Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 53 (1889)
- Issue
- Heft 6 (7.2.1889)
- Date
- 1889-02-07
- Page
- Seite 86 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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86 Bonn, 4. Febr. Der Proceß in Luxemburg. Mehrfache Correspondenzen aus Luxemburg haben jüngst in diesem Blatte über den bisherigen Verlauf dieses Processes berichtet. Dieser ist so eigenthümlich, daß wir unseren Lesern eine genauere Mittheilung schuldig zu sein glau--; den, und sind wir hierzu noch besonders veranlaßt worden. Am 4. und 5. Januar 1888 brachte das ultramontane „Luxemburger Wort" zwei Artikel, welche die heftigsten Schmähungen, die lügenhastesten Anschuldigungen gegen das Judenthum und die Juden, so arg sie nur der wüthendste Antisemitismus vorgebracht, enthielten, eine Quintessenz des leidenschaftlichsten Judenhasses. Der Umstand, daß in Paris eine Schrift wie La France juive von Drumont erschien, Verbreitung und Nachahmung fand, ließ den Judenfeinden in den Nebenländern, welche geistig von Frankreich abhängig sind, keine Ruhe, bis sie Gleiches aus diesen Schriften genommen und ihren Lesern vorgetragen hätten. Bezeichnend ist, daß das „Lux. W." sehr naiv selbst ausspricht, die Leute, Gebildete wie Volk, würden sich über seine Mittheilungen wundern und ganz erstaunt darüber sein. Die Luxemburger müssen also von diesen Anschuldigungen der Juden überrascht worden sein, da sie niemals etwas davon gemerkt, niemals in der Wirklichkeit etwas davon verspürt haben, während doch die beiden Artikel nicht Worte genug finden können, nicht blos um die drohenden Gefahren, die in Aussicht ständen, sondern das Unheil und den Druck zu schildern, unter welchen die europäische Menschheit unter der Herrschaft der Juden stände. Die Staatsanwaltschaft erhob die Verleumdungsktage und zugleich das israelitische Consistorium die Civilktage, welche nach dem französischen Recht zu einer Entschädigungsforderung im Falle der Verurtheilung berechtigt. Der Gerichtshof beschäftigte sich zunächst mit der letzteren und wies das Consistorium ab, weil, obgleich es das Recht als juristische Person, also auch das zu klagen besitze, es doch in den beiden Artikeln nicht genannt, also auch nicht unmittelbar verletzt sei. Ter Appellhof bestätigte dieses Erkenntniß der ersten Instanz. Hiermit ist dieser Theil des Processes abgethan. Wir Nichtjuristen begreifen dies allerdings nicht recht. Das „Lux. W." behauptet nicht etwa, daß die menschengehässigen Principien, die im Talmud angeblich (d. h. fälschlich) vorhanden sein sollen, nur historischdogmatische Bedeutung hätten, sondern insinuirt sie dem Judenthume überhaupt und läßt sie von den gegenwärtigen Juden bekennen und ausüben. Nun ist aber das israelitische Consistorium gesetzlich bestimmt, das Judenthum zu pflegen und in allen seinen Institutionen zu erhalten. Was also gegen das Judenthum gesagt wird, wendet sich auch direct gegen das für dieses, zu dessen Nutzen und Bestand vom Staate selbst eingesetzte Consistorium, und macht dieses indirect dafür verantwortlich. Jndeß der Beschluß des höchsten Gerichtshofes in Luxemburg ist erlassen und hiergegen ist nichts weiter zu machen?) Jetzt erst beginnt der Anklageproceß der Staatsanwaltschaft gegen das „Lux. W.". Es kann nicht unsere Sache sein, hier die schmählichen Artikel wiederzugeben; wir begnügen uns, sie zu charakterisiren- Das Blatt führt als seine Quellen Rohling, Drumont und Toussenel, selbst den berüchtigten Pfefferkorn an und schöpft auch sein ganzes Wissen aus deren Pamphleten. Daß Rohling in seinen Anführungen aus dem Talmud und jüdischen Schriften als Fälscher erwiesen worden und zwar von einem christlichen Gelehrten, dem Prof. Dr. Franz Delitzsch, daß erwiesen worden, daß Rohling Stellen zusammengeschmiedet, die gar nicht vorhanden sind, Citate angeführt, deren Wortlaut ein ganz anderer ist, Sätzen eine Auslegung gegeben, die den Texten völlig zuwiderlaufen, daß ihm dieses Rab. Bloch unumwunden vorgeworfen und daß, als Rohling gegen Bloch l) Höchst interessant ist für diese Frage eine Entscheidung des deutschen Reichsgerichtes, die wir deshalb hier anführen wollen: In einem Urtheil vom 26. Oktober 1888 (R. D. R. Bd. X, S. 597.) hat das Reichsgericht entschieden, daß bei Beleidigungen einer unter einer Gesammtbezeichnuiig zusammengefaßteu Personenmehrheit eine Bestrafung des Thäters auf Antrag eines dieser Personenmehrheit angehörenden Einzelnen nur erfolgen kann, wenn der Thäter entweder die Collectivbezeichnung absichtlich wählte, um den Antragsteller mit zu treffen, oder 'doch wenigstens das Bewußtsein hatte, daß die Beleidigung auf denselben bezogen werden könne. In den Gründen heißt es: „Der Begriff der Beleidigung (ß. 185—187. Str.- G.-B.) erfordert vorsätzliches Handeln, mithin neben dem aus die äußere Handlung gerichteten Willen die Vorstellung des Thäters von der Kausalität seines Thuns. Erforderlich ist daher im Falle des §. 185. das Bewußtsein des Thäters von dem ehrenkränkenden Charakter der Kundgebung und im Falle des §. 186. sein Bewußtsein davon, daß die behauptete Thatsache geeignet sei, den Verletzten verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Aus demselben Grunde muß im Falle des §. 186. nicht blos objektiv die Behauptung sich auf einen Anderen beziehen, sondern es muß die Beziehung auch von dem Vorsatze des Thäters umfaßt sein. Enthält aber objectiv die Aeußerung die Beziehung auf einen Anderen als denjenigen, den der Thäter treffen wollte, so kann die Handlung nicht als gegen denjenigen vorsätzlich begangen angesehen werden, aus den sich der Dolus des Thäters nicht bezog, und es kann daher auch nicht eine Bestrafung erfolgen, wenn nur von dem, den der Thäter nicht hatte treffen wollen, der Antrag auf Verfolgung gestellt ist. Allerdings genügt . . . schon der sogenannte Eventualdolus, allein auch dieser setzt mindestens das Bewußtsein der Möglichkeit der Kausalität — hier also der Möglichkeit der Beziehung auf den Anderen — voraus; fehlt auch dieses Bewußtsein, so kanu es sich nur noch um Fahrlässigkeit handeln, und eine solche kommt bei dem Vergehen der Beleidigung nicht in Betracht.Wird gegen eine Mehrheit von Personen, welche unter einer Gesammtbezeichnung zusammengefaßt werden, eine Beleidigung gerichtet, so kommt es . . . allerdings nicht darauf an, daß der Thäter an die einzelnen unter die Gesammtbezeichnung fallenden Personen speeiell gedacht hat. Dabei ist jedoch vorausgesetzt, ... daß der Thäter gerade die Collectivbezeichnung gewählt hat, um sämmtliche von derselben umfaßten Personen zu treffen." Man bemerke, daß das „Lux. Wort" allein in Luxemburg gelesen wird, also um: einen örtlichen Leserkreis hat, daß also die feindseligen Artikel dieses Blattes nur gegen die dortigen Juden gerichtet sein konnten, also auch gegen das israelitische Consistorium daselbst, welches dieselben in religiöser Beziehung vertreten. Eine Kränkung des Judenlhums ist also unmittelbar auch eine Kränkung des Consistoriums.