Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 53 (1889)
- Issue
- Heft 12 (21.3.1889)
- Date
- 1889-03-21
- Page
- Seite 181 (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
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181 Marburg, 10. März. Ist der Name „Böckel" ein Schimpfwort oder nicht? Diese Frage fand der „Oberhessischen Zeitung" zufolge in einer vor einigen Tagen vor der Strafkammer verhandelten Beleidigungsklage ihre Antwort in bejahendem Sinne. Der Klage lag folgender Sachverhalt zu Grunde. Am 27. August v. I. kam der Handelsmann Simon Gerson aus Gladenbach mit einem Rind auf den Johann Schmidt'schen Hof in Weitershausen und antwortete auf die von letzterem an ihn gerichtete Frage, was er mit dem Rind wolle: „Das will ich Dir Böckel verkaufen." Nach dem Verlassen des Hofes äußerte Gerson dann »och zu einem anderen Manne, der ihn vor dem als Anlisemitenanführer in Weitershausen bekannten Müllers Hann (der Ortsname des Schmidt) warnte: „den habe ich vorhin selbst Böckel genannt, dem fehlen nur noch ein Paar Hörner am Kopfe." Schmidt strengte in Folge dieser Aeußerungen einen Belei digungsproceß gegen Gerson an und hatte die Genugthuung, daß letzterer von dem Amtsgerichte Gladenbach zu einer dreitägigen Haftstrafe verurtheilt wurde. In der Begründung dieses Urtheiles wurde ausgeführt, „daß der von dem Angeklagten dem Privatkläger gegenüber gebrauchte Ausdruck Böckel eine Beleidigung enthielt, weil Privatkkäger dadurch dem Träger dieses Namens, vr. Otto Böckel in Marburg gleichgestellt werde, der es sich, wie allgemein bekannt sei, zur Aufgabe gemacht habe, Haß und Verachtung gegen die Juden zu erregen und deshalb von den Juden — Angeklagter fei Israelit — auf das Tiefste gehaßt werde. Auch in der zweiten Aeußerung des Angeklagten habe das Gericht eine Beleidigung erblickt, weil die Aeußerung den Sinn hatte, daß Privatkläger ein dummer beschränkter Mann sei. Mit Rücksicht auf die schwere Ehrenkränkung sei Angeklagter mit Haft zu bestrafen." Auf die von letzterem eingelegte Berufung erging heute das zweitinstanzliche Urtheil der Strafkammer dahin, daß das erste Urtheil der Erregung, in welcher sich die Juden in Folge der heutigen antisemitischen Agitation befinden, nicht Rechnung getragen habe und werde deshalb die dreitägige Haftstrafe in eine Geldstrafe von 9 Mark umgewandelt. Breslau. Den Proceß des Rabbinats-Candidaten Bernstein versuchen noch Blätter niedrigsten Ranges wie das „Schlesische Morgenblatt" zur antisemitischen Agitation auszubeuten. Nunmehr schreibt demselben „Schlesischen Morgenblatt" Pastor Becker, Missionar für Israel, Folgendes: „Sie halten es für möglich, daß bei den Juden eine Verwendung von Christenblut zu rituellen Zwecken stattfinde! Ist es denn ganz vergeblich gewesen, daß der hervorragendste christliche Kenner der jüdischen Literatur, Professor Franz Delitzsch, in andere ist, als die der Gemeinden in den alten preußische» Provinzen. Redact. feinen Schriften gegen Rohling in Prag und bei anderen Anlässen, diese aus dem Mittelalter stammende Anklage einer gründlichen und umfassenden Prüfung unterzogen und auf's Neue den Beweis von ihrer Nichtigkeit geführt hat? Das Gutachten, welches dieser Sachverständige nach dem Verschwinden der Esther Solymossi abgab, ging dahin, daß rituelle Verwendung des Blutes abgeschlachteter Christen nach talmudischen Begriffen etwas schlechthin Undenkbares sei. Sie sehen, es stimmt mit dem von Ihnen angeführten Urtheil des Fürstbischofs Dr. Kopp vollkommen überein u. s. w." Aus Schlesien, 13. März. (Privatmitth.) Früher hatten aufgeklärte Adelige unter den schlesischen Grundbesitzern die Ansicht, daß zur Hebung des Preises von Grund und Boden nichts nützlicher sei, als die Concurrenz der Bürgerlichen, einschließlich der Juden. Bewirbt sich das Kapital um Bodenbesitz und den Betrieb der Landwirthschaft, so hebt sich der Preis der Grundstücke und dies war früher ein Bedürfniß für die Großgrundbesitzer. Jetzt liegt die Sache anders, da dieser Preis so hoch hinaufgeschraubt ist, daß der Ertrag ihm nicht mehr entspricht. Da sind denn auch die Herren anderer Ansicht geworden und sehen i» jeder Concurrenz einen schweren Nachtheil, wobei sie sich denn auch auf ihre alten Borurtheile besannen und empört darüber sind, daß einige Gütercomplexe in den Besitz von Juden oder jüdischen Abkömmlingen gekommen sind. Zu ihrem weiteren Aerger gereicht es dann, daß gerade diese Güter musterhaft verwaltet und allen Verbesserungen und Erfindungen offen sind. Deshalb schafft sich ihr Verdruß selbst im Parlamente Luft. Jndeß hilft ihnen dies gegen den nothwendigen Verlauf der Dinge nichts, und so lange adelige Herren durch schlechte Bewirthschaftung und durch übermäßige Ausgaben ihre Güter in Verschuldung bringen, wird der Ausgang derselbe bleiben. Freilich ist es jetzt erst ein Jahrhundert her, daß Friedrich der Große gegen den Uebergang eines Gutes in bürgerliche Hände sein unbedingtes Veto einlegte und gewiß seinen Augen nicht getraut hätte, wenn er zu lesen gehabt, daß ein Jude Grundbesitzer geworden. Jndeß ist es kein Geheimniß, daß der große König noch recht kleinliche Borurtheile gehegt, die wenige Jahre nach feinem Tode zum Verlebten und Abgestorbenen gelegt wurden. Macht es doch einen eigenthümlichen Eindruck, wenn wir jüngst erst in gründlichen historischen Schriften und auch in einem Artikel der „Preußischen Jahrbücher" die Art und Weise auseinandergesetzt lasen, wie die adeligen Herren zu ihrem ausgedehnten Grundbesitz gekommen sind, in vielen Ländern die Bauern aus ihrem ganzen Besitz verdrängt wurden. Allerdings das Eigenthum ist heilig und das Wort alt: beati possidentes! Aber desto weniger haben sie das Recht, das, was auf gesetzlichem Wege erworben wird, anzuschmähen und zu verurtheilen. 12