Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 52 (1888)
- Issue
- Heft 32 (9.8.1888)
- Date
- 1888-08-09
- Page
- Seite 499 (sequence 3)
- Language
- German
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499 gionslehre. Unter diesen Umständen fragt es sich: soll die jüdische Confessionsschule erhalten werden oder nicht? Hierüber Meinungsverschiedenheit. Nach unsrer Ansicht hängt die Frage vor Allem davon ab, ob in einem Staate die Volksschule confessionell, und zwar streng confessionell oder simultan ist. Ist das erstere der Fall, so kann eigentlich über die Nothwendigkeit der jüdischen Confessionsschule eine Frage nicht bestehen. Herrscht der confessionelle Geist in der Schule, so liefert man mit gebundenen Händen die Jugend der Propaganda aus. Der christlich-kirchliche Sinn dringt da durch alle Adern des Schulunterrichtes in einem Maße, daß die jüdische Jugend nicht davor geschützt werden kann. Hierzu kommt, daß unter dem Einflüsse dieses Geistes Lehrer und Mitschüler gegen die jüdischen Kinder feindselig gestimmt werden. Wenn z. B. der Lehrer nach dem katholischen Lehrbuche seinen Schülern lehren muß, daß die Juden, dem Brudermörder Kain gleich, fluchbeladen über die Erde wandern, so kann man die Wirkung auf die Lehrer und die Schüler für ihr Verhalten zu den jüdischen Mitschülern voraussehen. Auch hat sich durch die Erfahrung genügend erwiesen, daß, wenn im Leben selbst der Geist der Duldung und Gerechtigkeit nicht vorherrscht, und die Confessionen in socialer Scheidung bestehen, die Gemeinsamkeit des Schulunterrichtes auch nichts hilft. Es erweist sich dies nicht bloß in Bezug auf die Juden, sondern auch im Verhältniß zwischen Katholiken und Protestanten. Anderweitig sind die Bildungsmittel in unsrer Zeit so mannigfaltig und die Abschleisung des altjüdischen Erscheinens ist so weit gediehen, daß die Gemeinsamkeit des Elementarschulunterrichtes für diesen -zweck entbehrlich erscheint. In Preußen findet für die jüdischen Schulen der Unterschied statt zwischen denen, welche den Charakter als öffentliche erhalten haben, und somit ganz unter dem Schulgesetze stehen, und denen, die als Privatschulen angesehen werden. In der Provinz Posen wurden sie nach dem Gesetze von 1833 sämmtlich als öffentliche Schulen organisirt; ebenso giebt es deren in Schlesien, aber nur wenige in Westfalen und der Rheinprovinz. Bekanntlich steht zwar in der Verfassung von 1850 die Forderung eines Unterrichtsgesetzes; dieselbe ist jedoch bis heute noch nicht erfüllt, und somit steht das Schulwesen in seinen wesentlichsten Theilen unter der Einwirkung des jedesmaligen Unterrichtsministers. Der Minister Falk nun war Gegner der Confessionsschule und Freund der Simultanschule. Er übte seinen Einfluß, ja sogar Druck zur Beseitigung der jüdischen Schule, und es gelang ihm, einige Gemeinden zum Eintritt in die Simultanschule zu bewegen. Bald aber mußten diese erfahren, daß hiermit weder die Anstellung jüdischer Lehrer, noch die Ertheilung des jüdischen Religionsunterrichtes in der Schule gemeint gewesen sei. Mit Falk wurde auch die Simultanschule verabschiedet, die meisten dieser Gattung wurden aufgehoben, und der Confessionalismus nachdrücklich wieder eingeführt. Diesen immer mehr zu verstärken, ist das Bestreben der Conservativen und der Ultramontanen. Hiernach stellen sich für das Bedürfniß, ja für die Nothwendigkeit der jüdischen Volksschule zwei Bedingungen heraus: 1) ist die öffentliche Volksschule eine confessionelle, ja von confessionellem Geiste nachhaltig imprägnirte? 2) ist die jüdische Schule im Stande, den billigen Anforderungen zu genügen, wozu insonders ein tüchtiger, mit Wissen und seminaristischer Schulung ausgestatteter Lehrer unumgänglich nothwendig ist? Sind diese beiden Bedingungen vorhanden, so muß die jüdische Schule erhalten und gepflegt werden, auch wenn dies beträchtliche Opfer kostet. Aus der christlich-religionsphilosophischen Literatur und ihren Dyiehungen;»», Iudenthum. ii. Heben wir aus der Betrachtung Vatke's^) über das zweite Zeitalter des alten Israels von Samuel bis zum Exil noch einzelne Momente hervor, weil wir bei diesem, nach vorurtheilslosem Erfassen der Wahrheit strebenden Kritiker Ansichten finden, mit welchen wir in Uebereinstimmung sind. Er beginnt hier (S. 469): „Die monotheistische Vorstellung von Gott enthält nothwendig als zusammengehörende Elemente die Einheit Gottes, die Geistigkeit Gottes und die sittliche Zweckbestimmung durch den göttlichen Willen; denn diese Momente können nicht von einander getrennt werden." Es besagt dies dasselbe, was wir so ausdrücken: Das Sittengesetz ist die unmittelbare Konsequenz des Gottesbegriffes, wie ihn uns Moses und die Propheten gegeben. Deshalb war „der Monotheismus stets ein geistig-sittliches Etwas in der menschlichen Entwickelung". Dem Hebräer ist daher Gott „ein überweltliches Subjekt und zugleich der Welt immanent". Ihm ist deshalb Gott die ausschließende Einheit, die der Natur der Sache nach die Intelligenz ist; er verwirft deshalb jede sinnliche Darstellung Gottes durch ein einzelnes Element des Geschaffenen, auch durch menschliche Gestalt. „Philosophisch bestimmt haben die Hebräer diesen Begriff allerdings nicht, aber in der nachexilischen Zeit strebten sie nach einer idealen Auffassung als Resultat des Nachdenkens. Wird das Göttliche als umfassende Einheit gedacht, so ist alles Andere geworden, alles Erscheinende geschaffen, d. h. ohne voraufgegangenen Stoff durch Gottes Willen hervorgebcacht, somit ist die Natur entgöttert und Israel trat in den Gegensatz zur gesammten heidnischen 1) Vatke's Religionsphilosophie oder allgemeine religionsphilosophische Theologie (Bonn, Strauß, 1888). 32