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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1888-07-19 · Heft 29 (19.7.1888) · p. Seite 456

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
52 (1888)
Issue
Heft 29 (19.7.1888)
Date
1888-07-19
Page
Seite 456 (sequence 8)
Language
German
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456 Normen, welchen gemäß sie ihre Angelegenheiten administriren wollen, ebenfalls im eigenen Wirkungskreise feststellen; in Ermangelung solcher aber gelten für die Leitung der Filialgemeinden und Betgenossenschaften folgende Bestimmungen: a) Alljährlich im Monate Jänner ist mittelst Kundmachung, welche mindestens acht Tage früher an der Eingangsthür des Bethauses zu affichiren ist, eine Versammlung einzuberufen, an welcher jedes Mitglied, dessen Jahresbeiträge mindestens zwei Gulden betragen, mit welchen er jedoch nicht im Rückstände sein darf, theilzunehmen berechtigt ist; die in den Nachbarorten wohnenden Mitglieder sind schriftlich einzuladen. Wenn der Tempelvorsteher es für nöthig erachtet, oder 10 Mitglieder es wünschen, kann eine außerordentliche Versammlung einberufen werden. b) Die Versammlung wählt alljährlich einen Tempelvorsteher, Cassierer, Controleur und Schriftführer. Der Tempelvorsteher vertritt die Filialgemeinde oder Betgenossenschaft, Präsidirt den Sitzungen und beaufsichtigt die Tempelordnung. Der Cassierer besorgt unter Gegenzeichnung des Controleurs die Einnahmen und Ausgaben, und dem Schriftführer steht die Protocollführung und die Besorgung anderer nöthigen schriftlichen Arbeiten zu. Die Schriftstücke werden vom Tempelvorsteher und Schriftführer gezeichnet. Alle genannten Functionäre versehen ein unbesoldetes Ehrenamt und müssen im Vollgenusse der politischen Rechte sich befinden. o) Die Versammlung stellt den jährlichen Bedarf sowie den Bedeckungmodus fest und adrepartirt die directen Beiträge auf die einzelnen Mitglieder; sie beschließt ferner die Ausstellung und Entlassung des besoldeten Personals, prüft die Rechnungen des Cassierers und ertheilt der Verwaltung das Absolutorium. ä) Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlußfähig und beschließt mit absoluter Stimmenmehrheit. Ueber die Sitzungen der Versammlung ist Protocoll zu führen, in welchem die Anwesenden namentlich anzuführen und die Beschlüsse deutlich zu verzeichnen sind. Die Protocolle werden vom Tempelvorsteher als Vorsitzenden, dem Schriftführer und zwei anwesenden Mitgliedern als Authenticatoren unterschrieben. Titel und Siegelinschrift der Filialgemeinden oder Betgenossenschaften haben „Israelitische Filialgemeinde" oder „Israelitische Betgenossenschaft" zu lauten, welchen Worten noch der Ort des Sitzes derselben anzufügen ist. Die israelitischen Cultusgemeinden aber haben ihre Eigenschaft als Haupt- oder Muttergemeinde weder im Titel noch im Siegel zu verzeichnen. 5. Ein jeder Israelit ist verpflichtet, derjenigen Cultusgemeinde, Filialgemeinde oder Betgenossenschaft als Mitglied anzugehören, auf deren Gebiet er seinen Wohnsitz hat. Wohnt Jemand das Jahr über an mehreren Orten, so kann er unter den Gemeinden seiner Wohnorte frei diejenige wählen, welcher er angehören will. Der Präses der israelitischen Cultusgemeinde, sowie der Tempelvorsteher einer Filialgemeinde oder Betgenossenschaft ist berechtigt, die Rückstände von den Säumigen im Executionswege durch die politische Behörde eintreiben zu lassen. 6. Meine Circularverordnung vom 13. November 1885 Präs.-Z. 1924, mittelst welcher die Matrikelführung festgestellt wurde, bleibt vollinhaltlich auch weiter in Kraft, bei nothwendig gewordener folgender näherer Bestimmung einiger Verfügungen derselben: a) An die Stelle der Benennung: „Israelitischer Matrikelbezirk" tritt nunmehr die „Israelitische Cultusgemeinde", welche in ihren Verhältnissen zu den außerhalb ihres Sitzes sich befindenden Filialgemeinden und Betgenossenschaften in all' ihren Schriftstücken und Eingabe» die Benennung „Israelitische Cultusgemeinde als Matrikelbezirk" zu führen hat. b) Die Statuten des „Matrikelbezirkes" bleiben als Statuten der „Israelitischen Cultusgemeinde als Matrikelbezirk" weiter in Kraft. In Ermangelung solcher Statuten sind für die Administration der „Israelit. Cultusgemeinde als Matrikelbezirk" all' diejenigen Bestimmungen maßgebend, welche im §. 3, Punkt a) bis e) meiner oben angeführten Matrikelverordnung verzeichnet sind. o) Auf Grund der Erfahrung, daß bei dem Aufgebote eines nicht am Sitze des Rabbinats wohnenden Brautpaares nicht immer das vorgeschriebene Verfahren beobachtet wird, rufe ich hiermit in Erinnerung, daß in solchen Fällen — im Sinne des Punktes 2 der Hofcanzleiverordnung vom Jahre 1863 — die Verkündung sowohl in der Haupt- oder Muttergemeiude, als auch in der Neben- oder Filialgemeinde, resp. Betgenossenschaft zu erfolgen hat. In dieseni, wie in jedem anderen Falle ordnet das matrikelführende Rabbinat die Verkündung an, welches allein nur berechtigt ist, die Zeugnisse über vorschriftsmäßig stattgehabte Verkündungen auszustellen. Andere, als vom Matrikelamte ausgestellte Aufgebots-Atteste darf der die Trauung vollziehende Rabbiner nicht berücksichtigen. Für das Aufbieten und das Aufgebots-Attest haben die Mitglieder der außerhalb des Rabbinatssitzes bestehenden Filialgemeinden und Betgenossenschaften nur die Hälfte der für die Mitglieder der Muttergemeinde festgesetzten Taxen zu bezahlen. 7. All' diejenigen, ans den Austritt und die Neubildung von Gemeinden Bezug habenden bisherigen Verordnungen, ferner all' diejenigen Bestimmungen der Congreßstatuten des mittelst Erlasses vom 15. November 1871 Z. 26,915 promulgirten orthodoxen Organisationsstatuts und der etwaigen Localstatuten der israelitischen Cultusgemeinden, welche mit

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