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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1888-07-05 · Heft 27 (5.7.1888) · p. Seite 419

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
52 (1888)
Issue
Heft 27 (5.7.1888)
Date
1888-07-05
Page
Seite 419 (sequence 3)
Language
German
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419 den Religionsunterricht der Kinder und für Abhaltung des i Gottesdienstes Sorge trage. Zu wünschen wäre es gewesen, daß das Gesetz ausdrücklich einen Unterschied zwischen Cultusgemeinden und Synagogenvereinen aufgestellt und die Grenzen des Machtbereiches beider festgesetzt hätte. Das Herrenhaus hat diesem weitgehenden Wunsch nach Atomisirung des jüdischen Gemeindewesens keine Rechnung getragen, sondern sich darauf beschränkt, das Gesetz dahin abzuändern, daß es dem Minister zustehen soll, zwei Gemeinden ausnahmsweise zu einem Rabbinatssprengel zu vereinen. Bon nicht minderer Bedeutung ist die Bestimmung über die allgemeine Bildung der Rabbiner, betreffs deren bis jetzt ein großer Wirrwarr von Anschauungen herrschte. Die Regierungsvorlage hatte die Bestimmung getroffen, daß der Rabbiner mindestens die Gymnasialstudien zurückgelegt haben müsse, und nur für die folgenden zehn Jahre dem Minister das Recht gegeben, von diesem Erfordernisse in berücksichtigenswerthen Fällen einen Dispens zu ertheilen. Das Herrenhaus hatte eine Abänderung dahin getroffen, daß der Grad der allgemeinen Bildung eines Rabbiners erst im Verordnungswege bestimmt werden solle, und, daß selbst dann noch dem Minister das Recht zustehe, von diesen Bedingungen Nachsicht zu gewähren. Diese Einschränkung war deswegen nöthig, weil man sonst für Galizien ein besonderes Gesetz hätte schaffen müssen, da heutzutage die galizischen Gemeinden sich noch nicht entschließen können, Rabbiner mit humanistischer Bildung anzustellen. Trotzdem wäre es wünschenswerth, wenn das Abgeordnetenhaus in diesem Punkte die Regierungsvorlage Herstellen wollte, damit nicht wie bis jetzt alle gescheiterten Existenzen und ganz besonders die Deserteure der ungarischen Jeschiboth, nachdem sie ein wenig in Wien oder in einer andern Stadt gebummelt haben und vielleicht durch irgend einen glücklichen „Zufall" in den Besitz eines Doctordiploms gelangt sind, sich als Rabbiner aufspielen, und nicht nur den berufsmäßig geschulten Männern Concurrenz machen, sondern auch durch ihre Unbildung und Halbwisserei den Rabbinerstand herabwürdigen. Freilich könnten nur die Gemeinden selbst vollständig Abhilfe treffen, wenn sie nicht auf die leere Formalität des Doetortitels, sondern auf den Nachweis gründlicher Schulbildung Bedacht nehmen wollten, aber es fehlt ihnen sehr häufig der Begriff dafür, daß der Rabbiner, wenn er gleich dem Arzte, dem Lehrer und dem Gerichtsbeamten als Vertreter des gelehrten Standes gelten soll, ebenso wie diese Herren über gründliche Schulbildung sich ausweisen müsse. Ebenso wird noch immer nicht begriffen, daß die Mißerfolge des Religionsunterrichtes, hauptsächlich der Mangel an äußerem Anstand bei den Schülern zumeist daher rühren, daß die Lehrer von dem Wesen der modernen Schule gar keine Ahnung haben und sich dadurch vor ihren Schülern jeden Augenblick lächerlich machen. Allerdings fehlt auch hier das Durchdringen der Erkenntniß, daß der Religionsunterricht von einem sachlich und schulmäßig gebildeten Manne zu ertheilen sei, und nicht, wie das jetzt geschieht, von erwerbsunfähig gewordenen Rabbinern, die keine allgemeine Bildung besitzen, oder von hungrigen Lehramtscandidaten, denen es an fachlicher Schulung fehlt. Die Stellvertretung des Rabbiners im Falle der Erledigung einer Stelle oder im Falle der Verhinderung des zeitigen Inhabers kann von einem andern Gemeindefunctionär versehen werden. Wer dieser Functionär sein soll, ist nicht gesagt. Sollte man darunter Cantoren und Lehrer verstehen, dann wäre wieder der Willkür Thür und Thor geöffnet, denn, obwohl das Gesetz normirt, daß die Stellvertretung, wenn sie länger als sechs Monate dauert, von einem mit dem Rabbiner auf gleicher Bildungsstufe stehenden Manne versehen werden soll, so ist selbst eine zeitweilige Ausübung rabbinischer Functionen durch einen Nichtfachmann eine große Gefahr in der Richtung der in unserer Zeit immer mehr überhand nehmenden Anschauungen von der Ueberflüssigkeit des Rabbiners, die bei Gelegenheit der Berathung des deutschen Gesetzes in so widersinniger Weise vertbeidigt wurde. Auch der Religionsweiser aus dem Gesetze des vorigen Jahrhunderts erscheint hier wieder, obwohl man jetzt unter ihm nur einen zeitweiligen Stellvertreter des Rabbiners versteht. Dieser Religionsweiser, eine Uebersetzung des hebräischen pTi miE, ist überhaupt eine unglückliche Erfindung, und wie es scheint, abgethan, obwohl durch das Gesetz nicht abgeschafft. Anläßlich eines Falles, wo der Gemeinde Znaim vom Ministerium aufgetragen war, einen Religionsweiser zu bestellen, hat der Berwaltungsgerichtshof erkannt, daß das nicht nöthig sei, und darin sehen wir mit Freuden die Einkehr weiser Ansichten in den Kreisen der Gesetzgebung, da es sonst der Gemeinde leicht wäre, irgend einen Pfründner der Gemeinde als Religionsweiser anszugeben, um so das Gesetz Zu umgehen. Der Gesetzentwurf hat auch den guten Willen, die Stellung der Rabbiner gegenüber der Willkür des Vorstandes zu schützen, eine Absicht, die gewiß nicht vom Standpunkte des Rabbiners allein, sondern vom Standpunkte der Gemeindeintereffen zu loben ist, denn ein Amt, welches mit Würde bekleidet werden soll, muß gegen persönliche Willkür geschützt sein, so wie das beim Lehr- und Richteramt der Fall ist. Es ist auch in alter Zeit gar nicht vorgekommen, daß eine Gemeinde in den Anstellungsvertrag des Rabbiners eine Kündigungsklausel ausgenommen hätte. Erst die Starrheit der orthodoxen Rabbiner gegenüber den religiösen Bedürfnissen der Gemeinden zwang dieselben, sich Mittel zur Abhilfe zu verschaffen. Zu verkennen ist allerdings nicht, daß die Unabsetzbarkeit des Rabbiners schwerer durchzuführen ist, wie die des Richters, des Verwaltungsbeamten, des Leh- 27*

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