasten, z. B. die Verpflegung der Durchreisenden, gelegt wurden. Wir wollen hier das talmudisch-rabbinische System der Wohlthätigkeit, welches wir bereits öfter dargestellt haben, nicht detailliren. Es erstreckte sich auf alle Zweige der Barmherzigkeit, auf Krankenpflege, Leichenbestattung, Tröstung der Leidtragenden, auf Wittwen und Waisen, arme Bräute, Ortsarme und Fremde, besonders auch auf Gefangene. Allen diesen Anis*