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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1889-04-11 · Heft 15 (11.4.1889) · p. Seite 226

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
53 (1889)
Issue
Heft 15 (11.4.1889)
Date
1889-04-11
Page
Seite 226 (sequence 6)
Language
German
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226 diesem Tage gerichtet ist, erlaubt wird, hebt schon der bloße Wortlaut") im Sabbathgebot diese Zulässigkeit auf. Die Vorschrift des Mannaauflesens^) und das allgemeine Verbiet, Feuer anzuzünden 1G), beseitigen diesen vollends; eine Wiederholung des Gebotes") endlich und der Vorgang des Holzsammelnsls) kennzeichnen die Verletzung der Sabbathruhe als das strafwürdigste19) Vergehen. In der Periode der Propheten werden geschäftliche und gewerbliche Verrichtungen am Sabbath namhaft gemacht und gerügt 20), in der nachexilischen Zeit werden sämmtliche dem Sabbathverbote unterworfene Thätigkeiten in 39 Hauptclassen-^ und Unterabtheilungen gebracht, und später im Zeitalter der Mischnah und des Talmud erfahren diese die möglichste Ausdehnung, 13^2 Ssin a?a r\2wb. Selbst solche Thätigkeit, welche mit jener Zubereitung nur entfernt im Zusammenhänge steht, d. h. nur einen vorbereitenden Charakter hat, ist erlaubt, wenn sie nicht am Tage vorher gethan werden kann. Sabbath 137 b und sonst: mna uw i-; 'vir:?: s].x. — Geiger (Jüdische Zeitschrift für Wissenschaft u. Leben III, 179 ff.) beleuchtet „das Aibeitsverbot an den Festtagen" und nimmt eine Entwickelung in drei Stufen an, auf deren erster ein Arbeitsverbot überhaupt nicht vorkommt, das nur dem Sabbath Vorbehalten bleibt. Auf der zweiten Stufe wird neben dem Sabbath auch der siebente Tag des Peßachfestes durch das Arbeitsverbot ausgezeichnet. Aus der dritten besteht das Arbeitsverbot für sämmtliche Feste, wenn auch nicht in derselben Strenge, wie am Sabbath und Versöhnungstage. — Beachtenswerth ist, daß die Römer im letzten Jahrhundert der Republik von der Feier ihrer Feste eine ähnliche Auffassung, wie die spätere jüdische, hatten. Die Arbeit an denselben ist förmlich untersagt, die Uebertretung wird als irreligiös betrachtet und mit Strafe belegt; dennoch aber erklärten die Pontifices für erlaubt, ein Werk zu thun, das an sich entweder den Göttern geheiligt wäre, oder einem Lebensbedürfnisse abhelfe. Macrobius I, 16 Saturnal: affirmabant autem sacerdotes pollui ferias, si indictis conceptisque opus aliquod fieret . . . Sed Umbro negabat, eum pollui, qui opus vel ad Deos pertinens sacrorumque causa fecisset, vel aliquid ad urgentem vitae utilitatem respiciens actitasset. Scaevola deuique consultus, quid feriis agi liceret, respondit, quod praetermissum noceret. 14) nrate ----- alle Arbeit (Exod. 20, 9; Levitic. 23, 3.) Diese Bezeichnung steht derjenigen von nmay b? gegenüber, welche bei Festen gebraucht wird und nur Dienstarbeit ausdrückt, um damit die zur Herstellung von Speisen nothwendige Arbeit auszunehmen und zu gestatten. 15) Exod. 16, 23. 16) Exod. 35, 3. 17) Exod. 31, 14—15. 18) Numeri 15, 32—38. 19) Maimonid. Sabbath I, 2; vgl. Michaelis, Mos. Recht § 196 zu Ende, ferner Frankel, Der gerichtliche Beweis S. 16. 20) Jerem. 17, 21; Nehem. 13, 15.— Geiger (Urschr. S. 95 — 96) vindicirt den ganzen Theil des Kapitels aus Jeremias, welcher über den Sabbath handelt, einem später überarbeitenden Schriftsteller und ist der Meinung, daß Jeremias inmitten seiner großen Gedanken und düstern Ahnungen füglich zu derartigen Ermahnungen an die Sabbathfeier nicht geneigt sein konnte. Ist auch der Einwand, den dagegen Rapoport in seinem posthumen Werke mtn* nbn: (S. 196) erhebt, von keinem ausreichenden Belang, so ist doch zu berücksichtigen, daß die Sabbathheiligung im Empfinden der Zeit der höchsten Gesetzeserfüllung gleichstand und ihre Verletzung dem schwersten Vergehen, dem strafwürdigsten Verbrechen gleichgeachtet wurde. 21) Mechiltha zu Exod. 35. 3; Mischnah Sabbath VII, 2; Bab. Kama 2a; Sabbath 70a; Jad. Chas. Sabb. VII, 1—7. — Herzfeld, Geschichte des Volkes Israel 11, 172, macht wahrscheinlich,'daß die Eintheilung in 39 Hauptarbeiten auf die vormakkabäische Zeit zurückzuführen sei. indem sie durch Verrichtungen ergänzt werden, die an sich zwar gesetzlich erlaubt, zum Theil selbst gesetzliche Obliegenheiten^) sind, aber dennoch verpönt werden, weil die Ruhe eine allgemeine und durch keinerlei Thätigkeit geftörte23) sein soll, oder weil sie möglicherweise zu solchen Thätigkeiten Anlaß geben können2l), die an sich dem Verbot unterliegen. Das ganze Leben war von den Ruheobservanzen des Sabbaths durchästet, und wenn auch in Fällen einer Lebensgefahr jedwede Uebertretung gestattet, ja selbst geboten 25) war, ferner eine Thätigkeit, die ohne Absicht 26) geschah, oder ohne Resultat 2?) blieb, dem Ruhegebot nicht unterlag, so war dennoch das Leben am Sabbath, der Genuß und die Behaglichkeit, die Sicherheit und der Schutz durch den Rigorismus der Schulen und besonders der Schammaischen gehemmt und aufs höchste eingeschränkt. In einer ganzen Reihe solcher Einschränkungen, die man nach der anderen Seite hin wieder zu beheben suchte, verdient die ideelle Raumverbindung (miy) Erwähnung, mittelst welcher verschiedene Privatwohnungen oder verschiedene Wegestrecken, welche die Länge von je 2000 Ellen außerhalb des Stadtgebietes überschritten, zu einer zusammenhängenden Räumlichkeit vereinigt wurden, und so dem Verbot, aus einem getrennten Anwesen in das andere Dinge zu tragen, nicht unterlagen. Geradezu verhängnißvoll jedoch wurde die rigorose Sabbathstrenge wiederholt für die Kriegführung der Juden, die, je nachdem eine hellere oder düstere Auffassung von der Sabbathruhe zum Durchbruch kam, einen förmlichen Entwickelungsgang durchmachte. Im Kriege gegen Ptolomäus Lagt (320 v. gew. Zeitr.) verharrten die Juden in Jerusalem wehrlos am Sabbath und gaben die Stadt dem Feinde preis, um nicht durch Widerstand das Ruhegebot des Sabbaths zu verletzen 28). Später im Kampf gegen die 22) Mischn. Be;ah V, 2; Gemara das. 36 b: mayp .tss am. 23) nrctr. Die Mischna kennt nur das Princip des d. h. der erweiterten, vollendeten äußern Ruhe, und zieht dadurch eine gewisse Grenze zwischen wirklicher Arbeit, die also biblisch verboten ist, und anderen Aeußerungen, welche nicht in diese Kategorie fallen, sondern nur ausgenommen sind, um der Ruhe eine größere Vollendung zu geben; vgl. Mechiltha zu Exod. 31, 13. Anders der Talmud, der die neuen Observanzen auf gleiches Niveau mit den biblisch verbotenen Arbeiten stellt und zwischen beiden durch Normirung der Verhütungsformel (nm) eine innere Einheit, eine organische Verbindung bewirkt. Vergl. die Protokolle der 2. Rabbinerversammlung (1845) S. 350—51, und der dritten (1846) S. 88—89. 24) Bezah 37 a: asw mt.i; Erubin 102: ypn* aep mw oder ■mts-in m»*, und sonst. Der Talmud bedient sich dieses Verhütungs¬ und Umzäunungsprincips häufig und dehnt es selbst (Sabb. 11 b) bis in das zweite Glied als rnnS m?j aus. 25) Mischn.Joma VIII, 6: nntrn na nnn nia?sa pso Gemara, das. nrni mtra srsj rrp's pnps& . . . n*?na r.2ü psc iVsa N^a n natp pso am mta chicc cna a^i crvu mies a*n üzb avi tsnp '2 . . . nnv^D nr nn. Jad Chas. Sabbath II. 26) Sabb. 41b: mita pcn» pas* in, vergl. Sabb. 157a und Kerithuth 20 b, ferner Jad Chas. Sabb. I, 8—12. 27) Kerühuth 21 a. 28) Joseph, c. Apionem I, 22.

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