Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 53 (1889)
- Issue
- Heft 12 (21.3.1889)
- Date
- 1889-03-21
- Page
- Seite 177 (sequence 5)
- Language
- German
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177 gestorben war, wendete sich Oppenheim an dessen Nachfolger Kaiser Josef I., um die Confirmation und diese erfolgte bereits, Wien am 29. Mai 1705. In derselben (sie ist mitunterschrieben von dem obersten böhmischen Hofkanzler Wenzel Adalbert Graf Kinsky und Johann Wenzel Graf Wratislaw, der damals von seinem Botschafterposten am englischen Hofe heimgekehrt und später Mitglied der engeren Ministerconferenz war, ein Freund und Verehrer Eugens von Savoyen) heißt es: „Wann dann uns gemeldeter David Oppenheim Oberrabbiner allerunterthänigst gebeten wir geruhten Euch (der böhmischen Kammer) gleichfalls solche in Gnaden zu intimiren und benebenst zu erinnern, was maßen dasjenige, was er Oberrabbiner seines Amtes wegen unter denen Juden zu schlichten und zu bestrafen hat, nur in so weit es die jüdischen Ceremonien und ihre mosaischen Gesetze anbetrifft dem alt üblichen Gebrauch nach zu verstehen sei, und wir es bei sothaner von höchst gedacht unseren hochgeehrten Herrn Vater glorwürdigsten Gedächtnisses ergangenen Confirmation gnädigst bewenden lassen." Bald jedoch entstand ein Competenzconflikt in Betreff des Wirkungskreises des Rabbiners rcsp. des Rabbinoles, und am 5. November 1707 verlangte das Appellationsgericht in Prag von den Aeltesten der Prager Gemeinde ein ausführliches Gutachten über diese Angelegenheit, d. h. den Wirkungskreis des Rabbiners resp. des Rabbinates und der Aeltesten mitzutheilen. Die Aeltesten erstatteten dasselbe, welches wir hier ausführlich skizziren, am 8. Februar 1708. In demselben heißt es: Die Beisitzer (Assessoren), die der Oberrabbiuer hat, werden nach einer kaiserlichen Resolution vom Jahre 1635 Appellanten genannt. Zur Zeit fungiren deren sieben: Anschel Wiener, Lieberman Lichtenstadt, Jacob Backofen (auch Reischer genannt), Jomtob Bondi, Salomon Moschel^) Mendel Günzburg^) und Marx, Sohn des Oberrabbiners in Frankfurt a. M. Zur Zeit als Simon Wiedtels Oberrabbiner war, entschied derselbe entweder allein oder mit Zuziehung der Appellanten in folgenden Fällen: I» Schmähungssachen und in Streitigkeiten, die nicht crimineller Natur waren, bei Ehesachen,Ehescheidungen undLeviratsehen und zwar nach jüdischem Recht nnd Gesetz. In gleicher Weise entschied er auch in Betreff aller anderen Ceremonien dann bei Zank- und Schlaghändeln, Verfeindungen zwischen Eheleuten nnd Schlägereien, die ohne Blutrünstigkeit verlaufen sind. Bei anderen Civilstreitigkeiten waren die Parteien, wenn sie citirt wurden, genöthigt, vor dem Rabbiner zu erscheinen, 4) Dieser kann nicht identisch mit jenem Gal. Ed. S. 2», Nr. 23 sein, welcher bereits 1688 starb. 5) Gal-Ed. S. 57, Nr. 107. und wenn die Parteien die Fällung des Urtheils dem Oberrabbiner überließen, so hat derselbe solche gleichmäßig vorgenommen und abgehvlsen?) Obcrrobbiner Simon Wiedtels entschied auch in Baustreitigkeiten, wenn es sich um Fensterrinnen, Thüren, Stiegen rc. handelte. In schwierigeren Fällen wurden die jüdischen Oberjnristen. die auch Juristen über den Bau genannt wurden, beigezogen. Als dann Gabriel Elkischer 1094 Oberrabbiner wurde, entschied dieser stets mit Beziehung der Appellanten und stand der Recurs an die Aeltesten, Salva A.ppelatione, den Parteien frei. Ueber die Verhandlungen wird kein schriftliches Protokoll geführt, sondern ein hebräischer Schreiber fertigt die ,ä6oisions8" aus und werden in der Regel den Parteien Abschriften derselben gegeben. Als Aelteste rc. sind auf diesem Schriftstücke unterschrieben: Mayer Kadisch, Sumuel Saxel, Josef Todero, Selig Jossel Liboschowitz, Jacob Jerusalem, Feivel Fanta Aron, Katz Wittels, Löbel Karpeles, Abraham Lichtenstadt, Abel Schnier Dreher, Pincas Wiener Löbel Ask, Jissoscher Bunzel, Ascher Faubes, Elias Brod, Selig Singer, Barnch Luka, Mendel Jeleskas. Wie man aus den vorstehenden Mittheilungen entnimmt, hat sich der Borstand der israelitischen Gemeinde in Prag, die Aeltesten, die Superreoision resp. die Abänderung der Urtheile, die der Oberrabbiner oder das Rabbinatscollegium auf Grund der jüdischen Gesetzescodices selbst in rein religiösen Angelegenheiten gefällt hatten, Vorbehalten, und da wundert man sich in unserer Zeit, daß Vorsteher der Gemeinden oft den Rabbiner als Beamten behandeln, der so zu sagen Ordre pariren muß. Wir streifen hier nur dieses Moment, da die Mittheilung dieser Thatsache allein die Leser überraschen wird und wollen wir zunächst den Grund angeben, weshalb das Appellationsgericht die angeführte Frage an die Aeltesten in Prag richtete. Es fanden nämlich von Zeit zu Zeit von Seiten der Oberbehörden Visitirungen der jüdischen Aemter statt und bei einer derartigen Visitirung im Jahre 170? beklagten sich der Oberrabbiner Oppenheim, ferner die Ober¬ und Unterjuristen (die Appellanten) bei der Kaiser!. Hofkammer, daß das Appellationsgericht ihnen wie den Gassen - und Tandelmarktinspectoren verboten haben, zwischen den streitenden Parteien Urtheile zu fällen oder sie zu vergleichen. 6) Dieser Passus wurde in einer nachträglichen Eingabe vom 9. Febr. dahin richtig gestellt, daß es nicht von den Parcheien abhängt, ob sie ihren Streit von dem Oberrabbiner austragen lassen wollen, sondern sie müssen auf dessen Ciiation vor ihm erscheinen und seine Sentenz mit Zuziehung der Appelanren anhören.