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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1888-07-12 · Heft 28 (12.7.1888) · p. Seite 447

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
52 (1888)
Issue
Heft 28 (12.7.1888)
Date
1888-07-12
Page
Seite 447 (sequence 15)
Language
German
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447 schen giebt, wird der treue Beobachter nicht leugnen, gerade wie Andere nicht selten sind, die das, was ihnen zu Theil geworden, mißachten und das nur gut und schön finden, was Andere besitzen. Das Letztere wird also von der jüdischen Lehre gänzlich ausgeschlossen und dann erst der Kranz der Zufriedenheit gewährt, wenn man seines Looses sich freut. Wir überlassen es unserem Leser, sich unter diesen Seelenrichtungen diejenige auszuwählen, die ihm am meisten entspricht — wenn er nur zur Zufriedenheit gelangt. II. Ein viel verbreitetes Blatt trug in diesen Tagen jene auch von uns schon besprochene Hypothese über das eigentliche Thema des „Kaufmann von Venedig" noch einmal vor, welche der bedeutende Rechtsgelehrte Jhering zu Göttingen in seiner Schrift „der Kampf um's Recht" aufgestellt und zu erweisen gesucht hat. Er meint nämlich, daß der Dichter in diesem Drama nichts Anderes habe drastisch vorführen wollen, als den Kampf um die Durchführung des Rechtes, wie er in jener Zeit in Venedig geführt worden. Die von den Contrahenten mit Bewußtsein beschlossenen Bedingungen eines Vertrages bildeten ein Recht, das durch die strenge Durchführung derselben effectuirt werde; eine Verletzung dieser Bedingungen sei eine Rechtsverkümmerung, welche dem Rechte eine Niederlage bereite. Diese Verschiebung des Themas des Stückes und die damit versuchte Rechtfertigung ds Dichters muß zurückgewiesen werden und ist uns von einem so bedeutenden Rechtsgelehrten unbegreiflich. Allerdings begründet ein Vertrag mit seinen Bedingungen ein Recht; aber vorausgesetzt muß dabei werden, daß diese Bedingungen selbst kein Gesetz verletzen, weil sie sonst gegen das Recht laufen und der Vertrag also von vornherein rechtsungültig ist. Ein Pfund Fleisch aus der Brust eines Menschen schneiden, heißt ihn tödten, und das Strafgesetz verbietet den Mord eines Menschen bei Lebensstrafe, wobei es gleichgültig ist, ob der Betreffende damit einverstanden ist oder nicht. Dies ist es, was der Gerichtshof zu Venedig hätte erklären müssen, und Papst Sixtus V. hatte bei einem solchen wirklichen Vorgang in Rom, bei welchem allerdings nicht der Christ, sondern der Jude das Fleisch hergeben sollte, volles Recht, beiden Contrahenten eine schwere Strafe auszuerlegen, weil sie in ihrem Vertrage gegen das Gesetz gehandelt. Anstatt dessen bedient sich der Gerichtshof einer durchaus nichtigen Ausflucht, un« durch einen Rechtsschein das Recht zu umgehen. Es herrscht also in dem Shakespeare'schen Stücke durchaus eine völlige Verworrenheit der Rechtsbegriffe, und diese wird durch die weiteren Mißhandlungen des betrogenen Juden, dem man seine Tochter und Kleinodien raubt und ihn zur Taufe zwingt, nur ins Maßlose erhöht. Hierin einen Kampf ums Recht sehen zu wollen, ist eine reine Willkür, die Jemand, der für das Recht und dessen Sieg streitet, sich nicht zu Schulden kommen lasse«« durfte. III. Wie es oft der Zufall fügt, lasen wir jüngst hintereinander zwei Schriften, nämlich Döllinger's „Akademische Vorträge" und Ludwig Bambergers „Pessimistisches" (Berlin, Walther & Apolant 1888), an deren beider Schluß die Worte Psalm 42, 8 citirt werden: «np oinn i\x dihp, allerdings nur in der Uebersetzung der Vulgata: Abyssus Abyssum vocat, und dies giebt Bamberger wieder: „Ein Abgrund zieht zum andern." Die Broschüre Bambergers ist nur eine kleine Streitschrift gegen die Führer der nationalliberalen Partei, und hat mit dem Pessimismus, den Bamb. verwirft, eigentlich nichts zu thun. Er meint, es gebe einen Optimismus, der doch nur Pessimismus sei: wenn nämlich Jemand sich auf eine schiefe Ebene begiebt und in's Rollen kommt und meint, er könne jeden Augenblick Halt rufen, während er von Stufe zu Stufe tiefer rollt. Er schließt: „Es giebt einen wohlberechtigten Pessimisinus, der weder kleinmüthig verzweifelt, noch boshaft triumphirt, sondern ernstlich warnt. Der Psalmist faßt ihn in die Worte: ein Abgrund zieht zuin anderen. — Wir haben mit dem Thema dieser Schrift nichts zu thun, fragen aber: Wird der Vers des Psalmisten hier und in ähnlichen Fällen richtig angewendet oder ihm ein solcher figürlicher Sinn beigelegt, den er nicht enthält? Das Wort □inn bedeutet nur an wenigen Stellen „Tiefe", eigentlich aber „Fluth, große Wasserfluth", sowohl obere als untere, aus welcher Quellen heraufdringen. Der Psalmist bezeichnet mit den Worten „Fluth ruft der Fluth zu" das Mißgeschick, wie es immer wieder neues Mißgeschick Hervorrust. Dies lehrt der Zusammenhang. Der Psalm klagt: „Fluth ruft der Fluth zu, bei der Stimme deiner Wasfergüsse, all' deine Brandung, deine Wellen, sie fahren über mich dahin." — Also ein Unglück nach dem anderen, eine Noth entsteht aus der anderen, wie die Wogen der Fluth eine nach der anderen herziehen, und wenn die eine an das Ufer geschlagen, die andere heranströmt. Der Psalmist fährt fort, daß er nur durch die Gnade Gottes und das innige Gebet zu Gott sich aufrecht erhalte, doch aber sprechen muß zu Gott: Warun« hast du mein vergessen? Also daß Jrrthum den Jrrthum, Verbrechen das Verbrechen nach sich ziehe, ist nicht der Sinn des Psalmisten in den angeführten Worten und die Uebertragung mit Abgrund ist falsch und führt irre.

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