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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1888-11-08 · Heft 45 (8.11.1888) · p. Seite 707

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
52 (1888)
Issue
Heft 45 (8.11.1888)
Date
1888-11-08
Page
Seite 707 (sequence 3)
Language
German
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707 Christum nicht erkennen konnten. Um ihre geistliche Herrschaft zu sichern, begaben sich diese klingenden Schellen mit ihren Weissagungen und ihren Geheimnissen und ihren Erkenntnissen einerseits in die schrankenloseste Unterwürfigkeit gegen weltliche Herrschaften, und thaten andererseits alles Mögliche, um das „Licht, das in uns ist", zur Finsterniß zu machen. Dadurch aber brachten sie die natürliche Vernunft und den gemeinen Menschenverstand in Harnisch und zum Kampf auf Leben und Tod. Der Sieg konnte nicht lange zweifelhaft bleiben; denn da ihnen der Harnisch Gottes, mit dem Luther gekämpft hatte, ganz abhanden gekommen war, so flohen sie, einer nach dem anderen, „vor den eisernen Waffen". Die wahrhaft Frommen und Treuen zogen sich in die collegia pietatis zurück. Es begann jetzt die Herrschaft der triumphirenden Vernunft, die sich bald auch über die katholische Kirche ausbreitete und hier eine längst vorbereitete Empfänglichkeit fand." — Nun, so kann es dem exclusiven Confefsionalismus wiederum ergehen, und — in unserer Zeit lebt es sich schnell! Erinnern wir uns, daß am 7. August 1851 der preußische Cultusminister von Raumer die Fröbel'schen Kindergärten im ganzen preußischen Staat verbot — ein harter Schlag für Friedrich Fröbel — jetzt sind Herr von Raumer und sein Verbot längst vergessen, und die Kindergärten haben sich immer mehr ausgebreitet. . . . Wir brauchen aber nicht nach Beispielen aus vergangener Zeit zu suchen. Am 24. Octvber wurde in Rom ein Decret veröffentlicht, durch welches der Religionsunterricht aus der Volksschule gänzlich entfernt wird. Italien, wo die Volksschule obligatorisch und unentgeltlich ist, tritt hierdurch in dieser Beziehung an die Seite der französischen Republik. Indeß ist es zweifelhaft, ob das ganze französische Volk mit dieser Richtung einverstanden ist. Als jüngst dem Paul Berte, dem vorzüglichsten Träger und Beförderer j dieses Charakters der französischen Schule, eine Bildsäule gesetzt werden sollte, wies der Magistrat seiner Vaterstadt den entlegensten Winkel für dieselbe an, so daß die Gesellschaft, welche die Bildsäule hat fertigen lassen, sie dem Staate anbot, der über einen angemessenen Platz verfügen soll. Anders wird es wohl auch in Italien nicht sein. Doch sei dem, wie ihm wolle, fragen wir uns vielmehr: wie wir diese Vorgänge vom Standpunkte des Judenthums zu betrachten haben? Von vornherein wollen wir hier die nordamerikanischen Vereinigten Staaten ausnehmen. Hier unterhält der Staat keine Schule und giebt es keinen Schulzwang. Die meisten Schulen werden deshalb von den Religionsgemcinden errichtet, wo sich der Religionsunterricht von selbst versteht. Tie Juden, wo sie keine eigene Elementarschule haben, unterhalten sog. Sonntagsschulen, d. h. Religionsschulen. In der alten Welt hingegen ist die Schule Sache des Staates! und der Commune; das Volk ist gewohnt, seine Schulbedürfnisse von oben her befriedigt zu sehen und hiermit auch den Religionsunterricht. Die plötzliche Umgestaltung dieses Verhältnisses berührt das Volk in sehr fühlbarer Weise und sieht die Beseitigung des Religionsunterrichtes aus der Schule als einen sehr einschneidenden Act an. Um das Schulwesen der Juden nun hat sich viele Jahrhunderte hindurch kein Staat und keine Obrigkeit gekümmert. Das Pflichtgefühl aber, ihre Kinder in der Religion unterrichten zu lassen, war in den jüdischen Eltern stärker, als je ein staatliches Gesetz zu erwirken vermag. Es hatte dies nebenbei den großen Erfolg, daß zu einer Zeit, wo kaum die Geistlichen lesen und schreiben konnten, so gut wie jeder Jude diese Kunst verstand, wenn auch nur in jüdischer Schrift. Als der Schulzwang auch auf die jüdischen Kinder ausgedehnt ward, da schloß der Staat den jüdischen Religionsunterricht aus und überließ es noch immer den Elter», für den Religionsunterricht selbst zu sorgen. Das preußische Gesetz vom 23. Juli 1847 erhob sich nur zu der Bestimmung, daß die Gemeinde einen Religionsunterricht herzustellen habe, und der Lehrer die Elementarlehrer-Prüfung gemacht haben müsse. Nur in Oesterreich hat man auch den jüdischen Religionsunterricht für obligatorisch erklärt, aber die Einrichtung desselben, so weit der Staat daran betheiligt ist, ist noch sehr mangelhaft. Die Juden könnten also nicht ohne Fug und Recht sagen: was wir immer getragen und noch heute zu tragen haben, kann auch auf die Schultern der Bekenner anderer Religionen gelegt werden. Hierzu kommt, daß, wo der Schulunterricht nicht confessiomll ist, die jüdische Jugend vor der confessionellen Färbung, dem confessionellen Geiste des Unterrichts geschützt ist. Aber wir müssen doch ein anderes Moment, das über uns hinausgeht, in Erwägung ziehen. Die Erfahrung hat uns in unserem eigenen Kreise gelehrt, jbaü „die Zeiten sich ändern und wir uns mit ihnen". Wo der jüdische Religionsunterricht facultativ geblieben ist, da ist ein nicht geringer Theil der Jugend ganz ohne religiöse Unterweisung geblieben. Bald gefiel den Eltern der Religionslehrer nicht, bald sagten ihnen die Lehrgegenstände nicht zu, bald waren ihre Kinder zur Zeit des Unterrichtes anderweitig beschäftigt, bald sollten diese mit Kindern anderer Volksschichten nicht zusammenkommen; zum Theil war auch wirklich gar kein Religionsunterricht vorhanden. Ein, wie gesagt, nicht unbedeutender Procentsatz der jüdischen Jugend wuchs und wächst religionslos auf. Zugleich ist aber auch das sittliche Bewußtsein in Abnahme. Das Verhältniß der Kinder zu den Eltern, die Keuschheit der Jugend, namentlich der männlichen, der sittliche Ernst, die Heiligkeit der Ehe erhalten sich nicht auf der Höhe, auf welcher sie bei den Juden viele Jahrhunderte sich befanden. Wird nun aus der Schule in all' ihren Stufen der Religionsunterricht 4L*

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