Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 53 (1889)
- Issue
- Heft 4 (25.1.1889)
- Date
- 1889-01-25
- Page
- Seite 51 (sequence 3)
- Language
- German
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51 Israeliten für „Fremde" erklärte, denen es eine Reihe drückender Ausnahmegesetze auferlegte. Auf diese Weise umging es die Bestimmungen des Berliner Congresses in schlauer Weiie, ohne daß die Signatarmächte sich darum kümmerten. Dies ist um so auffallender, als diese Fremdcngesetze ebenso gut die eingeborenen Juden und deren Familien, die schon seit Jahrhunderten in Rumänien wohnten, wie die eingewanderten trafen. Obschon nun das judengehässige Regiment des Johann Bratiano, das sich in heuchlerischer Weise als liberal bezeichnete, gestürzt ist, hat die neue Regierung doch noch keinen Schritt gethan, um diese ebenso dem Geiste unsrer Zeit wie dem europäischen Staatsrecht zuwiderlaufenden Ausnahmegesetze abzuschaffen. Bekanntlich ist auch in Bulgarien die Gleichberechtigung anerkannt, und in Bosnien und der Herzegowina gelten in dieser Beziehung die österreichisch-ungarischen Gesetze. Vielleicht hat nun die Emanation der neuen serbischen Verfassung eine günstige Wirkung auch auf Rumänien, daß dieses sich nicht länger von dem Nachbarstaate beschämen lasse. Deshalb glauben wir, uns nicht bloß mit einer Zeitungscorrespondenz (s. unter Serbien) begnügen zu dürfen, sondern die uns interessirenden Bestimmungen der neuen serbischen Verfassung an dieser Stelle wiedergeben zu müssen, um sie unfern Lesern nachdrücklich zum Bewußtsein zu bringen. Der König und das ganze königliche Haus muß sich zur griechisch-orthodoxen Kirche bekennen, aber er ist gleichzeitig der Schirmherr aller gesetzlich anerkannten Religionen. Für die Volksvertretung (die gewöhnliche und die große Skupschtina) ist jeder serbische Staatsangehörige nach gewissen Normen wahlberechtigt und wählbar. Bezüglich der verfassungsmäßigen Rechte der Staatsbürger werden „alle Serben vor dem Gesetze gleich" erklärt. „Die Gewissensfreiheit ist eine unbegrenzte"; alle anerkannten Religionen stehen unter dem Schutz des Gesetzes, Proselytenmacherei ist verboten. Wir haben in Folge dessen vom 11. Januar zu berichten , daß der König eine Deputation der Israeliten-Gemeinde zu Belgrad in huldreichster Weise empfangen hat, welche für die durch die neue Verfassung gewährleistete Gleichberechtigung dem Könige ihren Dank aussprach. Möge Serbien unter dem Schutze dieser Verfassung von den Unruhen frei werden, welche in der letzten Zeit dieses Land heimsuchten und alle Segnungen genießen, die die Verwirklichung einer solchen Verfassung über das Volk auszubreiten vermag. Möge es in geistiger wie materieller Beziehung eine rasche und dauernde Entwickelung erfahren! Zur Hebung des Lehrstandes. Wie in den Rabbiner-Versammlungen, so auch in den Lehrerconferenzen, wird die Frage, durch welche Mittel der Lehrerstand gehoben werden könne, eifrigst discutirt. Und gewiß wird Niemand, dem der Bestand des Judenthums und das religiös-sittliche Wohl der Einzelnen, namentlich der aufwachsenden Jugend am Herzen liegt, verkennen, daß jene Frage von nicht zu unterschätzender Bedeutung ist. Denn die erfolgreiche Wirksamkeit des Rabbiners wie des Lehrers hängt vielfach von dem Ansehen und der Achtung ab, in welcher er steht, von der Sicherheit seiner Stellung und von der Berufsfreudigkeit, die er, von seinen Verhältnissen nicht bedrückt, zu hegen vermag. Nicht zu leugnen ist, daß es seit längerer Zeit in dieser Beziehung um vieles besser geworden. Wir haben z. B. in dieser Zeitung fast in jeder Nummer über das 25jährige oder gar 50jährige Amtsjubiläum eines Rabbiners oder Lehrers, sowie über die warme Theilnahme der Gemeinden an solchen Festen, die vielfachen Ehrenbezeugungen zu berichten, die den Jubilaren gewidmet werden. Dies zeugt sowohl von der Dauerhaftigkeit in der Stellung dieser Männer des Lehrfaches in ihren resp. Gemeinden, wie von der Verehrung, die man dem Betreffenden zollt. Ueberhaupt ist in den großen und vielen mittelgroßen Gemeinden die definitive Anstellung, gewöhnlich nach Verlauf einer beschränkten provisorischen, die Regel, und selten sind die Fälle, wo ein Rabbiner von Seiten der Gemeinde entlassen wird, sondern zumeist geht der Stellenwechsel vom Rabbiner selbst aus, dem eine andere, ihm wünschenswerth erscheinende Stelle zu Theil geworden. Anders freilich liegt es bei den Lehrern, von welchen die bei Weitem größere Zahl in kleineren Gemeinden amtirt. Hier sind die Zustände noch arg genug, doch zu bekannt, um hier ausführlich geschildert zu werden. — Suchen wir vielmehr nach den Ursachen der vorhandenen Uebelstände, so bestehen sie zunächst in der so gut wie unbedingten Freiheit der Gemeinden in der Anstellung, sowie in der Entlassung der Rabbiner und Lehrer. Was die ersteren betrifft, so kümmert sich der Staat, mit Ausnahme einiger kleinen deutschen Staaten, in keiner Weise um sie; es steht den Gemeinden frei, ob sie einen Rabbiner anstellen wollen oder nicht, auf wie lange sie mit ihm contrahiren wollen und welchen Mann sie wählen. Es ist nichts weiter erforderlich, als daß der Candidat moralisch und politisch unbescholten sei; ob und wie derselbe die Amtsbefähigung erlangt und bezeugt habe, ist Sache der Gemeinde. In Oesterreich-Ungarn besteht nur die Nöthigung für die Anstellung eines Rabbiners, weil der Staat die Gültigkeit einer Trauung nur anerkennt, wenn sie von einem normal angestellten Rabbiner vollzogen ist. Hinsichtlich des Lehrfaches besteht selbstverständlich auch für die