Mannheim
Compact Memory

Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1888-07-19 · Heft 29 (19.7.1888) · p. Seite 454

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
52 (1888)
Issue
Heft 29 (19.7.1888)
Date
1888-07-19
Page
Seite 454 (sequence 6)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
97% known words query
IRI
…/3224737-3227717-3227747--45464-3264979
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

454 Anträge des Lehrervereins Emden, einen allgemeinen Deutschisraelitischen Lehrerverein zu gründen, seitens der Versammlung (süd-westdeutscher L.-Confer.) nicht beigestimmt, wohl aber eine event. Delegirtenvcrsammlung befürwortet". Damit stimmt aber die Versammlung dem Anträge in der That zu, der offenbar nichts anderes will, als eine Delegirtenversammlung unter der Leitung des aus den Vorständen der Einzelvereine zusammengesetzten Ausschusses. Eine andere Form ist weder denkbar noch wünschenswerth. Bergl. hierüber übrigens unsere obigen Ausführungen. Herzerquickend war es für uns, daß eine so angesehene Zeitung wie die A. Z. d. I., die übrigens allezeit auf dem Plan ist, wo es die Interessen des Lehrerstandes zu wahren und zu fördern gilt, auch zu dieser Sache in Nr. 24 das Wort ergriffen und sich zu dem Projekte wohlwollend geäußert hat. Wir hoffen, daß die von dem Herrn Redakteur geäußerten Bedenken durch das Vorstehende sich erledigen. Insbesondere theilen wir die Befürchtung, daß der Jüdische Lehrertag sich in Utopien verliere, schon deshalb nicht, weil sein Arbeitsfeld im Vergleich zu dem des Deutschen Lchrertages ein sehr eng begrenztes ist, und dann, weil wir uns die allein abstimmende Delegirtenversammlung zusammengesetzt denken aus den tüchtigsten, bewährtesten und — besonnensten Lehrern, aus der geistigen Elite der jüdischen Lehrerwelt. Pest, 3. Juli 1888. Die Zircularverordnung des ungarischen Cultus- Ministers. Durch die eigenthümliche Auffassung, welche im ungarischen Abgeordnetenhause über das Judenthum und über Religionsfreiheit vor einem Jahrzehnt herrschte, ist es geschehen, daß die jüdischen Gemeinden in Ungarn in eine heillose Verwirrung geriethen. Es giebt dort Congreßgemeinden, orthodoxe und Status-quo-anto-Gemeinden, und zwar nicht selten au einem Orte solche neben einander. Am meisten kommt damit die Negierung wegen der Matrikelführung in Verlegenheit, die der jetzige Cultusminister Trefort durch eine Verordnung vom 13. Nov. 1885 zu beseitigen suchte, ohne daß es ihm hiermit gelang. Er erließ deshalb mit Ermächtigung des Königs die folgende neue Verordnung, welcher wir die beste Wirkung wünschen, die jedoch nur dann den Knoten zu lösen vermag, wenn siegen au durchgeführt würde. Zircularverordnung des kön. ung. Ministers für Cultus und öffentlichen Unterricht ddo. 21. Juni 1888 Präs.-Zahl 1191, betreffend die Regelung der israelitischen Cultnsgemeinden und ihres Verhältnisses zur Matrikel- Angelegenheit. An sämmtliche Jurisdictionen! Seitdem es den Israeliten gestattet ist, auf Grund der Congreßstatnten oder des orthodoxen Statuts oder aber von beiden genannten Organisationen fernstehend, auf Basis des Status quo ante Cultusgemeinden zu bilden, ohne daß die orthodoxen Gemeinden hiezu der vorherigen behördlichen Bewilligung bedürften, trifft es sich häufig, daß in einem und demselben Orte zwei, auch drei israelitische Gemeinden errichtet werden, ja sogar das Bestreben zur Bildung einer vierten Gemeinde vorherrscht; es kommt ferner vor, daß in einem Orte zwei Gemeinden bestehen, deren jede sich zur orthodoxen Organisation gehörig bekennt. Bei einer solchen, ohne Grund erfolgten Zersplitterung der Kräfte wird es sodann völlig unmöglich, daß viele Gemeinden, sei es bezüglich der mit dem Matrikelwesen zusammenhängenden Agenden, sei es auf dem Gebiete des Religionsunterrichts und Volksschulwesens all' den Anforderungen entsprechen, welche der Staat der Confession gegenüber zu stellen berechtigt ist. Es unterliegt keinem Zweifel, daß die Congreß-, orthodoxen und 8tatu8-qu0-aut6-Gemeinden insgesammt sowohl vom staatlichen Standpunkte, als auch vom Gesichtspunkte der Confession, als zu einer und derselben Religionsgesellschaft gehörig zu betrachten sind, weil unsere Gesetze nur einerlei Israeliten kennen und das Abgeordnetenhaus zuletzt mit seinem Beschlüsse vom 12. März 1880 die damals strittige Frage des isr. Landes - Schulfonds ebenfalls im Sinne der Einheit der jüdischen Confession entschied; weil man ferner auch außerhalb unseres Vaterlandes nur Ein Judenthum kennt und die auf dem Gebiete der Administration gemachten Erfahrungen auch dafür sprechen, daß die israelitischen Kultusgemeinden ohne jede Förmlichkeit und ohne Abänderung ihrer gottesdienstlichen Einrichtungen sich bald der einen, bald der anderen Organisation anschließen, so daß bei den zu einer und derselben Organisation gehörenden Cultnsgemeinden keinerlei Merkmal, ja nicht einmal eine Gleichförmigkeit des Cultus anzutreffen ist, vielmehr die Riten, welche sich im Judenthum bei voller Wahrung des einheitlichen Geistes desselben entwickelten, alle innerhalb einer jeden Organisation ausgeübt und verschiedenartig im Schooße einer jeden Organisation factisch auch vorgefundcn werden können. Obschon es daher ausgeschlossen erscheint, daß durch die Creirnng einer einheitlichen Organisation für sämmtliche israelitische Cultnsgemeinden ein Gewissenszwang könnte ausgeübt werden, steht es mir dennoch fern, die Israeliten in der Freiheit zu beschränken, daß sie ihre Gemeinden ans Basis der Congreß-Statuten, der orthodoxen Organisation oder des Status quo ante constituiren und dort, wo die beträchtliche Anzahl der Israeliten und deren Vermögenszustände es zulassen, auch mehr als eine Cultusgemeinde errichten können. Nur insofern beabsichtige ich derzeit eine Veränderung der bestehenden unhaltbaren Zustände, als die Israeliten das

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.