Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 53 (1889)
- Issue
- Heft 10 (7.3.1889)
- Date
- 1889-03-07
- Page
- Seite 148 (sequence 4)
- Language
- German
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148 Amtsbefähigung ist. Jetzt konnte er doch auf eine ruhige Stätte im Alter rechnen. Es kam aber anders. Nach und nach zogen alle wohlhabenden Familien von S. nach Berlin; dies machte sich von Tag zu Tag fühlbarer; die Aecidentien schwanden auf nichts, das Gehalt konnte nicht mehr ganz gezahlt werden. 57 Jahre alt, mußte sich unser Lehrer entschließen, eine andere Stelle zu suchen, und das war für einen alten jüdischen Lehrer nichts Leichtes. Denn die Gemeinden sehen schon die nahende Invalidität und wollen einen jüngeren haben, der ihnen für längere Zeit Gewähr leistet. Der Mann fand auch eine Stelle. Aber außer dem Provisorium mußte er in dem Contracte erklären, daß er niemals Anspruch auf Pension u. dgl. machen wolle. Was blieb ihm übrig? Sechs Jahre blieb er in dieser Gemeinde, bis er es wirklich nicht mehr aushalten konnte. Die Gemeinde hatte in 10 Jahren 5 verschiedene Beamte, und von diesen kamen 6 Jahre auf unsren Mann, die anderen 4 hatten jeder nur 1 Jahr ausgehalten. Unsre Leser mögen überzeugt sein, daß wir all' diese Daten aus den urkundlichen Zeugnissen herausgelesen, und daß alle die Gemeinden, in welchen jener Cultusbeamte fungirt hatte, seine Pflichtreue und Sachkenntniß rühmen. Wir haben dieses Beispiel angeführt, um zu zeigen, daß die Lösung der obschwebenden Frage weder von der Gemüthlichkeit, noch von der Einseitigkeit der Ansichten umgrenzt wird. Allerdings vermag ein staatliches Gesetz auch diese Angelegenheit zu ordnen, jedoch nur in den äußeren Formen. Wenn der Staat sich nicht entschließt, wie er es z. B. in Württemberg gethan, aushelfend einzuschreiten, kann er in Wirklichkeit wenig bessern. Denn die Unmöglichkeit seitens der Mitglieder der Gemeinde, für diese noch mehr zu leisten, macht selbst gesetzliche Vorschriften unausführbar. Eine Bei- und Aushilfe findet sich allerdings in den Unterstützungskassen für jüdische Lehrer. Jndeß reichen diese noch bei Weitem nicht aus, da ihr Bestand bis jetzt von der Geringzähligkeit ihrer Mitglieder begünstigt wurde, und es sehr fraglich ist, ob sie, wenn die große Mehrzahl der Lehrer sich ihnen anschließt, ihre Verpflichtungen durchführen können. Denn die Beiträge der Lehrer selbst bieten nur einen geringen Theil der erforderlichen Gelder und wurden bis jetzt glücklicher Weise durch die Theilnahme wohlthätiger Freunde ergänzt. Der Religionsunterricht im preußischen Landtage. Am 27. Febr. fand die Verhandlung über den Antrag Windthorst, den Religionsunterricht betreffend, statt. Schon im vorigen Jahre war derselbe gestellt worden, kam aber nicht zur Verhandlung. Auch diesmal hat diese nur den Werth einer academischen Discussion, denn von vornherein stand es fest, .daß mit Ausnahme der Polen und des Welfen- und Centrums-Hospitanten Bruel das ganze Haus den Antrag ablehnen und nicht einmal zu einer Commissionsberathung kommen lassen werde. Es findet also eine allseitige Abneigung gegen die in diesem Anträge enthaltene Tendenz des Centrums. Der Antrag lautet: „Die königliche Staatsregierung aufzufordern, dem Landtage baldigst den Entwurf eines Gesetzes vorzulegen, durch welches den Kirchen und ihren Organen in Betreff des religiösen Unterrichts in den Volksschulen diejenigen Befugnisse in vollem Umfange gewährt werden, welche die Verfassungsurkunde im Artikel 24 denselben durch den Satz: „Den religiösen Unterricht in der Volksschule leiten die betreffenden Religionsgesellschaften" zugesichert hat, und dabei, dem ursprünglichen Sinne dieser Zusicherung entsprechend, insbesondere auf Feststellung folgender Rechte Bedacht zu nehmen: 1) In das Amt des Volksschullehrers dürfen nur Personen berufen werden, gegen welche die kirchliche Behörde in kirchlich-religiöser Hinsicht keine Einwendung gemacht hat. Werden später solche Einwendungen erhoben, so darf der Lehrer zur Ertheilung des Religionsunterrichts nicht weiter zugelassen werden. 2) Diejenigen Organe zu bestimmen, welche in den einzelnen Volksschulen den Religionsunterricht zu leiten berechtigt sind, steht ausschließlich den kirchlichen Oberen zu. 3) Das zur Leitung des Religionsunterrichtes berufene kirchliche Organ ist befugt, nach eigenem Ermessen den schulplanmäßigen Religionsunterricht selbst zu ertheilen oder dem Religionsunterrichte des Lehrers beizuwohnen, in diesen einzugreifen und für dessen Ertheilung den Lehrer mit Weisungen zu versehen, welche von letzterem zu befolgen sind. 4) Die kirchlichen Behörden bestimmen die für den Religionsunterricht und die religiöse Uebung in den Schulen dienenden Lehr- und Unterrichtsbücher, den Umfang und Inhalt des schulplanmäßigen religiösen Unterrichtsstoffes und dessen Vertheilung auf die einzelnen Classen." Offenbar ist es allein die conservative Partei, welche diesen Forderungen der katholischen Kirche am nächsten steht und sie im Grunde ihres Herzens als ihre eigenen bekennt. Der Kirche die Herrschaft über die Schule wieder zu verschaffen, war und ist einer der Zielpunkte der Conservative». Vielleicht haben die Centrumsmänner auf eine Bereinigung mit den orthodox - conservative» Protestanten gehofft. Aber Stöcker, der hier jene vertrat, sprach sich entschieden gegen den Antrag Windthorst's aus, ziemlich ungewiß lassend, was er, Stöcker, gern davon haben möchte. Aber die Furcht vorder sich noch ausdehnenden Macht des katholischen Clerus und dem wachsenden Einfluß, den die katholische Kirche auf das deutsche Volk gewinnt, läßt die Protestanten zu keinem