Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 52 (1888)
- Issue
- Heft 49 (6.12.1888)
- Date
- 1888-12-06
- Page
- Seite 770 (sequence 2)
- Language
- German
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770 haben. Welche Zerrüttung die Verfassungskämpfe in allen hellenischen Staaten zu Wege brachten, und wie sie sie bis zur Ohnmacht ihren Feinden gegenüber abschwächten, ist hinlänglich bekannt. Jahrhunderte lang währten die Reibungen der Plebejer und Patrizier in Rom, bis die Republik dem Cäsarismus anheimfiel, vor welchem die letzten Vertheidiger der Republik durch das Schwert fielen. Wir brauchen kaum daran zu erinnern, wie in den Feudalstaaten ein beständiger Kampf gegen die Autorität des Oberlehnsherrn und des letzteren gegen seine aufrührerischenjLehnsmänner stattfand, und welche blutigen Streite der Uebergang der Feudalstaaten in absolutistische kostete. Aber auch diese entsprachen in vielen Staaten spater den Bedürfnissen der Völker nicht mehr und unterlagen nach tief gehenden Erschütterungen der Umgestaltung im neuesten Zeitalter. Ueberblicken wir jetzt den Verfassungsstand der Menschenvölker, so gewahren wir die Existenz der verschiedenartigsten Verfassungen. Noch bestehen Despotismus und Autokratie, in den mohamedanischen Staaten kaum durch den Koran beschränkt, während in anderen das Gesetz nach den Willensmeinungen des Herrschers zu aller Zeit geändert werden kann. Dann constitutionelle Staaten und wiederum parlamentarische, beide theils monarchisch, theils republikanisch. Die Wirksamkeit dieser beiden Staatssormen hat sich in den verschiedenen Staaten sehr verschieden bethätigt, so daß keiner derselben ein absoluter Werth zuzuertheilen ist. Denn z. B. in England hat sich der Parlamentarismus seit zwei Jahrhunderten aufs Fruchtreichste bewährt, so daß Großbritannien vor revolutionären Erschütterungen bewahrt blieb, während der Continent davon ergriffen war. Andererseits jedoch vermochte er die nordamerikanische Union vor dem furchtbaren Bürgerkriege nicht zu schützen und bringt Frankreich zu keiner Ruhe und dauernden Gestaltung. In den constitutionellen Staaten gilt der innere Streit stets der Frage, wie weit das persönliche Regiment des Monarchen, wie weit die ministerielle Allmacht, wie weit das verfassungsmäßige Recht der Volksvertretung gehe. Der Constitutionalismus hat zwar über diese dreifache Frage gewisse Principien sestgestellt, die aber durch das hinter jedem Factor stehende Machtverhältniß zeitweilig leicht zu Fictionen gestempelt werden können. — Was ist es nun, was wir aus jener oben geschilderten Erscheinung im Volke Israel als typisches Beispiel ziehen können? Nichts Anderes, als uns anderweitig die Geschichte als Erfahruugssatz aufstellt, nämlich, daß keine Verfassungsart von absoluter Wahrheit, von objectivem Werthe ist, daß vielmehr jede Verfassungsart unter Umständen und Zeitverhältnisseu vom besten Erfolge sein kann, daß es daher stets auf die Zeitverhältnisse und auf den geistigen und sittlichen Standpunkt des Volkes ankommt, um über die Angemessenheit einer staatlichen Verfassung zu entscheiden. Steht der maßgebende Regierungsfactor mit der Volksanschauung in Uebereinstimmung oder in Widerspruch? Sind die politischen Verhältnisse günstig oder gefahrdrohend? Dies ist der Angelpunkt, um welchen sich auch die Frage nach der angemessenen Verfassung dreht.- Das italienische Parlament ist gegenwärtig mit einem Gesetzentwürfe beschäftigt, der dem Bettel und der Bagabondage entgegentreten soll. An diesen Uebeln leidet Italien gar sehr, aber bekanntlich auch die anderen Staaten, und da Bettel und Vagabondage diejenigen demoralisireu, welche sie betreiben und dem arbeitenden Volke, in den Städten wie auf dem Lande, eine recht beträchtliche Abgabe auferlegen, so hat sich die allgemeine Aufmerksamkeit auf diesen Gegenstand gerichtet. Genau genommen wendet sich der italienische Gesetzentwurf nur mittelbar gegen die Bettelei, indem er die Befugniß der Polizei aufhebt, Erlaubnißscheine zum Betteln zu gewähren, deren gegenwärtig rund 12,000 ausgefertigt sind. Dann bestimmt er, daß wirklich Arbeitsunfähigen der Unterhalt gewährt werden soll und zwar zunächst aus den Mitteln der ca. 4000 zählenden Brüderschaften, die gegenwärtig ihre Stiftungsfonds und Beiträge zumeist auf kirchliche Feier und Lustbarkeiten verwenden, entgegen den Zwecken, zu welchen sie gegründet sind. Wo dies nicht ausreicht, soll die Ortsgemeinde und zur Aushülfe der Staat eintreten. Man sieht, dies ist vielmehr eine Einrichtung des Armenwesens, welches bis jetzt in Italien nur der Privatwohlthätigkeit überlassen war. Es liegt hierin ein eingreifender Principienunterschied. Die Privatwohlthätigkeit kann nur als eine moralische Pflicht angesehen und den Entschlüssen der Individuen überlassen werden. Die vom Gesetze organisirte Armenpflege dagegen enthält die Anerkennung des Rechtes der wirklich Bedürftigen auf Unterstützung oder gänzlichen Unterhalt. Diese principielle Anerkennung ist von wesentlicher Bedeutung und hat den großen Vorzug, daß sie nicht mehr die Wahl unter den Hilfsbedürftigen zuläßt, sondern jedem derselben den gesetzmäßigen Anspruch ertheilt. Selbstverständlich müssen gesetzliche Einrichtungen und Privatwohlthätigkeit Hand in Hand gehen, und die letztere ergänzend mit der ersteren sich vereinigen. Mit Recht bemerkte deshalb der Ministerpräsident Crispi, daß dieses Gesetz nnr der erste Schritt auf diesem Gebiete sei, da Italien noch eines Gesetzes für Kranken- und Unfall-Versicherung entbehrt. Wie gesagt, dem Bettel und der Vagabondage hilft es unmittelbar nicht ab. Hiergegen haben auch in anderen Staaten vielfache, jedoch mit bis jetzt nur geringem Erfolge gekrönte Versuche, z. B. Arbeitsnachweisungen und Arbeitercolonien stattgefunden. Die Bettelei ist eine der Erbschaften des Mittelalters, sowohl in den christlichen wie in den mohamedanischen Staaten; in den letzteren hat sie eine überaus lästige Ausdehnung gefunden: denn „Bakschisch" fordern da eigentlich Alle. Gerade die Anempfehlung des Almoseugebens, durch welches eine Ver-