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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1888-10-04 · Heft 40 (4.10.1888) · p. Seite 634

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
52 (1888)
Issue
Heft 40 (4.10.1888)
Date
1888-10-04
Page
Seite 634 (sequence 10)
Language
German
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634 kannt, daß das mosaische Recht hinsichtlich der Pfändung die größte Schonung, ja ein tiefes Zartgefühl vorschreibt. Nach ihm ist es dem Gläubiger gestattet, ein Pfand zu nehmen, aber er darf nicht selbst in das Haus des Schuldners gehen, um sich ein Pfand zu nehmen, sondern muß draußen stehen bleiben, so daß der Schuldner es ihm herausbringe (5. Mos. 24,10.11.). Wie überhaupt das mosaische Gesetz das Schuldenwesen möglichst abzuhalten oder zu vermindern sucht, so zielt auch diese Vorschrift hierhin. Außerdem verhindert es die Willkür des Gläubigers in der Wahl des Pfandes, welche vielmehr dem Schuldner selbst überlassen bleibt. Nicht weniger wird auf diese Weise dem letzteren das beschämende Gefühl erspart, einen Fremden in seinem Hause schalten zu sehen. In unsrer Zeit würde hierdurch den Gerichtsvollziehern die Ausübung ihres Amtes sehr erschwert! Aber der Gesetzgeber wollte ja das Schuldenmachen und das Geben von Darlehen erschweren. Ferner heißt es: den oberen und den unteren Mühlstein und das Kleid der Wittwe soll man nicht zum Pfände nehmen (B. 6. 17.). Man weiß, daß im Hause selbst auf kleinen Handmühlen das Mehl, welches die Familie bedurfte, gemahlen wurde. Der Gesetzgeber fügt daher hinzu, daß derjenige, welcher dergleichen zum Pfände nimmt, „das Leben pfände". Wir brauchen wohl nicht hinzuzufügen, daß in dieser Specialvorschrift der Grundsatz überhaupt ausgesprochen sei, daß Alles, was unmittelbar zum Lebensunterhalt dient, nicht gepfändet werden darf. Hiermit sind auch alle Arbeitswerkzeuge vom Pfändungsrechte ausgeschlossen. An einer anderen Stelle wird vorgeschrieben und an der angeführten V. 12 und 13 wiederholt: Hat man das Kleid eines Armen zum Pfand genommen, so soll man es ihm vor Sonnenuntergang wieder zurückgeben, da er es bei Nacht zur Decke braucht (2. Mos. 22, 25. 26.). Man weiß, daß noch heute im Morgenlande man sich zur Nachtzeit mit den Gewändern zudeckt, die man am Tage trägt. Die Mühe, am Tage ein Kleid zu pfänden, um es vor Sonnenuntergang zu geben, wird sich wohl der Gläubiger ersparen. Wird also die gedachte Bestimmung des neueu deutschen Civilrechtes zum Gesetz erhoben, so ist dies abermals nur eine Rückkehr zu der humanen Tendenz, welche das mosaische Gesetz vor mehr als drei Jahrtausenden aussprach und zu verwirklichen suchte. Karlsruhe, 26. Sept. (Privatmitth.) Das „Israelitische Landesstift" hat seinen Verwaltungsbericht über die beiden ersten Jahre seines Bestehens ausgegeben. Die Geschichte dieser neuen Veranstaltung ist interessant genug, um uns zu veranlassen, die betr. Stellen des Berichtes hier wiederzugeben. Seit alter Zeit waren die israelitischen Zöglinge des allgemeinen Lehrerseminars zu Karlsruhe, da sie das mit diesem verbundene Internat nicht benützen konnten, genöthigt, für Beschaffung von Wohnung und Beköstigung selbst Sorge zu tragen. Von Hause aus meist unbemittelt, mußten sie möglichst billige, wenn auch theilweise recht ungeeignete Zimmer miethen und den nöthigen Unterhalt im Wege der Mildthätigkeit — mittelst des sog. Wandertisches — zu erlangen suchen. Vor zwei Jahren nun stellte ein in England lebender Badenser, welcher sich s. Zt. an dem hiesigen Seminar für das Lehrfach ausgebildet und das Demüthigende und Beschämende des „Herumessens" an sich selbst bitter empfunden hatte, dem Großh. Oberrathe der Israeliten die Summe von 2000 Mark als erste Grundlage für einen Fond zur Gewährung freier Verköstigung an minderbemittelte israelitische Seminaristen zur Verfügung. Im vorigen Jahre ließ er weitere 2000 Mark folgen und ein anderer in England wohnender Badenser, welcher hiervon Kunde erhalten, sandte sofort ebenfalls 2000 Mark. Nachdem so in kurzer Zeit ein Grundstock von 6000 Mark angesammelt war, wandte sich der Großh. Oberrath unter Hinweis auf diese edlen Vorbilder an die israelitischen Gemeinden des Landes, indem er dieselben mit Genehmigung der zuständigen Ministerien zur Sammlung freiwilliger Beiträge für den gleichen Zweck aufforderte. Das Ergebniß war im Ganzen ein günstiges, indem auf diese Weise die Summe von 15,000 M. aufgebracht wurde, wovon die Israeliten der Residenz, obgleich sie bisher die Last des Wandertisches der israelitischen Seminaristen ausschließlich zu tragen hatten, allein über 5000, diejenigen in Mannheim gegen 3000, diejenigen in Heidelberg über 1100 Mark spendeten. Im Besitze dieser Mittel bemühte sich der Großh. Oberrath, da es bisher auch an einer geeigneten Ueberwachung der in der Stadt zerstreut wohnenden israelitischen Seminaristen gefehlt hatte, ein vollständiges Internat für dieselben einzurichten, und es gelang auch, hierfür bald eine passende Wohnung in günstiger Lage hiesiger Stadt (Zirkel Nr. 14) miethweise zu erwerben. Als Leiter der neu zu errichtenden Anstalt wurde Rabbiner Dr. Treitel hier, der bisherige Religionslehrer der israelitischen Seminarzöglinge, gewonnen. Mit dem 1. November 1886 ist nunmehr dieses Internat unter dem Namen „Israelitisches Landesstift" ins Leben getreten, nachdem am Abend vorher eine einfache, aber würdige und erhebende Einweihungsfeier stattgefunden hatte, bei welcher Herr Oberrath Millstätter eine sehr beredte Ansprache hielt. — Das Internat befaßt jetzt acht Zöglinge und würde eine größere Anzahl ausgenommen werden, wenn die bis jetzt vorhandenen Geldmittel dazu ausreichten. Da Herr Treitel anderweitig zu sehr in Anspruch genommen war, wurde eine eigene Lehrkraft für das Amt des Internats- Vorstandes und Religionslehrers am Seminar in der Person des Lehrers und Predigers Daniel Einstein angestellt. Den Unterricht in den Religionsfächern erhalten die

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