Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 53 (1889)
- Issue
- Heft 4 (25.1.1889)
- Date
- 1889-01-25
- Page
- Seite 52 (sequence 4)
- Language
- German
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52 jüdische Jugend der Schulzwang, aber es steht den Gemeinden frei, ob ihre Jugend die öffentlichen Schulen besucht, o^er ob sie für dieselbe eine eigene Elementar-, Bürger- oder gehobene Bürgerschule herstellt, in welchem letzteren Falle sie nur geprüfte Lehrer anstellen darf. Hinsichtlich des Religionsunterrichtes besteht in einigen Staaten ein Obligatorium, in Preußen jedoch spricht das Gesetz von 1847 nur die Verpflichtung der Gemeinden aus, für das Vorhandensein eines Religionsunterrichtes zu sorgen und hierfür nur solche Lehrer anzustellen, welche als Elementarlehrer die Prüfung bestanden. Wir haben aber wohl gehört, daß die Ortsbehörde dann und wann auf die Beseitigung eines ungeprüften Lehrers gedrungen, jedoch noch niemals, daß sie die Herstellung des Religionsunterrichtes verlangt hat. Die Gemeinden besitzen also auch auf diesem Gebiete eine fast unbedingte Freiheit und nur, wenn die jüdische Schule, was jedoch im Ganzen nur selten der Fall ist (außer in der Provinz Posen) den Charakter einer öffentlichen besitzt, genießt der Lehrer die gesetzlichen Rechte eines öffentlichen Lehrers, und seine Entlassung ist nur mit Zustimmung des Negierungsschulcollegiums gestattet. Diese Freiheit der Gemeinden in Anstellung und Entlassung hat eine Abhängigkeit für Rabbiner und Lehrer von der Gemeinde und zumal von den Vorstehern zur Folge, welche nur von übler Wirkung für das Amt und für den Inhaber desselben ist. Man hat bisweilen von den hierarchischen Tendenzen der Rabbiner gefabelt; so weit wir jedoch in der Geschichte zurückgehen, finden sich wenig Spuren davon; die Autorität des Gesetzes war unbeschränkt, die Autorität des Rabbiners aber hing von seiner Persönlichkeit ab, von seiner Gelehrsamkeit, seiner Frömmigkeit und seiner Energie. Diese Autorität wurde aber stets von den Vorstehern der Gemeinden ungern gesehen und bekämpft und nicht selten auch von Talmudgelehrten in der Gemeinde, die sich eine Partei zu beschaffen verstanden. Gegenwärtig sind die Vorsteher und zum Theil auch die Gemeindemitglieder sehr geneigt, ihre Rabbiner und Lehrer in entschiedener Abhängigkeit zu erhalten, und zwar viel weniger aus religiösen Tendenzen, damit die Betreffenden sich nicht einer entschiedenen Richtung zuneigen mögen, sondern nur aus persönlichen Rücksichten. Daß sie, die Vorsteher, die Entlassung des Amtirenden, dem sie meist nur eine kurze Frist contractlich zugestehen, in ihren Händen haben, läßt sie sich über denselben erheben, und äußert sich dies oft in schroffen Formen. Sieht doch die große Menge in jedem Angestellten, weil er bezahlt wird, nur einen Untergebenen. Der jetzt so viel verbreitete religiöse Jndifferentismus thut das seinige hinzu. Man wird einwenden, hiergegen müsse der Rabbiner und Lehrer Charakterfestigkeit bethätigen und daraus den nöthigen Widerstand ziehen. Dies ist leicht gesagt. Wenn aber der letztere, zumal wenn er Familienvater, Amt und Brod zu verlieren nicht wagen darf, so sind Charakterfestigkeit und Widerstand schöne, aber auch gefährliche Dinge. In der That kann unter solchen Verhältnissen von irgend welcher Entschiedenheit innerhalb des Wirkungskreises wenig die Rede sein; der Betreffende ist zu abhängig, um sich nicht den Verhältnissen anpassen zu müssen, wenn sie nicht geradezu seinen Ueberzeugungen entschieden entgegenlaufen. Was das Schlimmste an der Sache ist, das sind die Aussichten für das Alter und die Hinterlassenen. Die kleineren Gemeinden, und deren ist die Mehrzahl, haben es in der Praxis, ihre Lehrer, wenn sie älter werden, durch jüngere zu ersetzen, da sie in der That die Mittel kaum besitzen, invalide Lehrer oder gar deren Hinterlassene auskömmlich zu erhalten. Die Unterstützungseassen der Lehrervereine bieten zwar ein Supplement, aber selbstverständlich kein ausreichender, und merkwürdiger Weise ist die Zahl der Lehrer, welche sich an denselben betheiligen, noch immer eine verhältnißmüßig geringe. Selbst in den mittleren Gemeinden sieht es mit den Pensionen für invalide Lehrer oder deren Wittwen und Waisen sehr übel oder doch sehr karg aus. Dies sind allerdings schwer drückende Uebelstände, bei denen wir nur erwägen müssen, daß wir uns aus früher noch traurigeren Zuständen herauszuarbeiten gehabt. Fragen wir nun nach Mitteln, um diesen Uebelständen abzuhelfen, so bietet sich leicht eines dar, welches jedoch am schwersten zu erhalten ist: nämlich eine gesetzliche Ordnung seitens des Staates. Wir sind die Letzten, welche eine Einmischung des Staates in unsre inneren Angelegenheiten wünschen oder gar verlangen. Allein hiermit hat eine Regelung für die zum gemeindlichen, also so gut wie öffentlichen Dienste anzustettenden Beamten nichts zu schaffen. So gut z. B. wie das Gesetz die Gemeindeverfassung, die Einsetzung und Wahl von Vorstehern und Repräsentanten und deren Berhältniß zu einander und zur Gemeinde geregelt hat, kann es auch, ohne der Freiheit in den inneren Angelegenheiten zu nahe zu treten, über Prüfung, Anstellung und Entlassung von Rabbinern und Lehrern Bestimmungen treffen. Eine Organisation, wie sie Württemberg und Baden besitzen, werden wir weder in Preußen noch in Oesterreich erlangen. Ob das neue österreichische Gesetz über die äußeren Rechtsverhältnisse der jüdischen Religionsgemeinden hinlängliche Bestimmungen über den hier in Frage stehenden Gegenstand enthalten werde, konnten wir bis jetzt noch nicht klar ersehen. Was die Prüfung der Rabbiner und der Religionslehrer als solcher betrifft, so haben wir einen praktischen Anhaltspunkt bereits, da die Rabbinerseminare und die Lehrerseminare ihre Schüler mit desfallsigen Zeugnissen nach absolvirter Prüfung versehen. Wir haben also schon Prüfungsinstanzen, und es bedürfte nur einer gesetzlichen Regelung hierfür. Es wird dies dadurch um so nöthiger, daß auch in Preußen der jüdische