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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1888-11-15 · Heft 46 (15.11.1888) · p. Seite 722

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
52 (1888)
Issue
Heft 46 (15.11.1888)
Date
1888-11-15
Page
Seite 722 (sequence 2)
Language
German
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zurück, erklärte ihn aber jetzt, im neu gewählten Hause, stellen zu wollen. Es bestätigt sich auch hier die alte Erfahrung, daß der Friede mit der römischen Kirche und in gewissen Beziehungen auch mit der protestantischen, nur zeitweise und bedingt möglich ist. Die römische Kirche hat den Vortheil, eine in ihrem Wesen und ihrer Formation dauernde, sich gleichbleibende Institution zu sein, welche in den Rechten, die sie beansprucht, keinen Wandel eintreten läßt, uttd deshalb, sobald sie ein Zugeständniß erreicht hat, eine weitere Rechtsforderung stellt. Der Staat hat diesen Vortheil nicht. Er ist wandelbar in seinen äußeren und inneren Verhältnissen, in den leitenden Persönlichkeiten und den Existenzbedingungen, in den allgemeinen Anschauungen und der öffentlichen Meinung. Der Antrag Windthorst's geht dahin, daß der Staat keinen Lehrer anstelle» soll ohne Zustimmung der Kirche, insofern diese dem Lehrer die Befähigung, den Religionsunterricht zu ertheilen, verleihen muß, und daß, ivenn die Kirche einem solchen Lehrer diese missio canouica entzieht, derselbe seine Anstellung verlieren soll. Die Formulirung ist wohl eine vorsichtigere, die Sache liegt aber so, und hiermit hätte die Kirche die Herrschaft über die Lehrer, welche gänzlich ihrem Einstuß überlassen wären. Diese Angelegenheit erhält aber eine um so größere Bedeutung, als der Antrag auch die protestantische Kirche und das Judenthum befassen will. Hinsichtlich der protestantischen Schule läßt der Staat den Elcmentarlehrer auch auf den Religionsunterricht prüfen, crtheilt ihm die Befähigung und stellt ihn unter die staatliche Schulaufsicht. Um den jüdischen Religionslehrer kümmert sich der Staat in Preußen gar nicht; das Gesetz vom 28. Juli 1847 besagt nur, daß Niemand jüdischen Religionsunterricht ertheilen dürfe, der nicht die Prüfung als Elementarlehrer bestanden, bei welcher jedoch eine Prüfung in der jüdischen Religion nicht stattfindet. Wie dem auch sei, ein gewisses Recht hinsichtlich des Religionsunterrichts betheiligt zu sein, kann der Kirche resp. der Synagoge nicht abgesprochen werden. Der Synagoge hat das preußische Gesetz dieses Recht auch gar nicht bestritten, denn die Gemeinden haben freie Wahl, und die Aufsichtsbehörde hat die Wahl zwar zu bestätigen, kann sie aber nur aus moralischen oder politischen Motiven verlveigern. — Es ist dies ein höchst schwieriges Dilemma. Denn einerseits dürfte der confessionslose Staat den specifisch confessioncllen Reliligionsunterricht nicht leiten und bestimmen wollen. Setzen wir z. B. den Fall, daß der Staat den jüdischen Religionsunterricht dermaßen seiner Verfügung und Jnspection unter- ' ziehen wollte: würde er zwischen der orthodoxen und der reformistischen Richtung, zwischen dem Bedürfniß des ma-! teriellcn Wissens und der Lehre und Geschichte auf diesem! l Gebiete zu unter- und zu entscheiden vermögen'? Dasselbeist; aber hinsichtlich des katholischen Religionsunterrichtes der! , Fall. Andrerseits aber will die Kirche auch den Profan- - unterricht beherrschen, die Lehr- und Lesebücher censuriren i und bestimmen, die Geschichte nach ihren Anschauungen gelehrt wissen, kurz es giebt außer dem praktischen Rechnen keine Disciplin, auf welche die Kirche nicht ihre Hand legen wollte. Wie könnte man nun aus diesem Dilemma heranskommen? Nun, der Weg ist eigentlich schon gezeigt, schon einmal betreten. Es galt die Eheschließung, welche, wie man jetzt wohl allgemein anerkannt hat, eine religiös-sittliche und eine bürgerlich-rechtliche Seile hat. Dem Staate lag es ob, sowohl diese letztere Seite durch seine eigenen Organe zu fixiren, als auch den Beschränkungen, welche die kanonischen Satzungen der Kirche oder theologische Auslegungen seitens der protestantischen Kirche, der Eheschließung entgegen stelle», für diejenigen Paare zu beseitigen, welche ein confessionelles Bedenken nicht hegen. Man löste die Schwierigkeit durch das Eivilstandsgesetz, welches die bürgerliche Trauung als unumgänglich auferlegte, die religiöse Trauung dem Ehepaare überließ. Charakteristisch ist es, daß man diesen Weg versuchsweise an den Juden experimentirte, als jener schwachen Minorität, welche Widerstand zu leisten nicht vermag. Es geschah dies nicht etwa, weil seitens des Judenthnms Conflicte auf diesem Gebiete vorgekommen, sondern weil man die Zeitidee verwirklichen wollte, aber an den kirchliche» Widerspruch noch nicht gehen mochte. Es war eben noch vor 1848. Wer vorurtheilslos urtheilt, kann nicht behaupte», daß diese Institution, die z. B. im Rheinlonde nach dem französischen Rechte längst Gesetz war, irgend wesentliche Nachtheile bewirkt hat. — Ein ganz gleicher Weg würde wohl die Confliete auf dem Schnlgebietc, wenn nicht ganz beseitigen, doch bedeutend veruriudern. Nach den Verhältnissen in den europäischen Staaten gehört der gesammte Profanunterricht in Leitung und Beaufsichtigung dem Staate, der Religionsunterricht den verschiedenen Religionsgenossenschasten an. Der Staat überweise daher den letzteren den Religionsunterricht, lehne aber jeden Einfluß auf diesen von sich ab. Dies verstehen wir nicht so wie die Radikalen es wollen, daß nämlich der Religionsunterricht aus der Schule entfernt werde. Durchaus nicht! Er bleibe vielmehr mit der Schule organisch verbunden, nur daß die Ertheilung desselben von Seiten der Religionsgenosscnschaften geschehe, und die Schule darüber »ur hinsichtlich der Aufrechterhaltung der Disciplin einen Einfluß habe. Hat so der Staat allein mit dem gesammten Profanunterricht zu thun, der Religionsunterricht aber, obschon formell im Lehrplan ausgestellt, ist der Fürsorge der Religionsgenossenschasten überlassen, so daß diese wiederum keinen Einfluß auf den Profannnterricht haben, so scheint der Conflict vermieden und den gegenseitigen Forderungen des Staates und der Kirche genügt. So uu- MSSWSW« m

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