Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 52 (1888)
- Issue
- Heft 26 (28.6.1888)
- Date
- 1888-06-28
- Page
- Seite 411 (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
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411 Was man ihnen aber vorwerfen muß, ist, wenn sie ohne solche Kunde Behauptungen aus der Luft greifen, mit welchen sie die Juden begeifern. Wir brauchen es nicht zu sagen, daß die Wahrheitsliebe eine Pflicht jedes Menschen, aber gewiß in strengstem Sinne die eines Volksvertreters ist, der sich doppelt hüten müßte, falsche Meinungen zu verbreiten. Daß von den vier Deputirten jüdischen Stammes keiner das Wort dagegen nahm, wird nicht mehr in Erstaunen setzen, denn sie thun es niemals, wenn von jüdischen Dingen die Rede ist und wissen wohl auch nicht, wie es jenseits des Canals aussieht. —.In Oran fand ein Kampf zwischen Juden und Matrosen statt, wobei von den letzteren einer und der andere verwundet sein soll. Man fürchtet, daß dies Veranlassung zu weiteren Excessen geben werde. — — Der Baron Hirsch hat neuerdings der Alliance isr. miiv. ein Geschenk von 100,000 Francs gemacht, und der verstorbene Charles Simon von Bradford der Sllliance ein Legat von 37,000 Francs hinterlassen. Italien. Rom, 15. Juni. (Privatmitth.) Den so lange schon bewährten Tendenzen der A. Z. d. I. gemäß, gestatten Sie mir wohl, einige Worte über ein Thema, das zwar speziell unser Gebiet nicht berührt, doch aber von hoher, religiössittlicher Bedeutung ist. Unser Abgeordnetenhaus hat das neue Strafgesetzbuch en bloc angenommen; in demselben ist die Todesstrafe unterdrückt und als der betreffende Paragraph verlesen ward, erfolgte stürmischer Beifall. Bekanntlich haben die neueren Strafgesetzbücher der civilisirten Nationen die Todesstrafe beibehalten, jedoch die Fälle möglichst beschränkt, in welchen auf sie erkannt werden dürfe. Dabei ist es in den letzten Jahren eigenthümlich hervorgetreten, daß einige Cantone der Schweiz durch Volksbeschluß die Todesstrafe wieder eingeführt haben und daß in monarchischen Staaten, nachdem der Monarch eine längere Zeit hindurch in allen Todesurtheilen Begnadigung hatte eintreten lassen, nämlich Umwandlung in lebenslängliche Zuchthausstrafe, dieser Gebrauch wieder verändert und in schweren und ganz entschiedenen Fällen die Todesstrafe wieder ausgeführt wurde. Warum dies geschehen? weil man zu der Ueberzeugung gekommen zu sein glaubte, daß der Wegfall der Todesstrafe und der Furcht vor ihr ungünstig auf das Volk wirke und eine Vermehrung der brutalen Verbrechen Hervorrufe; das Volk sei noch nicht sittlich reif, um die Todesstrafe gänzlich verschwinden zu lassen. Da diese Anschauung in England, Frankreich, Deutschland und Oesterreich sich noch dauernd erhält, so darf man theoretische Behauptungen dagegen nicht für vollgiltig erachten. Es fragt sich also, wieso kommt es, daß man in Italien so weit und so rasch vorgeht? Man wird zugeben müssen, daß auch das italienische Volk jene sittliche Reife noch nicht erreicht hat. Roch ist das Räuberwesen, das Banditentum, der Meuchelmord aus dem geisti« gen Untergründe der Station nicht gewichen; immer wiederholt, sobald die Strenge der behördlichen Aufsicht etwas abnimmt, hitt dieses Unwesen wieder auf, und noch ist in Neapel und Sizilien die berüchtigte Camorra, jene geheinle, weit verbreitete und starke Verbindung zu Raub, Plünderung und Mord nicht völlig unterdrückt, vermag wenigstens wieder zu erstehen. Aber in Italien bestehen zwei Strömungen neben einander. In dem Italiener lebt eine feurige enthusiastische Seele, die sich für Ideen der Humanität und der Freiheit leicht begeistert, ja entflammt. Da entweicht bald der Blick für die realen Zustände, und in der Erhebung des Geistes zu den Höhen des Ideals werden die Rücksichten auf die Wirklichkeit leicht aus den Augen gesetzt. In den Regionen des Volkes aber herrschen Unwissenheit, Leidenschaftlichkeit, Aberglaube und rohe Gewaltthätigkeit noch vor, und noch jetzt kniet der Räuber vor dem Madonnenbild und bittet um Schutz und Erfolg bei seinem sträflichen Unternehmen, glaubt sich auch frei von Schuld, wenn er die Absolution irgend eines unwissenden und habgierigen Priesters erhalten hat. Hieraus erklärt sich der Vorgang betreffs des Gesetzbuches und der aus demselben verbannten Todesstrafe. Ist doch auch aus Italien jene, ich möchte sagen mystische, sog. psychologische kriminalistische Theorie hervorgegangen, welche das Recht auf Bestrafung der Gesellschaft absprecheu und ihr nur die ganz äußerliche Verhinderung des Verbrechens gewähren will. Man kann erwarten, daß diese auf psychologische Irrthümer gestützte Verflüchtigung des Strafrechts bald sich selbst wieder verflüchtigen werde, da sie nichts als Hypothesen zu ihrem Grunde hat. Wenn der Gesellschaft das Recht auf Todesstrafe abgesprochen wird, so fragt es sich, ob sie das Recht habe, auf lebenslängliche Entziehung der Freiheit, dieses höchsten Gutes des menschlichen Wesens, vor dem selbst der Werth des Lebens zurücktritt, zu erkennen? Das moderne Strafrecht hat die Strafmittel aufs Aeußerste beschränkt. Die Prügelstrafe, die Galeeren und nun auch die Todesstrafe sind beseitigt, und so bleibt allein die Freiheitsstrafe übrig, die selbst subsidiarisch für Geldstrafen eintritt, wenn der Verurtheilte diese nicht zahlen kann. Diese Freiheitsstrafe muß aber ins Ungeheuerliche wachsen, da sich zahllose Verbrecher in den Gefängnissen gar nicht so übel befinden, sich daran gewöhnen und sobald sie die Freiheit wieder erlangt haben, sofort den Weg wieder beschreiten, zum Theil auch zu beschreiten alle Veranlassung haben, der sie ins Gefängniß zurückführt. Deshalb sind auch die Recidivfälle jetzt viel zahlreicher, als die ersten Verbrechen. Es fragt sich also, ob matt in Italien bessere Erfahrungen machen werde, als in anderen Staaten. Denn noch immer hat jenes Wort der heiligen 26*