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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1888-08-23 · Heft 34 (23.8.1888) · p. Seite 537

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
52 (1888)
Issue
Heft 34 (23.8.1888)
Date
1888-08-23
Page
Seite 537 (sequence 9)
Language
German
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537 Stadttheil genannt wird, feierten heute die Einweihung ihrer neuen Synagoge. Rabbiner Di-. R. Goldberg hielt die Festrede. — Die orthodoxe israelitische Gemeinde in Großwardein beschloß in ihrer jüngsten Generalversammlung, mit Beginn des nächsten Schuljahres eine vierclassige Bürgerschule, verbunden mit einer Handelsschule, zu errichten. In einer Gegend, wo das Bedürfniß nach einer Anstalt, in welcher neben dem gesetzlich normirten Unterricht auch eine jüdisch-religiöse Erziehung geboten wird, seit langer Zeit lebhaft empfunden wird, gewinnt ein solches Institut an Wichtigkeit. — Die Verfügung des Bürgermeisters zu Szegedin, nach welcher die dortige isr. orthodoxe Gemeinde aufgelöst wird, ist vom Cultusminister infolge Intervention der orthodoxen Central - Canzlei auf telegraphischem Wege annullirt i worden. i j Rußland. | Petersburg, im August. In der letzten Zeit haben die Ausweisungen österreichisch-ungarischer und türkischer Juden aus Rußland viel Aufsehen erregt. Der Vollständigkeit wegen gebe» wir deshalb die betreffenden gesetzlichen und ministeriellen Verordnungen wieder, welche der jüngste Monatsbericht der Titiane« zusammengestellt hat. Sie geben zugleich ein Bild von der gesetzgeberischen Thätigkeit in Rußland. Circularnote betreffend die Juden österreichischungarischer und türkischer Nationalität. In Folge des Circulars Nro. 1.277 vom 19. Mai des Ministeriums für innere Angelegenheiten in Rußland werden alle Gouverneure benachrichtigt, daß die Frage in Erwägung gezogen worden ist, ob die Juden von österreichisch-ungarischer Nationalität, Handelshäuser mit dem Patent (Gilde) zweiter Claffe errichten oder leiten dürfen, und ob sich dieses Recht auch auf Juden türkischer Nationalität erweitern läßt. In Anbetracht, daß die fremden Juden nur dann Handelshäuser in Rußland errichten dürfen, wenn sie die Gilde 1. Claffe bezahlen, ist das Ministerium der Ansicht, daß zu Gunsten der österreichisch-ungarischen Juden keine Ausnahme gestattet werden darf, daß sie wie andere fremden Juden dem Handelsgesetz (8 128, Bemerkung 3, Absatz 5, vom Jahre 1876) verfallen. Dasselbe geschieht für die Juden türkischer Nationalität. Da aber dieses Gesetz nicht mit aller Klarheit angiebt, ob die fremden Juden, welche sich in Rußland niedergelassen haben, Handelshäuser der Gilde 2. Claffe gründen dürfen, und da die von den Gouverneuren diesen Punkt betreffenden gefaßten Beschlüsse nicht immer im Einklang sind, werden letztere ersucht, von dem Staatsgesetz (Ausgabe 1857), welches die folgenden Dispositionen in Betreff der fremden Juden enthält, Kenntniß zu nehmen. a) § 220 des Handelsgesetzes (siehe auch § 528 des Gesetzes betreffend die Pässe): In den Ortschaften, in denen es den russischen Juden gestattet ist, sich niederzulassen, dürfen sich auch fremde Juden ein Jahr hindurch niederlassen; dieses Gesetz gestattet auch fremden Handelsleuten ein Jahr hindurch den Aufenthalt in den Handels- und Industriestädten, den Grenzstädten oder denjenigen, wo sich eine Börse befindet, und den Städten, die sich im Bezirk der Steuer befinden, unter der ausdrückliche» Bedingung, daß sie nach Ablauf von 6 Monaten eine Gilde zweiter Claffe zahlen. }>) 8 530, Cap. 3: In den Ortschafte», wo den einheimischen Juden der Aufenthalt gestattet ist, dürfen die fremden Juden, welche eine Fabrik oder sonstige Industrien zu gründen gewillt sind, 3 Jahre hindurch wohnen. c) § 197 des Handelsgesetzes (siehe § 529, Paßgesetz): Wenn sich fremde Juden eine Zeit lang in einer Handels- oder Industriestadt aufhalten wollen, um Maaren daselbst zu verkaufen, müssen sie dazu jedes Mal die Erlaubniß des Ministers des Innern einholen, und dürfen sie keinesfalls, unter Gefahr der Confiscation ihrer Maaren, weder einen Laden eröffnen noch fliegenden Handel treiben, (siehe 8 140 des Handelsgesetzes). Die vorhergenannte» Bestimmungen des Gesetzes haben seit dem Jahre 1857 folgende Aenderungen erlitten: 1. Nach dem Gesetz von 1860 ist es den fremden Juden gestattet, nachdem sie zuvor die Erlaubniß der Minister des Innern, der Finanzen und des Aeußern eingeholt haben, in die Gilde 1. Claffe einzutreten, wenn sie, in Folge der großen Bedeutung ihrer Geschäfte, in der Handelswelt als angesehene und reiche Kaufleute betrachtet werden; nur diesen fremden Juden ist es gestattet, Fabriken zu bauen und Grundbesitz zu miethen. 2. In dem Steuergesetz vom 1. Januar ist vorgeschrieben, daß die drei jetzt bestehenden Gilden, I., II. und 111., durch zwei Gilden ersetzt werden sollen; die I. und II. werden die erste bilden, und die III. die zweite. Diese Veränderungen haben folgende Bestimmungen für die fremden Israeliten herbeigeführt, da das Gesetz von 1857, welches hierauf Bezug hat, außer Kraft tritt: a) § 220 des Handelsgesetzes (siehe ß 528 Paßgesetz): In den Ortschaften, wo es — laut des Gesetzes von 1857 — den fremden Juden gestattet ist, Auf- 34

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