Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 53 (1889)
- Issue
- Heft 12 (21.3.1889)
- Date
- 1889-03-21
- Page
- Seite 178 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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Die Hofkammer legte diese Beschwerden der Hofkanzlei vor und diese brachte sie zur Kenntniß des Kaisers, worauf das Prager Appellationsgericht aufgefordert wurde, sich zu rechtfertigen. Hierauf verlangte das Appellationsgericht das Gutachten von den Aeltesten, und nachdem dieses eingegangen war, erstattete dasselbe am 16. Febr. 1708 einen Bericht an den Kaiser. Dieses Gericht klagte die Appellanten sowie die Tandelmarktinspectoren an, daß sie in ihrer Darstellung die Behörden und den Kaiser getäuscht haben. Nach dem Kaiserl. Rescripte an die Statthalterei vom 29. Mai 1705 soll sie bei der ihr eingeräumten Judicatur den Oberrabbiner mit seinen Beisitzern und Juristen in kleinen Sachen und zwar Jude gegen Jude schützen und ihn mit Abfassung und Bestrafung von Mißhandlungen und Ungehorsam, auch was der Oberrabbiner sonsten in Civilactionen, jüdischen Ceremonien und mosaischen Gesetzen nach, richten, schlichten, bestrafen, gebieten und verbieten wird, jedesmal kräftigst unterstützen. Den Tandelmarktinspectoren jedoch wurde ausdrücklich erklärt, dag es ihnen nicht zustehe, zwischen den Parteien Vergleiche Zu machen und ist es ihnen wie den sogenannten Juristen (Rabbinatsassessoren) ob notorium defectum jurisdictionis für alle Zeit verboten sei, Urtheile zu fällen. Was die Klage des Oberrabbiners betrifft, daß das Appellationsgericht das Urtheil in causa Salomon Fräschel und Jsac Klaber cassirt habe, so waren erhebliche Ursachen dafür maßgebend: die Angelegenheit war bereits beim Landgericht anhängig; es handelte sich nicht um eine „kleine Sache", sondern um 1700 fl. Eigenmächtig setzte der Oberrabbiner in das Urtheil: „daß wenn sich etwa ins künftig zwischen ihnen Parteien einige Streitigkeiten ereignen möchten, solches alles und jedes von jetzt bis ewig dem Oberrabbiner David Oppenheimer vorgetragen werde und wie er allezeit Hierinfalls erkennen und sprechen würde, demnach gelebt werden solle." Wie jedoch bekannt, steht den streitenden Parteien das Appellationsrecht zu. Dem Jsac Klaber wurde überdies ein Jurament sine invocatione nominis divini in his scandalosissimis Formalibus abgelegt: „Als schwöre ich in der Meinung der Stadt und der Meinung des himmlischen Obergerichtes und der Meinung des Untergerichtes und der Meinung des Sal. FröscheN). Aus den angeführten Gründen müsse daher das Urtheil cassirt werden. Wenn in dem Gutachten der Aeltesten vom 6. Februar 1708 darauf hingewiesen wird, daß die Aeltesten die zweite Instanz in Ehesachen und Bauangelegenheiten bilden, so ist zu bemerken, daß Ehesachen ex longissima praxi vor das erzbischöfliche Prager Consistorium (!?) und Baustreitigkeiten, von welchen sie nichts verstehen, an das Sechsmänneramt gehören. Der jüdische Oberrabbiner hatte auch sonst kein richterliches Amt zu führen, außer über jene, die das mosaische Gesetz in ceremonialibus übertreten, wenn nämlich ein Jude am Sabbath arbeitet, oder ungesegneten Wein trinkt (Nessach), oder Schweinefleisch und derartige verbotene Speisen ißt rc. Das Appellationsgericht fährt hierauf fort: Wir sollen nach Kaiserl. Anordnung den Oberrabbiner bei der Fällung der Sentenzen, insoweit es das mosaische Gesetz betrifft, schützen. Wir sind jedoch in Zweifel, in wie weil in „kleinen Sachen" dem Oberrabbiner die Judicatur zu gestatten sei, „weil er ohne Unterschied durch eine dergleichen ihm zugelegte Macht die causas civiles ob juridicatum odium judai» cum erga christianos von den christlichen Instanzen ab, und an sich ziehen wird, den ordinem judiciornm dadurch interturbiren, die Schwächern unbillig drücken und kränken, die potentiores aber erhöhen dürfte" 8). Kaiser Ferdinand III. (vgl. oben) hat auch am 20. Febr. 1647 dem Oberrabbiner blos gewährt, die Unterweisung in jüdischen Ceremonien, die Bestrafung der Uebertreter und die Wahrung einer guten Polizei. Nun wollen die Juden mehr an sich reißen. Das Appellationsgericht ersucht daher, jene, die die Behörden und den Kaiser irre geführt haben, zu bestrafen und daß es dem Rabbiner nur zustehen soll, Urtheile zu fällen, wenn es sich um die jüdischen Ceremonien oder um Beträge von wenigen Gulden handelt. Der Kaiser willfahrte durchwegs den Wünschen des Appellationsgerichts. In dem Rescripte vom 5. September 1709 an dieses Gericht heißt es: . Also befehlen wir hiermit allergnädigst, daß diese falsche Angeber mit einem 14tägigen Arrest belegt, der Oberrabbiner hingegen vermöge unserer unterm 29. May 1705 ergangenen Resolution nicht nur allein in ceremonialibus sondern auch in civilibus in respectu eines Quanti von höchstens zehn Gulden die Judicatur in Sachen Jud contra $ub unverschränkt habe. Er, Oberrabbiner aber auch derlei Strittwesen de casu in casum binnen einer achttägigen Frist jedesmalen ausmachen. Herentgegen von Ihme Oberrabbiner an die Judenältesten keine provocation weiter statt haben solle. Jedoch was die civilia anbelangt, so wird denen jüdischen Parteien freigestellt, sich entweder des Oberrabbiners oder der altstädtischen Magistrates Judicatur zu unterwerfen, welche Ihr mit behöriger - -! 8) Da das Appellationsgericht angeklagt war und sich zu verteidigen hatte, so wird man es begreiflich finden, wenn es den Spieß 7) Fachmännern gegenüber brauchen wir nicht zu sagen, daß * umdrehte. Inwiefern die vorgebrachren Einwürfe berechtigt sind, diese Eidesformel jede reservatio mentalis verhindern soll. j überlassen wir dem Urtheile des Lesers.