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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1888-06-21 · Heft 25 (21.6.1888) · p. Seite 392

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
52 (1888)
Issue
Heft 25 (21.6.1888)
Date
1888-06-21
Page
Seite 392 (sequence 8)
Language
German
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392 anhalten zu lassen — in welch letzterem Falle die Delegirten aber gebeten werden, vorher mit dem Ausschuß des D.- I. G.-B. sich hierüber zu verständigen. Es ist hierbei auch darauf Zu achten, daß die Gemeinden im Princip auch für den Religionsunterricht der nicht am Sitz derselben wohnenden Kinder sorgen müssen. In den übrigen Theilen Deutschlands bestehen zum Theil gesetzliche Einrichtungen, die für den jüdischen Religionsunterricht noch günstiger sind; es ist auch hier Aufgabe der Delegirten, auf die wirkliche Ausführung von dergleichen Anordnungen ein wachsames Auge zu haben. In manchen Fällen fehlt es, namentlich bei den kleinen Gemeinden, an materiellen Mitteln für die Einrichtung und Unterhaltung einer Religionsschule. Häufig kann aber schon dadurch Abhilfe beschafft werden, daß mehrere solche Gemeinden sich durch Vertrag zu einem Religionsverbande vereinigen, um auf gemeinschaftliche Kosten einen Religionslehrer zu unterhalten, der in den einzelnen Gemeinden abwechselnd den Religionsunterricht ertheilt. Eine solche Einrichtung, die sich schon practisch bewährt hat, herbeizuführen, wird geeigneten Falles von den Delegirten anzuregen sein. Der Bundesausschuß wird stets gern bereit sein, auf einen desfallsigen Bericht des Delegirten mit Rath und That an die Hand zu gehen. Auch sollen es sich die Delegirten angelegen sein lassen, die Rabbiner und Prediger zu veranlassen, daß sie die benachbarten Gemeinden, welche ohne Rabbiner sind, von Zeit zu Zeit besuchen, daselbst Schuliuspectionen vornehmen und durch Predigten und Ansprachen auf die Einführung und Verbesserung des Religionsunterrichts hinwirken. Die Reiseauslagen sind dem Betreffenden aus der Bundescasse zu ersetzen. Der Religionsunterricht darf sich übrigens nicht auf die im schulpflichtigen Alter stehenden Kinder, sowie überhaupt nicht auf die Elementarschulen beschränken. Jüdische Kinder besuchen in verhältnißmäßig sehr großer Zahl die höheren Schulen, Gymnasien, Realschulen, höheren Töchterschulen und dergl. mehr; es dürfen die jüdischen Zöglinge dieser Anstalten, auch wenn sie das schulpflichtige Alter überschritten haben, nicht ohne Religionsunterricht gelassen werden. Es ist vielmehr gerade von einer besonderen Wichtigkeit, daß den Altersclassen von 14 bis 18 Jahren ein geeigneter und der höheren Fassungskraft sich anpassender Religionsunterricht gewährt werde. Für diesen Unterricht an den vorgedachten höheren Schulen geschieht bis jetzt viel zu wenig; es liegt dies vielfach an dem Jndifferentismus der Ellern und der Gemeindevorstände. In einigen Städten ist diese Angelegenheit dadurch geordnet, daß zwischen den jüdischen Gemeinden und den städtischen oder staatlichen Schulbehörden bestimmte Verträge über die Anstellung jüdischer Religionslehrer und die Regelung des Religionsunterrichts geschloffen worden sind. Die Delegirten wollen diesen Verhältnissen ihre volle und thatkräftige Aufmerksamkeit schenken; der Bundesausschuß ist jederzeit gern bereit, Auskunft und Rath zu ertheilen. Wo es sich in Angelegenheiten des Religionsunterrichtes um unbemittelte Gemeinden handelt, und ein Geldzuschuß nothwendig erscheint, wird der Ausschuß auf dessallsige motivirte Anträge der Delegirten gern einen Zuschuß nach Maßgabe der Mittel des D.-J. G.-B. bewilligen. Was den Unterricht selber anbelangt, so steht dem D.-J. G.-B. nach seinem Statut eine Thätigkeit hierfür nur zu, insoweit es Feststellung der allgemeinen pädagogischen Ge sichtspunkte gilt. Demgemäß, und weil Bestimmungen über den Umfang des auf den Schulen zu Lehrenden vielfach von Behörden bei Gelegenheit der Einführung jüdischen Religionsunterrichts an öffentlichen Lehranstalten gefordert wurden, hat in Ausführung der Beschlüsse des 2. ordentlichen Gemeindetages vom 11. April 1875 und des 4. ordentlichen Gemeindetages vom 14. April 1884 eine Versammlung deutscher Schulmänner zu Berlin am 29/30. December 1884 stattgefunden. Auf derselben wurden beide von den Gemeindetagen gestellten Aufgaben, die Herstellung eines Normalplanes und die Revision der Lehrmittel für den Religionsunterricht in Angriff genommen. Bezüglich der Ersteren gelangten die anwesenden Schulmänner zu einer Einigung über alle allgemeinen Punkte, während die Lehrmittelausstellung zugleich das Material für Eröffnung der zweiten Aufgabe zum ersten Mal in seinem ganzen Umfange herstellte. Es sind dies aber Aufgaben so specieller Art, daß der D.-J. G.-B. zu ihrer Lösung nur die Anregung geben kann, während die Ausführung den Fachkreisen überlassen bleiben muß. Sache der Delegirten wird es sein, diese Stellung des Ausschusses, welche demselben durch das Statut klar vorgeschrieben ist, in ihren Kreisen zur Kenntniß zu bringen. Um den noch vorhandenen Mängeln des Religionsunterrichtes entgegenzutreten, hat der IV. Gemeindetag beschlossen, der Ausschuß möge auf Bildung von Gemeidegruppen zur gemeinsamen Veranstaltung regelmäßiger Jnspeetion des Religionsunterrichts hinwirken. Eine solche Einrichtung besteht in Ostpreußen und hat erfreuliche Resultate erzielt. Auch hier wird die Hilfe der Delegirten behufs Geltendmachung ihres Einflusses bei den Gemeindeorganen zur Herstellung derartiger Verbände in Anspruch genommen. Auch in Bezug auf die Förderung der Ausbildung der Religionslehrer ist der D.-J. G.-B. in Thätigkeit. Aus der im Jahre 1877 begründeten Herxheimer-Stiftung werden fortdauernd unbemittelte israelitische Jünglinge, welche eine Lehrerbildungsanstalt besuchen, unterstützt. Auch die regelmäßig stattfinden*

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