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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1888-10-11 · Heft 41 (11.10.1888) · p. Seite 650

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
52 (1888)
Issue
Heft 41 (11.10.1888)
Date
1888-10-11
Page
Seite 650 (sequence 10)
Language
German
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650 bis er bricht. Dies hat schon Schönerer erfahren, und seinen Vertretern wird es nicht erspart bleiben. — Aus Prag wird geschrieben: Wie das „Prager Tagblatt" erfährt, hat die Wittwe des hiesigen Kaufmanns Philipp Reach zu wohlthätigen Zwecken (Stiftungen und Spenden) 100,000 Gulden gespendet. Wien, 3. October. Die zahlreichen, wegen Begnadigung Schönerer^ an die Cabinetscanzlei des Kaisers gerichteten Gesuche wurden durch das Wiener Landesgericht als nicht berücksichtigenswerth zurückgeschickt. Wie Schönerer's Blatt meldet, haben sich verschiedene Seiten auch an den deutschen Kaiser und Fürsten Bismarck um die Befürwortung der Begnadigung Schönerer's gewendet. Pest, 30. September. Die israelitische Landeskanzlei hat die auf die Koscherfleisch-Ausschrotung bezügliche Verordnung des Ministeriums für Ackerbau, Handel und Gewerbe, welche wir in unserer vor. Nr. veröffentlichten, den israelitischen Cultusgemeinden mit folgendem Rundschreiben zur Kenntniß gebracht: „Mittelst unseres Rundschreibens vom 24. Juli d. I. Zahl 12.735 erlaubten wir uns, Ihnen die Circularverordnung des kön. ungar. Ministers für Cultus und Unterricht ddo. 21. Juni d. I. Präs.-Z. 1191, betreffend die Regelung der isr. Cultusgemeinden und ihres Verhältnisses zur Matrikelangelegenheit, einzusenden. Auf Grund der a. h. Entschließung Sr. kais. und apost. kön. Majestät ddo. Wien 5. Juni d. I. wurden in der genannten Verordnung Verfügungen getroffen, welche es ermöglichen, daß unsere Cultusgemeinden, geschützt vor der Willkür einiger Störenfriede, sich den Bedürfnissen der Mitglieder gemäß entwickeln können. Nachdem es solchermaßen gelungen ist, eine unerschütterbare Grundlage für das Bestehen der Gemeinden zu schaffen, erachten wir es für unsere Pflicht, nunmehr unseren religiösen Körperschaften die nöthige Gewähr zu beschaffen, daß dieselben in der Ausübung ihrer Rechte ebenfalls den nöthigen Schutz vor Uebergriffen Einzelner genießen. Welche Richtung wir hierbei einschlagen, dafür möge die hier beigelegte Circularverordnung des kön. ungarischen Ministers für Ackerbau, Handel und Gewerbe vom 18. September l. I. Zahl 48.151 Zeugniß ablegen, welche im Einvernehmen mit den kön. ungarischen Ministern des Innern und für Cultus erflossen ist. Die Detailbestimmungen dieser Circularverordnung sichern unseren Gemeinden das ausschließliche Recht der Koscher-Fleisch-Präparirung in solcher Weise, daß ihnen die Möglichkeit an die Hand gegeben erscheint, einerseits für die streng rituelle Handhabung dieser Institution Sorge zu tragen, andererseits aber auch die aus derselben resultirenden indireeten Steuereinnahmen vor Schmälerungen schützen zu können. Wir wollen nicht ermüden in der uns gestellten Aufgabe: den israelitischen Cultusgemeinden allmählich all diejenigen Rechte und Privilegien von Seite der hohen Regierung und eventuell der Legislative selbst anerkennen, respeetive gewähren zu lassen, welche zum Theile auf uralte Gepflogenheit zurückzuführen sind, zum Theile aber — da wir keine gesetzlich recipirte Glaubensgenossenschaft bilden — uns noch immer vorenthalten erscheinen. Es kann uns hierbei nur mit Zuversicht erfüllen, daß das Vertrauen der Krone, bei Neubesetzung des Minister-Portefeuilles für Cultus und Unterricht, Sr. Excellenz dem Herrn Grafen Albin Csaky sich zuwandte, dessen bisheriges glanzvolles öffentliches Wirken die sicherste Gewähr dafür bietet, er werde den Angelegenheiten unserer Confession das liebevolle und warme Interesse entgegenbringen, dessen wir bedürfen zur Erreichung des Zieles: „daß unsere Cultusgemeinden und Schulen, sowie die Rabbinen, Lehrer und Cultusbeamten in ihrer Existenz vollkommen gesichert seien, um sodann mit geregelten inneren Verhältnissen einer gesetzlich anerkannten Glaubensgenossenschaft würdig erscheinen zu können. Die vielfachen Beweise der Anerkennung, welche wir von unseren Glaubensgenossen ohne Unterschied des Parteistandpunktes stets erhalten, sind uns der schönste Lohn für unsere Thätigkeit, deren ehrliches Streben die Erreichung des Friedens und der Einigkeit in unserer Mitte bildet; sie sind uns auch ein Ansporn zum Fortschreiten auf der betretenen Bahn, gestützt auf den gesicherten Beistand aller Glaubensbrüder, die sich in hervorragender politischer Stellung befinden, und im Vertrauen auf die Beihilfe all' Derjenigen unserer Glaubensgenossen, welche für die wahrhaften Interessen unserer Confession das richtige Verständniß, gepaart mit echt jüdischem Sinn, entgegenbringen. Möge der geehrte Vorstand gleich uns stets den Weg der Versöhnung und des gütlichen Vergleiches bei vorkommenden Streitfällen einschlagen, und sollten Sie hierbei oder nach welcher Richtung hin immer unsere Mithilfe in Anspruch nehmen wollen, sind wir gern bereit, Sie in Allem und Jedem in selbstloser Weise, wie dies auch bisher geschah, zu unterstützen. Dänemark. Kopenhagen, 29. Sept. (Privatmitth.) Unterzeichnetes Mitglied der hiesigen isr. Gemeinde theilt Ihnen hierdurch mit, daß es am 8. October o. 60 Jahre wird, seitdem der hochselige König Frederik VI. den Professor vr. Abraham Alexander Wolfs, Ritter des Dannebroges p. p. zum Oberrabbiner und Prediger für Dänemark ernannt hat. Prof. Wolfs ist jetzt in seinem 88. Jahre und wirkt noch in seinem Amte. Bei dieser Gelegenheit wird in der Synagoge früh des Morgens ein Festgottesdienst abgehalten und verschiedene Comitss haben sich gebildet, um dem Jubilar Festgaben zu überreichen. Wie man sagt, will der König, der ihn schon

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