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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1889-03-28 · Heft 13 (28.3.1889) · p. Seite 196

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
53 (1889)
Issue
Heft 13 (28.3.1889)
Date
1889-03-28
Page
Seite 196 (sequence 8)
Language
German
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196 Jahre an Unterstützungen Mk. 19,075, für Krankenpflege Mk. 1100, so wie die Wittwen- und Waisenanstalt Mk. 17,367 verausgabt. Aber „human" kann man sie darum doch nicht nennen, weil sie ihre Unterstützungen auf Mitglieder der Gesellschaft beschränkt, die durch Eintrittsgeld und Beiträge ihren Anspruch erworben haben und in Noth gerathen sind. Sie hat also nur den Character der Gegenseitigkeit und gleicht somit nur einer Versicherungsanstalt. Die Gesellschaft zählt jetzt 545 Mitglieder. — In die Stiftungszeit der Gesellschaft der Freunde führt uns auch folgende Notiz der Voss. Ztg.: „Vor hundert Jahren, am 18. März 1789, starb zu Berlin Dr. Benjamin de Lemos, ein seiner Zeit hochgeschätzter Arzt, in der Berliner Sondergeschichte aber vor Allem bekannt als Vater der berühmten Henriette Herz. Ein Abkömmling reicher portugiesischer Israeliten, woran auch sein Name erinnert, ließ sich Benjamin de Lemos 1735 in Berlin als Arzt nieder und wurde 1747 Vorsteher des Lazareths der Judenschaft, welches Amt er bis zu seinem Tode bekleidete. Auf seinen Wunsch verheirathete sich seine schöne und geistreiche Tochter Henriette, obwohl erst fünfzehn Jahre alt, 1770 mit dem bedeutend älteren, aber in Berlin hochgeschätzten Arzt Dr. Marcus Herz. Das Haus von Henriette Herz wurde, wie bekannt, dann später der Vereinigungspunkt des schöngeistigen Berlin. Die berühmtesten Männer verkehrten daselbst, u. A. die Gebrüder Humboldt, und Börne verlebte dort einen Theil seiner Jugend. Bejamin de Lemos erlag, 78 Jahre alt, einer Magenkrankheit, an der er lange vorher gelitten, und sein Tod wurde allgemein beklagt. „Sein ganzes Leben" — so heißt | es in dem Nachruf, den vor hundert Jahren die „Voss. Ztg." dem Verblichenen widmete — war ein Muster der Rechtschaffenheit, des unverdrossenen Pflichteifers in Ausübung seiner Kunst, der einen Arzt vorzüglich kleidenden Uneigennützigkeit, des theilnehmenden Gefühls gegen Arme und der wahren, echten praktischen Frömmigkeit. Sein Andenken wird seinen Verwandten, der Judenschaft und einem großen Theile unserer Stadt überhaupt immer heilig bleiben." Es war allerdings dies eine Zeit für die Berliner Judenschaft, welche glänzte, aber nicht wärmte. Es fehlte ihr an allem religiösen Leben. Deßhalb ging sie auch so gut wie aller Folgen bar vorüber. Berlin, 18. März. Der „Nationalzeitung" zufolge findet morgen die erste Vernehmung des Pastors Witte in dessen Anklagesache gegen Stoecker vor dem Justitiarius des Oberkirchenraths statt. Luxemburg. Luxemburg, 13. März. Die wegen Beschimpfung der Juden gegen das „Luxemburger Wort" angestrengte Strafsache kam gestern zum 2. Mal vor dem hiesigen Zucht- Polizeigericht zur Verhandlung. Nachdem durch Erkenntniß des Obergerichtshofes das israelitische Consistorium, welches als Civilpartei aufgetreten war, endgültig aus dem Verfahren ausgeschlossen blieb, entwickelte sich nunmehr der Rechtsstreit ausschließlich zwischen der Staatsanwaltschaft, vertreten durch den Herrn Substituten Camille Velter, und der Vertheidigung, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Philipp Bech. Die Anklage war erhoben worden auf Grund der Artikel 12 und 14 des Preßgesetzes vom 20. Juli 1869, welche also lauten: Artikel 12: „Den nämlichen Strafen (eine Buße von 50 Franken bis zu 500 Franken und eine Gefängnißstrafe von acht Tagen bis zu einem Jahre) verfallen diejenigen, welche einen im Großherzogthum eingeführten Cultus durch directe und böswillige, in Zeitungen oder in ausgestellte oder vertheilte Placate aufgenommene Angriffe verletzen oder lächerlich machen." Artikel 14: „Diejenigen, welche mittelst der Presse über die bei geschlossenen Thüren gehaltenen Sitzungen der Kammer Bericht erstattet haben, diejenigen, welche auf demselben Wege, wissentlich falsche Thatsachen, fabricirte oder in lügenhafter Weise einem dritten zugeschriebene Actenstücke, wodurch der öffentliche Friede oder das Vermögen und die Ehre der Staatsbürger können gefährdet werden, veröffentlicht haben, werden mit einer Buße von 50 Franken bis zu 500 Franken und mit Gefängniß von 8 Tagen bis zu 6 Monaten bestraft, es sei denn, daß die Handlung einer! höheren Strafe unterliege, und in diesem Falle bleibt letztere allein anwendbar." Das Wortgefecht begann gegen 11 Uhr der Herr Vertheidiger Bech, welcher seine in der Sitzung vom 6. Juni v. Jahres bereits angeführten Vertheidigungsgründe wieder zum Bortrag brachte. Redner erging sich Zunächst des längeren über die geschichtliche Entwicklung der sogenannten Judenfrage vom Alterthum herauf bis in die jüngsten Zeiten. Namentlich in den letzten Jahren habe sich die Presse der ganzen Welt mit der brennenden Frage beschäftigt, ob es nicht an der Zeit wäre, dem drohenden Vordringen des Judenthums Einhalt zu gebieten. Von hier aus erging sich der Redner, auf das Recht der Verteidigung gestützt, in den schmählichsten Beschuldigungen und Verleumdungen des Judenthums und des Talmud und führt da all die gefälschten Stellen aus Rohlings „Talmudjuden" und dem „Judenspiegel" an, als ob ein Nachweis aller dieser Fälschungen nicht wiederholt gegeben und von bezüglichen Gerichtshöfen anerkannt wären. Der Staatsanwalt, Herr Substitut C. Velter, ergriff das Wort gegen 4 Uhr und brandmarkte zunächst in scharfen Worten die Gehässigkeit der veröffentlichten Schriften; es sei kaum

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