Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 52 (1888)
- Issue
- Heft 39 (27.9.1888)
- Date
- 1888-09-27
- Page
- Seite 611 (sequence 3)
- Language
- German
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611 Richtung erhielt und dann eine Weiterentwickelung in den beiden katholischen Kirchen erfuhr, eine Richtung, welche sie mit den Lehren des Mosaismus und des Judenthums in einen Gegensatz brachte, den auch Herr Delitzsch nicht zu beseitigen vermag. Dies ist nicht bloß unsere Behauptung. Der bedeutendste Kirchengeschichtslehrer der Gegenwart, der Mann, um dessen Berliner Professur ein heftiger Streit zwischen dem Cultusministerium und der theologischen Facultät einerseits, und dem evangelischen Oberkirchenrath an drerseits geführt worden, Professor Harnack, weist in seiner „Dogmengeschichte" nach, daß mit Paulus und seinen Nachfolgern die christliche Dogmatik sich vom Alten Testamente abgewendet und ihre Gestalt durch den Hellenismus, durch den hellenischen Geist im Gnostieismus erhalten habe. Aber es ist ja schon lange eine Streitfrage unter den christlichen Theologen, in wie weit die christliche Dogmatik von der Lehre Jesu und der ersten Apostel abgewichen sei, und nicht wenige verlangten und verlangen die Rückkehr zu dem „llrchristenthum". — Doch wir schließen hiermit, vielleicht nur vorläufig, die Besprechung dieser Schrift von Delitzsch. Müßten wir doch, um unsere Kritik über das ganze Buch anszudehnen, selbst wieder ein solches schreiben. Wir begnügen uns daher, aus der ersten Hälfte der Schrift nachgewiesen zu haben, auf welchen schiefen und irrigen Behauptungen die Missionsarbeit des Herrn Delitzsch beruht. Er geht überall von der Voraussetzung aus, daß man an die Authenticität der neutestamentlichen Schriften und an deren Inhalt glaubt, auch ohne die Widersprüche in ihnen zu berücksichtigen. Wäre aber ein Jude schon so weit gekommen: so brauchte er die Schrift des Herrn Delitzsch nicht. Pacht und Miethe nach jüdischem Recht. Der Entwurf zu einem deutschen bürgerlichen Gesetzbuche Hai den Grundsatz aufgestellt: „Kauf bricht Miethe". Dies hat jedoch von vielen Seiten Widerspruch hervorgerufen, und der deutsche Juristentag, welcher soeben in Stettin versammelt gewesen, hat fast einstimmig in einer Resolution erklärt, daß im Gegeutheile der Rechtsgrundsatz „Kauf bricht nicht Miethe" in Geltung bleiben solle. Der Antragsteller berief sich darauf, daß der letztere Grundsatz im preußischen, französischen und jüdischen Rechte anerkannt worden, während dessen Gegentheil vom römischen Rechte aufrecht erhalten werde. Es wird deshalb nicht uninteressant sein, über diesen in das volkswirthschaftliche Wesen so tief eingreifenden Rechtsgrundsatz die Bestimmungen des jüdischen Rechts etwas näher kennen zu lernen. Ueber Pacht und Miethe von Immobilien enthält das pentateuchische Gesetz nichts. Bei der Unveräußerlichkeit des Familiengutes, so daß, wenn dasselbe verkauft worden, es im Jobeljahre ohne Rückzahlung des Kaufpreises an die betreffende Familie zurückfiel, war, wie die heilige Schrift selbst bemerkt, der Verkauf des Grundstückes nur eine Verpachtung auf die Jahre, welche noch bis zum Eintritt des nächsten Jobeljahres zu verfließen hatten. Außerdem konnte der nächste Verwandte des Verkäufers zu jeder Zeit das verkaufte Grundstück wieder zurücklösen, indem er den Kaufpreis nach Abzug des der seit dem Kaufe verflossenen Jahre an den Käufer zurückzahlte. Von bloßer Pacht eines Grundstücks im engeren Sinne des Wortes ist nicht die Rede. Es war aber natürlich, daß in der Entwickelung der Verhältnisse Zustände eintraten, in welchen auch über Miethe und Pacht von Immobilien Näheres gesetzlich bestimmt werden mußte, und so gewährt uns die Mischnah Vorschriften, die in dieses Fach einschlagen. Es waren Gewohnheitsrechte, die nunmehr zu gesetzlichem Ausdruck gelangten. Hier finden wir allerdings den Rechtsgrundsatz, „Kauf bricht nicht Miethe" angewendet. Es heißt hier: „Wer dem Anderen ein Haus, ohne Bestimmung des Termins, in der Regen- (Winter-) Zeit vermiethet hat, darf ihn vom Hüttenfeste bis zum Peßach nicht zuin Ausziehen nöthigen. Im Sommer muß er ihm 30 Tage, einen vermietheten Kaufladen 12 Monate vorher, in großen Städten aber stets und zu jeder Jahreszeit 12 Monate vorher kündigen. Bäcker- und Färberläden muß der Bermiether 3 Jahre vorher kündigen, damit der Inhaber an seinen Kunden bei plötzlichem Wohnungswechsel keinen Schaden leide." (Baba mez. 8, 6.) Es versteht sich von selbst, daß wo ein Miethsvertrag mit Terminsbestimmung abgeschlossen wurde, dieser durchaus Gültigkeit hatte und durch keinen Umstand verletzt werden durfte. Nebenbei sei bemerkt, daß „alle uöthigen tzandwerksarbeiten an dem Hause der Bermiether auf seine Kosten zu besorgen verpflichtet war." (Tas. 7.) Wer ein Feld zur Bearbeitung übernimmt, muß es nach ortsüblicher Weise behandeln und darf es nicht z. B. hinsichtlich des Unkrauts verwahrlosen. (Baba mez. L, 1. 4.) Für die Quelle, die zur Bewässerung des Feldes dient,! sowie für die Bäume aus demselben kann, wenn jene ausj getrocknet, diese umgehauen werden, der Pächter dem Eigenz thümer nichts abziehen, wenn dieselben in die Bedingungen I bcr Pacht nicht ausdrücklich mit eingeschloffen waren. (Das. 2.) Für Verheerung des Feldes durch Heuschrecken oder Getreidebrand, wenn dergleichen als Landplage kam, kann der Pächter dem Eigenthümer Abzüge machen. (Das. 6.) Wer ein Feld -auf 7 Jahre gepachtet, darf nur im ersten Jahre auf demselben Flachs bauen und von Sykamoren Bauholz abhauen;! bei einer Pacht auf wenigere Jahre ist beides gar nicht ge-! stattet, weil die Flachs wurzeln den Boden verderben und das Holz nur langsam Zuwächst. Hat man wegen des Auszusäenden eine Verabredung getroffen, so darf man zwar eine 39*