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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1888-09-27 · Heft 39 (27.9.1888) · p. Seite 612

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
52 (1888)
Issue
Heft 39 (27.9.1888)
Date
1888-09-27
Page
Seite 612 (sequence 4)
Language
German
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612 für den Boden leichtere, aber keine denselben mehr anstrengende Getreideart aussäen. (Das. 8. 9.) Aus diesen Bestimmungen wurde nun bei weiteren Complicationen das Nöthige gefolgert. Man wollte ebenso sehr die Rechte des Eigenthümers wie die des Pächters sichern. Von Abbruch des Mieths- und des Pachtverhältnisses im Falle eines Verkaufs oder einer Vererbung konnte nicht die Rede sein. Es wird dies noch besonders ausgesprochen Choschen hannschp. S. 312, \3, Die talmudischen Rechtslehrer wurden hierbei wohl von der Erwägung geleitet, daß einerseits ein späterer Vertrag einen früheren ohne Einwilligung des Contrr.henten nicht aufhebt; andererseits, daß ein Gegenstand nur in dem Zustande, mit den Bedingungen, Vortheilen oder Lasten verkauft werden kann, in und mit denen er in der Zeit des Verkaufs sich befindet. Pacht und Miethe sind eine freiwillig eingegangene Beschränkung des Eigenthumsrechts, so daß z. B der Hauseigenthümer ohne Erlaubniß des Miethers in dessen Localitäten nicht eindringen darf. Bei dem Verkaufe eines Grundstücks, das ganz oder theilweise vermiethet oder verpachtet ist, wird dasselbe mit der durch den Pacht- oder Miethsvertrag eingegangeuen Beschränkung veräußert, so daß also der Pacht' oder Miethsvertrag bestehen bleibt, es sei denn, daß in demselben der Fall eines Verkaufs vorausgesehen.und bedingt worden sei. 0 Brünn, im September. Ueber unserenReligiong-Anterricht an den Mittelschule!, (Gymnasien) in Oesterreich. I. Wenn schon, nach Plato, der Staat nicht am wenigsten sein Wohl aus einem gut geordneten Unterrichte ableitet, so ist es insbesondere der Religions-Unterricht, welcher die guten Staatsbürger heranziehen soll, der also die Grundlage eines jeden tüchtigen Staatswesens genannt werden muß, infoferne gute Staatsbürger die Säulen des Staates bilden. Ist es doch die Moral, jene praktische Philosophie, welche den Menschen anleitet, gut und weise zu handeln, die den Endzweck eines jeden Religionsunterrichtes bilden soll. Religion und Moral sind uns zwei unzertrennliche Gebiete; die Geschichte unseres Volkes, welche den Hauptbestandtheil des Religionsunterrichtes an Mittelschulen sein soll, die ewigen, unverrückbaren Quellen, aus welchen wir diese Geschichte schöpfen, die biblischen Bücher, sollen in dem jungen Menscheu nicht nur einen Schatz von Kenntnissen aufspeichern, 1) Uebcr Weiteres s. Saalschutz, Mosaisches Recht (Berlin, 1853) S. 810, S. Mayer, Die Rechte der Israeliten, Athener und Römer ll, S. 230 (Leipzig 1866). Das mohamedanische Recht spricht sich i;i gleicher Weise nur. sie sollen auch zur Blldung seines Herzens, seines Gemütbes beitragen, sie sollen ans den Jünglingen wahrhaft gute Menschen machen. — Fast haben wir es schon in dem letzten Satze mit wenigen Worten ausgesprochen, innerhalb welcher Grenzen sich unser Religionsunterricht an Mittelschulen bewegen muß. Es ist erstens ein gründlicher Geschichtsunterricht, der alle Phasen in der Entwickelung unseres Volkes berücksichtige, zweitens eine umfassende Lectüre der wichtigsten biblischen Bücher in ihren Hauptrichtungen mit besonderer Hervorhebung des ethischen und ästhetischen Momentes. — Leider müssen wir es zu unserer Beschämung eingestehen, uns Juden in Oesterreich fehlt neben vielem anderen auch ein fester Organisationsentwurf für unseren Religionsunterricht. Daß uns gute Lehrbücher fehlen, diesen Schmerz könnte der gewiegte Lehrer noch verwinden. Denn nie wird der belebende Vortrag durch ein Lehrbuch ersetzt werden können, hätte dieses auch alle jene Vorzüge, welche unsere Lehrbücher nicht haben. Aber, daß wir nicht das haben, was für den mindesten Nebengegenstand besteht, einen festen Lehrplan, nach dem sich alle Lehrer an den Mittelschulen zu richten hätten, das ist, nennen wir es gelinde, ein herb empfundener Mangel. Für die Anstalten in der Reichshaupt- und Residenzstadt besteht ein Entwurf eines Lehrplanes, ebenso auch für die Landeshauptstadt Mährens, in allen übrigen Mittelschulen dieser unserer engeren Heimath thut ein jeder, „was recht ist in seinen Augen", manchmal sogar, was unrecht ist. Besagte Entwürfe gehen nur von dem Gedanken aus, daß Geschichtsunterricht und Lectüre die beiden Hebel seien, welche bei jedem gedeihlichen Religionsunterrichte angesetzt werden müssen. — Es ist vom pädagogischen Standpunkte ganz verfehlt, wenn man das, was man Pflichten- und Sittenlehre zu nennen pflegt, für sich, herausgerissen aus jedem geschichtlichen Zusammenhänge, in Form eines Katechismus behandelt. Im Verlaufe des geschichtlichen Unterrichtes vielmehr, müssen sich für den denkenden Lehrer alle jene Momente ethischer Art ergeben, auf welche er den Schüler mit Nachdruck aufmerksam zu machen hat. Die geschichtlichen Ereignisse im Leben unseres Volkes müssen ihm der grüne Baum des Le- , bens sein, von dem er die frischen Früchte der wahren Sittlichkeit, der allgemeinen menschlichen Moral pflückt. — Neben Geschichte und Moral gehört in den Religionsunterricht auch die Erwerbung von Kenntnissen der Liturgie, des Ceremonialwesens. Auch dieses Gebiet darf von dem denkenden Lehrer nicht abgesondert, herausgerissen aus dem Zusammenhänge, bearbeitet werden. Im geschichtlichen Unterrichte vielmehr müssen sich die Anknüpfungspunkte finden für die Erklärung des ganzen Ritual- und Ceremoniallvescns. So wird der Religionsunterricht, den Anforderungen der Pädagogik entsprechend, vielseitiges Interesse erregen, er wird frucht-

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