Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 52 (1888)
- Issue
- Heft 48 (29.11.1888)
- Date
- 1888-11-29
- Page
- Seite 754 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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IM \ dieser eigenthümlichen Erschein fragen. Al mgt nach Gesetzen über Alles, un. nn immer ' > . nach Revision und Reformderselben, w elche Unruhe;-loelche Unsicherheit, welches Schwanken! M.« denke nur an die Steuer- und Zollgesetzgebung. Der Ursahen finden wir besonders zwei. Tie erste scheint uns in ^Verworrenheit der Verhältnisse zu liegen, hervorgebracht hmch die allzurasche Entwickelung auf allen Lebensgebieten, in/er Theorie wie in der Praxis. Da ist kein Gesetz möglich, welches allen Interessen zu genügen, alle Streitfragen zu oeantworten vermag. Es werden da stets Unzukömmlichkiten sich zeigen, und wer unter einer solchen leidet, verengt Revision und Abstellung. Die andere Ursache liegt „t dem Parteizwiste und den Parteikämpfen, innerhalb d^er sich keine durchaus maßgebende Partei herausbildet. deshalb muß jedes Gesetz, um zu Stande zu kommen. aus einem Compromiß hervorgehen. Das so entstandene Gesetz wird nach den verschiedensten Seiten anstoßen .d den Widerstreit der Interessen Hervorrufen. Man sieht, daß wir unsere Zeit nicht etwa des Mangels an guter Einsicht und gutem Willen zeihen; ja die beiden letzteren befinden sich öfter auf der Seite der Gewährenden, als auf der der Fordernden. Diese blicken über die gegebenen Verhältnisse hinweg, haben ihre eigenen Interessen im Auge, ohne die Rechte der Anderen zu beachten und erheben so Ansprüche, die nicht zu erfüllen sind. Gewiß wird es lange währen, bevor die Gesellschaft aus diesen oft chaotischen Zuständen zu stabilen Verhältnissen, zur Ruhe und Sicherheit gelangen wird. — Da drängt sich denn wohl unseren Lesern die Frage auf, wie es sich von diesem Gesichtspunkte aus mit der jüdischen Gesetzgebung verhalten habe. Hier war eine feste, unbedingte Grundlage gegeben, die einen noch höheren Charakter als den des Gesetzes hatte, nämlich als religiöses, als göttliches Gesetz. Da ist es nun höchst merkwürdig, daß in ihm zweimal das Verbot ausgesprochen wurde: „Nichts dazu, und nichts davon!" Es war hiermit nicht blos die dauernde Gültigkeit vorgeschrieben, sondern auch daß eine fernere, schriftlich fixirte Gesetzgebung nicht statlfinden solle. Dies wurde denn auch treulich gehalten, denn innerhalb der übrigen biblischen Literatur erfahren wir von keinem erslossenen Gesetze, wenn auch selbstverständlich die Könige mancherlei Anordnungen in der Verwaltung trafen. Die einzige Ausnahme, die letzten Capitel des Propheten Ezechiel, enthalten zwar eine Art Gesetzesstück, das jedoch nie zur Ausführung gekommen ist. Selbst das Bild, welches Jofephus vom jüdischen Gesetze entwirft, bringt wenig mehr, als was in der Thora enthalten ist. Es versteht sich von selbst, daß auch das Gesetz in der Thora weder der Auslegung, noch der Ergänzung entbehren konnte. Denn jenes entwirft das Recht doch nur in großen Zügen oder drückt es in speciellen Vorschriften aus, aus welchen zwar das Prin-ip leicht gezogen werden kann, aber doch erst gezogen werden muß, um in weiteren Vorschriften ausgeprägt zu werden. Erst in den letzten Büchern der h. Schrift findet sich die Andeutung, daß man nicht mehr das Geschäft der Gesetzesauslegung blos der Sitte überließ, sondern eine bestimmte Tendenz sich herausbildete. Waren doch die Verhältnisse, namentlich durch die Berührung mit anderen Völkern und deren Suprematie, sowie durch die Entwickelung des Lebens ganz andere geworden, namentlich aber durch die, während des zweiten Volksbestandes erwachte Tendenz, das Gesetz sorgfältig auszuführen. So entstand eine neue Gesetzgebung, welche man gewöhnlich die traditionelle nennt, und die sich zuletzt genöthigt sah, trotz des Verbotes, zur Niederschrift zu greifen: Mischna und Gemara. Es galt, die Vorschriften des Gesetzes für die Ausführung genauer festzustellen, sie zu ergänzen, sie den veränderten Verhältnissen und Bedürfnissen anzupassen, also das ganze Gesetz auszugestalten und zu verästeln. Mehr noch, man ging von der Idee aus, die Ausführung des Gesetzes durch Verhütungsmaßregeln zu sichern, d. h. durch Vorschriften, die weiter gehen als das Gesetz, um „einen Zaun um das Gesetz" zu bilden. Hierzu kommt, daß auch ganz neue Gebiete angebaut werden mußten, z. B. der Gebetcultus, der allmählich eine Unzahl von Anordnungen erforderte. So entstand eine neue Gesetzgebung, die jedoch den strengen Charakter von Gesetzen nicht besaß. Als nächste Quellen zwar sind „die große Versammlung" und dann die „Sanhedrin" zu betrachten. Aber schon in der ersten Periode machten sich die verschiedenen „Lehrhäuser" geltend, welche sehr verschiedene, oft ganz entgegengesetzte Entscheidungen trafen, so daß es also auf die Autorität ankam, auf welche gestützt die Mehrheit und die allmählich sich ausbildende Sitte sich für die eine oder die andere Ansicht entschied. Dies pflanzte sich auch in gleicher Weise durch mehr als sieben Jahrhunderte fort, in welchen diese Entwickelung einer so eigenthümlichen Gesetzgebungsakt nicht still stand. Das Schriftthum, das uns hierüber überkam, enthält deshalb nur wenige Gesetzeskraft besitzende Entscheidungen, vielmehr in protoeollarischer Weise die Ansichten der Autoritäten und oft auch deren Motive. Deshalb war auch später, lange nach Abschluß dieses Schriftthums, eine Reihe schriftstellerischer Arbeiten erforderlich, um aus jenem diejenigen Bestimmungen auszuscheiden und systematisch zusammenzustellen, also zu codificiren, welche eine gesetzliche Eigenschaft haben sollten. Während also kaum eine andere Gesetzgebung bestehen mag, welche sich in gleichem Maße über alle Verhältnisse und Thätigkeiten des individuellen Lebens ausdehnt, wie diese nachbiblische jüdische, besitzt sie auch einen ganz eigenthümlichen Charakter, wie wir ihn eben skizzirt haben, die also nicht auf eine weltliche Macht sich stützt, sondern allein auf Autorität und religiöse Anhänglichkeit. —