Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 52 (1888)
- Issue
- Heft 29 (19.7.1888)
- Date
- 1888-07-19
- Page
- Seite 455 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/3224737-3227717-3227747--45465-3264980- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
455 Recht der Gemeindebildung und des freien Organisationsanschlusses zum Schaden nicht unwichtiger öffentlicher Interessen, ja in Verkennung ihrer eigenen Vortheile und Bedürfnisse irrationell ausüben, und demzufolge finde ich — auf Grund der mit a. h. Entschließung Sr. kais. und apost. kön. Majestät ddo. Wien, 5. Juni d. I. erhaltenenen Ermächtigung — auf dem Gebiete der Administration des jüdischen Gemeindewesens und der damit zusammenhängenden Matrikelführung Folgendes zu verordnen: 1. Als Haupt- oder Muttergemeinde und mit den Rechten einer solchen ausgestattete Körperschaft kann nur diejenige israelitische Cultusgemeinde betrachtet werden, in deren Mitte sich ein mit Matrikelamt versehenes Rabbinat befindet. Wo derzeit mehrere, mit dem Rechte der Matrikelführung ausgestattete Cultusgemeinden bestehen, dort werden dieselben mit. ihrer derzeitigen Organisation und in ihrem jetzigen Wirkungskreise belassen, insolange sie das Recht der separaten Matrikelführung genießen. 2. Von nun an können in einem und demselben Orte nur dann mehrere israelitische Cultusgemeinden nebeneinander constituirt werden, wenn mit Rücksicht auf die beträchtliche Anzahl der daselbst wohnenden Israeliten und deren Vermögensstand, sowie nach authentischer Constatirung dessen, daß die Erhaltung ihrer Institutionen und Angestellten nicht gefährdet erscheint, dieselben auf Vorschlag des Verwaltungs- Ausschusses der betreffenden Jurisdiction das Recht der separaten Matrikelführnng znertheilt erhalten. Diejenigen, welche aus dem Verbände einer israelitischen Cultusgemeinde — sei cs behufs Anschlusses einer daselbst schon bestehenden oder erst zu gründenden anderen Cultusgemeinde — ausscheiden, sind verpflichtet, außer dem Ausscheidungsjahre noch weitere fünf Jahre hindurch alle directen und indirecten (Gabella rc.) Beiträge zur alten Cultusgemeinde in der Weise zu leisten, als wären sie noch Mitglieder derselben, und nach Ablauf dieser Zeit noch zu allen privatrechtlichen Verbindlichkeiten der alten Gemeinde beizutragen, welche dieselbe mit ausdrücklicher oder stillschweigender Einwilligung der Ausgeschiedenen eingegangen ist. Diese Regel findet auch dann Anwendung, wenn aus einer — außerhalb des Sitzes der Cultusgemeinde — bestehenden Filialgemeinde oder Betgenossenschaft behufs Bildung einer neuen Filialgemeinde oder Betgenossenschaft die Ausscheidung erfolgt. 3. Diejenigen israelitischen Gemeinden, welche kein Matrikelführungsrecht besitzen, sind — ohne Rücksicht auf die Organisation, deren Statut sie angenommen haben — als Neben-, respective Filialgemeinden der Betgenossenschaften zu betrachten, deren Berhältniß zur Muttergemeinde folgendermaßen festgestellt wird: a) Die im Vororte der Muttergemeinde ohne Matrikelführungsrecht bestehenden Gemeinden sind als Betgenossenschaften zu betrachten, durch welche weder die Einheit der Administration der Muttergemeinde und des matrikelführenden Rabbinats, noch aber das Einkommen der Muttergemeinde geschmälert werden darf, hingegen sind die separat bestehenden Institutionen dieser zu Betgenossenschaften gewordenen Gemeinden aus den Mitteln der Muttergemeinde weiter zu erhalten. Wenn in Folge des Umstandes, daß die Muttergemeinde eine Aenderung ihrer gottesdienstlichen Einrichtungen eintreten ließ, im Schooße derselben ein Theil der Gemeindemitglieder eine separate Betgenossenschaft zu bilden gewillt ist, so kann hierdurch die Einheit der Administration der Muttergemeinde und ihr Einkommen, sowie die Einheit des matrikelführenden Rabbinats ebenfalls nicht tangirt werden, die Muttergemeinde ist jedoch verpflichtet, die Betgenossenschaft in dem Verhältnisse zu subventioniren, als die Mitglieder derselben zu den Erhaltungskosten des Tempels und des entsprechenden Personals der Muttergemeinde Beiträge leisten. In jedem anderen Falle sind die am Sitze einer Muttergemeinde sich bildenden Betgenossenschaften gehalten, sich aus eigenen Mitteln zu erhalten, ohne hierdurch das Einkommen oder die Einheit der Administration der Muttergemeindc und des matrikelführenden Rabbinats schmälern zu dürfen. Im Uebrigen unterliegen die Betgenossenschaften ebenso, wie die Privatbethäuser und Gelegenheits-Gottesdienste, zu denen die Einwilligung der Muttergemeinde erforderlich ist, der Aufsicht der Muttergemeinde. b) Die außerhalb des Sitzes der Muttergemeinde bestehenden Filialgemeinden und Betgenossenschaften haben nur zum matrikelführenden Rabbinate und zu den von ihnen ständig benützten Institutionen der Muttergemeinde Beiträge zu leisten, und sind sonst berechtigt, ihre Institutionen, unabhängig von der Muttergemeinde, in bisheriger Weise zu erhalten und zu verwalten. Wenn der Adrepartirung der gemeinsamen Kosten die Staatssteuer zu Grunde liegt, so darf die Muttergemeinde bei den Mitgliedern der außerhalb ihres Sitzes sich befindenden Filialgemeinden und Betgenossenschaften nur die Hälfte ihrer Staatssteuer in Anrechnung bringen. 4. Den israelitischen Cultusgemeinden steht es frei, ihre Localstatuten im Sinne des durch den Congreß geschaffenen oder des orthodoxen Organisationsstatutes, oder aber auf Basis des Status quo ante sestzustellen, sie sind jedoch verpflichtet, dieselbe» behufs Bersehung mit der Einreichungsklausel hierher zu unterbreiten. Diejenigen Cultusgemeinden, welche derzeit noch keine gutgeheißenen Localstatuten besitzen, haben solche mir binnen drei Monaten zu unterbreiten. Die Filialgemeinden und Betgenossenschaften können die