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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1888-10-18 · Heft 42 (18.10.1888) · p. Seite 661

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
52 (1888)
Issue
Heft 42 (18.10.1888)
Date
1888-10-18
Page
Seite 661 (sequence 5)
Language
German
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661 terri, den Islam anzunehmen. Wen er aber zu Jrrthümern verdammt hat, dessen Brust wird er dergestalt verengen, als ob er zum Himmel aufsteigen wollte." Sure 16, V. 96: „Wenn Gott es gewollt hätte, so würde er ja nur ein Volk aus euch gemacht haben. Aber so führt er in den Jrrthum und auf den rechten Weg wen er will." Sure 3, V. 139: „Ohne Gottes Willen stirbt Niemand, und er stirbt so, wie es geschrieben steht in dem Buche, welches die Bestimmung der Zeit für die Dinge dieser Welt enthält." Wer von diesen Aussprüchen Mohamed's Kenntniß nimmt, wird eingestehen, daß der Fatalismus nicht in krasserer Form gelehrt werden könne. Nicht bloß die Schicksale und zwar bis auf ihre Form, sondern auch die Handlungen der Menschen sind nach ihm genau und unveränderlich vorausbestimmt; ja auch die Erkenntniß des menschlichen Geistes ist vollständig dem Willen Gottes unterworfen und wird nach seiner Gnadenwahl auf dem Wege des Jrrthums oder der Wahrheit geführt. Hieraus folgt nothwendig, daß es für den orthodoxen Islam keine Sittenlehre giebt, keinen Grundsatz der Moral. Alles ist Gesetz, Alles gehört der Rechtswissenschaft an. Die systematische Behandlung des Islam kennt daher nur ein „moslemisches Recht", dessen erster Theil die Glaubenslehre (Jlme kelom), dessen zweiter Theil die Rechtswissenschaft in ihrem praktischen Theile (Jlme fikh) ist. Dieser praktische Theil befaßt als erstes Kapitel die Reinigung, die dem pentateuchischen Gesetze nachgebildet ist, z. B. bei der Berührung von Leichnamen. Das Zweite Kapitel befaßt das Gebet, das dritte die Abgabe vom Eigenthum, dem Zehnten nachgebildet, das vierte die Fasten, das fünfte die Wallfahrt nach Mekka. Bezeichnend für den Islam ist das sechste Kapitel, „der Krieg wider die Ungläubigen" (Djehod), denn aus ihm geht hervor, daß der Islam von der allgemeinen Menschen- oder Nächstenliebe, trotz manches schönen Ausspruches im Koran, nichts weiß. Aus der Unduldsamkeit der Gottheit folgert sich die Unduldsamkeit gegen die Menschen. Der erste Paragraph spricht den Krieg wider die Ungläubigen als eine für jeden Muselman verbindliche Pflicht aus, sobald er volljährig, gesund und frei ist. Mohamed sagte: „Ein Tag des Krieges gilt bei Gott mehr als ein ganzer Monat Fasten." Der Glaubenskrieg wird unternommen gegen die Ungläubigen, welche sich der Gewalt der Muselmänner nicht unterwerfen wollen und gegen diejenigen, welche sich zwar unter der Botmäßigkeit derselben befinden, aber den Gehorsam oder die Steuern verweigern. Selbst gegen die Schiiten ist der Krieg eine Pflicht. Dem besiegten Feinde werden alle beweglichen Güter abgenommen und als Kriegsbeute unter das ganze Heer vertheilt. Das unbewegliche Vermögen bleibt im Besitz der Eigenthümer, wenn sie sich gutwillig der Gewalt der Muselmänner unterwerfen. Diejenigen Ungläubigen, welche den Islam annehmen, bleiben im vollen Besitze ihres ganzen Eigenthums und erhalten noch einige andere Vortheile. Die Ungläubigen, welche sich nicht freiwillig unterwerfen, haben keinen Anspruch auf Gnade, die Männer müssen gelobtet werden, die Frauen und Kinder werden in die Sklaverei geführt. — Man wird sagen, daß ja auch die Christen zu Zeiten gegen die „Ungläubigen" unter dem Rufe: „Gott will es!" Krieg geführt, gegen Andersgläubige heftige Verfolgung geübt haben, und daß untereinander blutige Religionskriege nicht zu den Seltenheiten gehörten. Dies waren aber nur Erzeugnisse des entflammten Fanatismus, und Niemand wird behaupten dürfen, daß Solches zum Wesen des eigentlichen Christenthums gehöre, und daß dieses letztere Grundsätze und Pflichten aufgestellt, wie es der Islam gethan. Den zweiten Abschnitt bildet das bürgerliche Recht, welches die Gesetze und Normen enthält, durch welche die privaten Beziehungen der Muselmänner zu einander und zu den Ungläubigen geregelt werden. Jener dogmatischen Tendenz gemäß umfaßt diese Rechtslehre alle Einzelheiten des öffentlichen wie des privaten Lebens. Es unterliegen alle Handlungen der Muselmänner, ihre Beschäftigungen, Gewerbe und Vereinbarungen, ja sogar in gewissen Fällen ihre Worte und Ausdrücke den Vorschriften des Gesetzes. Wo der Muselman zweifelhaft ist, muß er sich Rath von seinen Geistlichen holen. Was dem nicht entspricht, ist ungesetzlich und wird für botil (vgl. d. h. null und nichtig erklärt. An der Spitze dieses Rechtes steht als Hauptgrundsatz im muselmanischen Proceß: „Bei allen Handlungen der Moslemen wird stets die gute Absicht vorausgesetzt." Das Gegentheil muß also erst erwiesen werden. Wir können hier in die Einzelheiten nicht eingehend und wollen nur noch bemerken, l) Es wird unsere Leser interessiren, hier aus dem Kapitel über die islamitischen Speisegesetze zum Vergleich mit den jüdischen Vorschriften Einiges zu lesen. Die Thiere, welche gegessen werden dürfen, müssen geschlachtet werden, wobei dieselben Vorschriften, die das jüdische Ritual gebietet, beobachtet werden müssen. Bei den Schiiten muß das Thier von einem Muselman, ja nur von einem Schiiten geschlachtet werden; bei den Sunniten kann dies auch von einem Juden oder Christen geschehen. Von den Fischen sind die nngeschuppten und alle schlangenartigen Fische verboten, ebenso Austern, Schildkröten und Seehunde. Von den Hausthieren sind Kameele, Ochsen und Schafe, von den wilden Antilopen, Rehe und Hirsche erlaubt. Pferd, Esel und Maulesel sind nicht verboten, jedoch als unangemessene Speise erklärt. Verboten sind: Hunde, Schweine, Katzen, Mäuse, Ratten und alle Fleisch fressenden Raubthiere. Von den Vögeln sind alle Raubvögel, welche Fänge, sowie die, welche keine Kröpfe zur Aufbewahrung der Atzung haben, und die mit ihren Flügeln die Luft gleichmäßig durchschneiden, verboten. Alles, was crepirt ist, darf nicht gegessen werden, ebenso nicht von geschlachteten Thieren das Blut und die Leber, die Gedärme und die Adern, endlich auch nicht jede Speise, auf welche etwas Unreines gerathen ist. Verboten sind ferner alle berauschenden und die Besinnung raubenden Getränke, sowie das Blut, außer dem im Fleisch gestatteter Thiere befindlichen. Wer sich in Todesgefahr befindet, oder krank ist, oder seine Kräfte schwinden sieht, dem ist es gestattet, die Vorschriften über die gesetzlichen Speisen zu übertreten. Jeder Muselman muß sich vor und nach dem Essen die Hände waschen und dieselben mit einem Handtuch abtcocknen. Bemerken wollen wir noch, daß das islamitische Gesetz von der Untersuchung nach dem Schlachten (npn::), die auch von sanitärem Standpunkte aus so überaus wichtig ist, nichts weiß.

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