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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1888-12-20 · Heft 51 (20.12.1888) · p. Seite 812

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
52 (1888)
Issue
Heft 51 (20.12.1888)
Date
1888-12-20
Page
Seite 812 (sequence 12)
Language
German
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812 Die Sitzung wurde V4 vor 12 Uhr aufgehoben. Fortsetzung heute Nachmittag Uhr. Luxemburg, 10. Dec. Bei Wiederaufnahme der Verhandlungen am Samstag Nachmittag führte der Herr Generaladvokat aus, es stehe seinem Ermessen nach unzweifelhaft fest, daß die bestehende Gesetzgebung dem israelitischen Consistorium, welches in dem gegenwärtigen Verfahren gültig vertreten sei, den Charakter einer juristischen Person verleihe. Letzterer habe jedoch nur diejenigen Amtsbefugnisse, welche das Gesetz ihr zugewiesen; im voliegenden Falle sei nicht das israelitische Consistorium von Luxemburg, wohl aber die jüdische Religion als solche angegriffen worden und habe das Consistorium von Luxemburg keineswegs die Aufgabe, im Namen der ganzen jüdischen Religion in das schwebende Strafverfahren einzugreifen, da eine solche Befugniß ihm gesetzlich nicht zuerkannt worden sei. Die Staatsanwaltschaft beantragte mithin die Bestätigung des erstrichterlichen Urtheils. Das Erkenntniß des Obergrichtshofes wird in der Sitzung vom 22. December verkündet werden. — (Privatmitth.) Mit der obigen Anschauung des Obergerichtes ist nicht das Recht einer juristischen Person dem israelitischen Consistorium abgesprochen, sondern nur im Namen der verletzten jüdischen Religion eine Klage zu erheben, da dies nicht zu den vom Gesetze bestimmten Befugnissen des Consistvriums gehöre. Es ist dies wohl eine jener juridischen Spitzfindigkeiten, welche den modernen Staat allzusehr beherrschen. Denn da es zu den Pflichten des Consistoriums gehört, in den Bekennern des Judenthums in seinem Sprengel die Kenntniß ihrer Religion und die Achtung vor derselben zu erhalten, so muß es sich auch gegen eine öffentliche gerichtliche Behandlung dieser Religion auf gesetzlichem Wege wenden können. Jndeß von dieser Bemerkung abgesehen, müssen wir darauf aufmerksam machen, daß hiermit der Proceß gegen das „Luxemburger Wort" wegen Beschimpfung der jüdischen Religion nicht beseitigt ist, sondern als Klage der Staatsanwaltschaft gegen das „Wort" zunächst vor der ersten Instanz beginnen wird. Frankreich.. Paris, 10. December. Aus Algier lauten die Nachrichten insofern ungünstig, als in der Provinz Constantine durch die Heuschrecken eine Hungersnoth verursacht worden. Seit drei Jahren schon hat diese Plage die Provinz heimgesucht, in diesem Jahre aber so ausgedehnt, daß die ganze Provinz dadurch in Noth und Elend gestürzt worden. Darunter leiden denn natürlich auch die jüdischen Einwohner, und da der Winter naht, sehen sich über 100 Familien ohne Brod und Feuerungsmaterial. Es hat sich deshalb in Setiv ein Comits gebildet, welches einen Hilferuf an die Consistorien und Großrabbiner von Frankreich und Algerien gerichtet hat, sicherlich nicht ohne Erfolg. — Frau Karoline von Hirsch, Mutter des Barons Moritz von Hirsch, ist im Alter von 80 Jahren den 3. d. M. in Paris gestorben. Die Verewigte war eine Tochter des Frankfurter Bankiers Wolf Wertheimer und glänzte durch ihren großen Wohlthätigkeitssinnn. — Gegen die Liste, welche das Buch des Herrn Leon Kahn von den jüdischen Celebritäten von Frankreich aufgestellt und nach ihm der „Figaro" und auch wir in Nr. 49 wiedergegeben haben, sind vier Reclamationen eingelaufen, von welchen die bedeutendste gegen die Anführung der berühmten Malerin Rosa Bonheur lautet, die niemals Jüdin gewesen. Es ist uns stets unangenehm, wenn auf solche Weise dem Judenthum Personen zugeschrieben werden, die ihm niemals angehörten. Allein Jrrthümer müssen verziehen werden, und die vier Reclamationen bezeugen die anderweitige Richtigkeit der Liste. Italien. Turin, im December. Ein eigenthümlicher Prozeß hat den Appellhof von Turin im Laufe dieses Sommers beschäftigt und eine Entscheidung hervorgernfen, die von allgemeinem Interesse ist. Im Jahre 1880 wurde in Cherasco eine Vermählung gefeiert zwischen einem Herrn Mo'ise Segrs Samuel und Cslestine Segrs de Salomon, alle beide Israeliten: eine Tochter ging aus dieser Verbindung hervor, als im Jahre 1884 die Frau zum Katholicismus überging: von da ab fand zuerst eine thatsächliche, dann eine juridische Trennung statt, und einem mündlichen Uebereinkommen zwischen beiden Parteien zufolge sollte das Kind bei dem Vater erzogen werden, während die Mutter die Möglichkeit haben sollte, es einmal jeden Monat zu sehen; kurz darauf stirbt der Vater, nachdem er in seinem Testament bestimmt, daß das Kind als Israelitin erzogen werden sollte und daß ein Bruder von ihm, ein Herr Bonajut, mit seiner Erziehung beauftragt werde. Die Mutter bemühte sich, diese Bestimmung für nichtig erklären zu lassen und im Jahre 1887 gewann sie beim Tribunal von Saluzzo ihre Sache. Der Bruder des Vaters appellirte, worauf' der Gerichtshof von Turin die Entscheidung des Tribunals von Saluzzo aufhob und das Urtheil fällte, daß, da die Mutter keine Garantie für die israelitische Erziehung des Kindes biete, die Religion, in welche sie eingetreten, ihr im Gegentheil eine Gewissenssache aus dem Proselytismus mache, man die religiöse Zukunft des Kindes schützen müsse, indem man es den leicht begreiflichen Einflüssen entziehe; daß dies kein Streit zwischen Synagoge und Kirche sei, sondern eine Frage des Uebergewichtes zwischen der Autorität des Vaters und der der Mutter rc.

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