Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 53 (1889)
- Issue
- Heft 12 (21.3.1889)
- Date
- 1889-03-21
- Page
- Seite 179 (sequence 7)
- Language
- German
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179 Beobachtung halber zu publiciren, principaliter aber obbemeldete falsche jüdische Angeber mit dem Arreste zu bestrafen wissen werdet." In Folge dieses kaiserlichen Rescriptes wurde der eigentliche Wirkungskreis des Rabbiners wiederhergestellt und stand es den Aeltesten nicht mehr zu, Uitheile des Rabbiners oder des Rabbinatscollegiums zu revidiren oder sie gar zu annulliren, und ist es nur zu verwundern, daß ein derartiger Zustand zu jener Zeit in Prag Platz greifen konnte und erst der Kaiser die Dinge in das richtige Geleise bringen mußte. Andrerseits wieder wurden die Rechte des Rabbiners beziehungsweise des Rabbinatscollegiums eingeengt, da demselben bei Civilstreitigkeiten „Jud gegen Jud", nur wenn das Quantum nicht zehu Gulden überstieg, die Entscheidung znstand, wenn auch zehn Gulden zu jener Zeit mehr Werth hatten als heute. Wie wir übrigens an andern Orten wiederholt hervorhoben, haben Juden auch zur Zeit, als die jüdische Gerichtsbarkeit bestand, ihre Processe oft bei den allgemeinen Gerichten ausgetragen. Im Jahre 1713 wurde Oppenheimer Landesrabbiner über eine Hälfte Böhmens, über die andere Hälfte war Benj. Wolf Spira seit 1705, als der frühere böhmische Landesrabbiner Abraham Broda nach Metz ging, Landesrabbiner.9) Im Jahre 1718 wurde Oppenheimer Landesrabbiner über ganz Böhmen.10) Das Landesrabbinat in Böhmen hatte jedoch nicht die gleiche Bedeutung wie jenes in Mähren. In Mähren war das Landesrabbinat eine dauernde Institution. Wir wissen nicht bestimmt, wann sie begonnen hat, aber sie besteht seit Jahrhunderten bis auf den heutigen Tag fort, und wenn ein Landesrabbiner daselbst starb oder seinen Posten verließ, wurde ein anderer gewählt. Anders war dies in Böhmen. Da fungirten nur von Zeit zu Zeit Landesrabbiner, die in Prag ihren Wohnsitz hatten. Wir verzeichnen nach Gal-Ed. folgende böhmische Landesrabbiner: Simon Wolf Auerbach, gest. 1631, Aron Simon Spira 1610—1679, Wolf Spira (gleichzeitig mit David Oppenheim) 170.) —1715, dessen Vorgänger war der bereits genannte Abraham Broda. Gleichzeitig mit Wolf Spira fungirte, wie schon bemerkt, seit 1713 David Oppenheimer, und von 1718 bis zu seinem Tode 1736 fungirte Oppenheim allein als Landesrabbiner. Diesem folgte Moses Jsak, ein Nachkomme Simon Spira's, Schwiegervater von Jonathan Eybenschitz, gestorben 1749. Diese Mittheilungen beweisen zur Genüge, das das Landesrabbinat in Böhmen keine festgefügte Institution war. Dieses Moment wird dadurch noch mehr erhärtet, daß gleich¬ 9) Bergt. Hock, Gal Ed. S. 39, No. 65 und S. 47. 10) Die Urkunde von Karl VI ist mitgetheilt im Orient 1845 No. 3. zeitig zwei Landesrabbiuer, Wolf Spira und Davio Oppenheim fungirten, was doch ein Widerspruch in sich selbst ist. Ein Landesrabbiner in Böhmen wurde ferner nur dann bestellt, wenn die Gemeinden es wünschten. ,l) Dieser Wunsch konnte aus verschiedenen Ursachen entstehen. Zunächst aus praktischen Gründen, wenn man sich das Recht wahren wollte, gegen die Urtheile der Ortsrabbiner an eine höhere Instanz zu appelliren re., wenn man einem berühmten Mann eine Ovation bringen, oder wenn man einem reichen Manne, von dem mau sich Vortheile versprach, eine Ehre und eine Freude bereiten wollte, und wie man weiß ambitionirten in früherer Zeit reiche Juden diesen Titel. Es mag übrigens bemerkt werden, daß zur Zeit als Wolf Spira und David Oppenheim als Landesrabbiner in Böhmen fungirten, noch ein Dritter böhmischer Landesrabbiner war und zwar Samson Wertheimber. In dem Privilegium Wertheimber's von Kaiser Leopold cie dato 29. Aug. 1703 wird Samson Wertheimber als „der in unfern Erb-Königreichen und Landen sich befindenden Juden Vorgesetzter (ferner auch privilegirter) Rabbiner" genannt. Thatsächlich hat Prag Samson Wertheimber den Titel Rabbiner gegeben und kam dann der Titel Laudesrabbiner von Böhmen hinzu. (Vgl. Kaufmann, Samson Wertheimer S. 9, wo die Quellen angegeben sind.?2) Last, not least möchten wir noch auch einen Unterschied zwischen den Landesrabbinern in Mähren und jenen in Böhmen hervorheben. Die Landesrabbiner in Mähren hatten gewisse Agenden, wie diese schon aus den „alten Statuten" (Schaj Tekanoth) hervorgehen. So durften beispielsweise nur jene als Rabbiner in Mähren angestellt werden, die vom mährischen Landesrabbiner approbirt oder öutonfirt wur- 11) Im Archiv des Ministeriums des Innern findet sich ein Verzeichniß der Släd:e in Böhmen, in welchen von 1618-1650 Judengemeinden waren. Der Schrift nach zu schließen, stammt dieses Verzeichniß aus dem 17. Jahrhundert. Jnoem wir dasselbe hier reproduciren, müssen mir bemerken, daß uns mehrere Orte unbe'annt sind, und viele andere sind Namen von Dörfern und nicht von Städten. Es werden angeführt: Elbogen, Schlackenwert, Kaaden, Santitz, Brasser (?), Kirchenberg, Kratz au, Rabnn, Wartenberg, Krattau, Backosen. Sobotka, Rnbrawitz (?), Szabel (?), Weißwasser, Nimburg, Dauby, Friedland, Liba, Deym (?), Roth-Retschitz, Pilgram, Selz, Horzowitz, Einbrock, Mejchwitz, Neuenkirch ('?), Hostomnitz, Leitmeritz, K'oblitz, Billin, Königrütz. Germer. Grulich, Schotib, Chwolkawitz (?), Bistritz, Koffoletz über der Elbe (?), Michowitz, Plan, Heid, Hojraun, Freising (?), Iowa (?), Mauding (?), Rabenstein, Pardubitz, Landskron, Begnitz über der E-be ('?), Leitoa ischel. — Während wir hier Orte nannten, die uns unbekanm sind, olnr von welchen wir nicht glauben, daß sie zu jener Zeit Sitz von jüdischen Gemeinden waren, fehlen wieder andere, in welchen entschieden schon zu jener Zeit jüdische Gemeinden waren, wie Brandeis, Kollin, Randnitz, Kaurzim, Tabor, Neuhaus, Pisek, Mieß re. (Vergl. unser: Die Vertreibung der Juden aus Böhmen im Jahrbuch für die Geschichte der Juden IV. S. 186.) 12) Professor Kaufmann nennt seine vortreffliche Schrift: Samson Wertheimer. Der Namensträger selbst schrieb sich jedoch, wir sahen mehrere seiner Unterschriften, Wertheimber, und so wird er auch in den offirlellen Actenstücken (Kaufmann selbst theilt mehrere mit) genannt.