Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 53 (1889)
- Issue
- Heft 7 (14.7.1889)
- Date
- 1889-07-14
- Page
- Seite 110 (sequence 14)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 94% known words query
- IRI
…/3224737-3227771-3227779--45991-3265528- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
110 kann nur eine höhere Bedeutung für die ganze Menschheit haben. Wir dürfen uns also von der Gegenwart und ihren sonderbaren Erscheinungen nicht schrecken lassen, nicht das Gefühl bitterer Enttäuschung hegen, wir thun und leiden nur, was unseres Brüses seit Jahrhunderten ist. Und ferner haben wir dadurch die Bürgschaft in den Händen, daß auch diese Angriffe nur einen Zeitraum währen und Wahrheit und Rechtsgefühl wieder die Oberhand gewinnen werden. Unsre Zeit ist eben noch die des Schwankens, die des Hinneigens bald nach dieser, bald nach jener Seite. Aber der Ausgang kann nicht zweifelhaft sein. Ich bin überzeugt, daß wenn Du Dich auch in diese Betrachtung der Dinge versenkst, Du eine lebhafte Befriedigung daraus ziehen werdest. Schreibe mir bald darüber. Vermischtes. Die Unfehlbarkeit. Jüngst kam ein strenggläubiger Katholik zu mir und stellte die Frage an mich: ob nicht dem Hohenpriester nach dem mosaischen Gesetze die Unfehlbarkeit zugeschrieben worden, da dasselbe für denjenigen, der dem Ausspruche des Hohenpriesters zuwider handelte, die Todesstrafe bestimmt wurde. Ich mußte diese Frage verneinen, so leid dies auch dem Fragesteller sein mußte. Ich schlug ihm die Stelle in der heil. Schrift auf, 5. Mos. 17, 8, und machte ihn darauf aufmerksam, zuvörderst, daß von einer Unfehlbarkeit des Hohenpriesters nicht die Rede sein könne, da dieselbe absolute Giltigkeit des Ausspruches auch dem Schophet, dem vom Volke erwählten und anerkannten obersten Richter zuertheilt werde, und dann, daß es sich nur um einen Rechtsspruch, um ein Urtheil in einer schwierigen Rechtssache handle. Es heißt: „So zu außerordentlich für dich eine Sache zum Rechtsspruch ist, zwischen Blut und Blut, zwischen Recht und Recht und zwischen Schaden und Schaden, Streitsachen in deinen Thoren: so mache dich auf und geh' nach dem Orte hinauf, den der Ewige, dein Gott, wählen wird und begieb dich zu den Priestern, den Levijim und zu dem Richter, der in selbigen Tagen sein wird, und befrage; und sie werden dir verkünden den Ausspruch des Rechts. Der Mann aber, welcher frevelmüthig handeln würde, nicht dem Priester zu gehorchen, der bedienend daselbst den Ewigen, deinen Gott, dastehet oder dem Richter: selbiger Mann soll sterben, und du so das Böse hinwegtilgen aus Israel." — Das Sachverhältniß war nämlich dies: Jede Ortsgemeinde mußte ein richterliches Amt haben: „in deinen Thoren." Von diesem jedoch konnte die Berufung an eine höchste Instanz stattfinden, welche der jeweilige Schophet oder der Hohepriester bildete. So heißt cs Richter 4, 4.: „Deborah richtete Israel in selbiger Zeit und sie saß unter der Deborahpalme zwischen Ramah und Beth-El im Gebirge Ephraim und es gingen die Söhne Israels hinauf zu ihr zu Gericht." Das Urtheil dieser höchsten Instanz war dann endgültig und mußte jedenfalls — wie dies in jedem civilisirten Staate der Falle ist — unbedingt ausgeführt werden. Daß die Strafe auf die Widersetzlichkeit eine sehr harte sein sollte, hatte seine Ursache darin, daß es sich in solchem Falle nicht blos um das materielle Unrecht, sondern zugleich um Rebellion gegen den Staat und das Staatsgrundgesetz handelte. Uebrigens war es eben wohl nur Strafandrohung, wie der sofort darauf folgende Vers 13 zeigt: „Und das ganze Volk soll es hören und sich fürchten und nicht fürder freveln." — Von einer Unfehlbarkeit im Sinne des römisch-katholischen Dogma's, die gerade in Entscheidungen über „Glauben und Sitte" stattfindet, kann also gar nicht die Rede sein. Als die theologische Gelehrsamkeit sich unter den Juden entwickelte, wurde als Grundsatz aufgestellt: „ein Gelehrter aus dem niedrigsten Stande steht über einem unwissenden Hohenpriester", und der Hohepriester konnte vor dem Sanhedrin angeklagt werden und mußte vor ihm erscheinen, um sich zu vertheidigen. Bigamie eines Ungarn in Damaskus. In dem, in dieser Zeitung (Jahrgg. 1886, S. 15) bereits erwähnten Bigamieprocesse gegen den in Cropd (Neutraer Comitat) zuständigen, in Alexandrien wohnhaften Salama Jussuff Bokor Jäntob, der im Jahre 1884, während der giltigen Ehe mit Gheballi Sinora in der Gemeinde Domanbur mit der Wittwe Ghamilla Baruch eine neue Ehe einging, hat der hiesige Gerichtshof mit dem Urtheil vom 19. d. das weitere Verfahren eingestellt. Bei der am 6. September 1886 abgehaltenen Schlußverhandlung war die klägerische Ehegattin durch den Advocaten Karl Eötvös vertreten und der Beklagte durch den Advocaten vr. Kälai vertheidigt. Letzterer basirte die Bertheidigung darauf, daß Salama Jussuff in Befolgung der religiösen Vorschriften mit der Witlwe seines verstorbenen Bruders nur ein „Jibum", aber keine Ehe einging. Es wurde damals die weitere Untersuchung angeordnet über den Umstand, ob das „Jibum" zwischen dem Beklagten und der Wittwe seines Bruders unter den für eine Ehe vorgeschriebenen Formalitäten zu Stande gekommen ist. Die in Alexandrien abgehaltene Untersuchung ergab nun, daß das „Jibum" nicht als Ehe betrachtet werden kann, denn es fehlten dabei die für eine giltige Ehe erforderlichen Formalitäten, nämlich die zur Trauung com petente Persönlichkeit, sowie die Eintragung in die Ehematriken. Das „Jibum" kann weder nach unseren noch nach den