Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 52 (1888)
- Issue
- Heft 24 (14.6.1888)
- Date
- 1888-06-14
- Page
- Seite 377 (sequence 9)
- Language
- German
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377 sorge für Religionsunterricht und Ausbildung von Religionslehrern" wurden M. 3342 verausgabt. Die Fürsorge für Gemeindebeamte, hauptsächlich in Zahlung für Prämien an die Gesellschaft Victoria bestehend, nahm M. 8429 in Anspruch. Die „historische Commission" kostete M. 4023 u. s. w. Das Vermögen des Bundes bestand am 1. April in M. 99,016. Es versteht sich, daß es ein lebhafter Wunsch ist, diese Mittel vermehrt zu sehen, um dem großen Kreise der Zwecke des Bundes immer mehr genügen zu können. Die Minister des Innern, der Justiz und des Kultus haben eine Verfügung an die Regierungspräsidenten erlassen, worin es als unzulässig bezeichnet wird, wenn jüdische Kultusbeamte über die Vornahme einer sogenannten rituellen Scheidung jüdischer Eheleute und über die rituelle Zulässigkeit der Wiederverheirathung eine Bescheinigung ausstellen, ohne entweder sich zu vergewissern, daß die Ehe durch rechtskräftiges Urtheil getrennt ist, oder aber in der Bescheinigung ausdrücklich hervorzuheben, daß die sogenannte rituelle Scheidung für den Bestand der Ehe und die gegenseitigen Pflichten der Eheleute ohne zivilrechtliche Wirkung ist. Es wird dabei namentlich auf die schwerwiegenden Jrrthümer hingewiesen, in welche Standesbeamte durch solche Bescheinigungen versetzt werden könnten. (Gesetzlich ist die Vornahme einer rituellen Trauung vor der Civiltrauung verboten und mit Strafe belegt. Es ist dies keine Ausnahme für die Juden, sondern erstreckt sich auf alle Confessionen. Dagegen kennt das Gesetz kein Verbot einer rituellen Scheidung vor der gerichtlichen, aber es verbindet mit derselben keine civilrechtliche Folge. Der Staat sieht den Bestand der Ehe mit allen ihren civilrechtlicheu Folgen so lange als dauernd an, als eine gerichtliche Scheidung nicht erfolgt ist. Um so widergesetzlicher wäre eine Wiederverheirathung auf Grund einer rituellen Scheidung. Daß die Ministerien des Innern und des Cultus die jüdischen Cultusbeamten auffordern, diese Lage der Dinge den betreffenden Eheleuten bekannt zu geben, ist vollständig angemessen. Eigentlich aber müßte sich diese Aufforderung an die Standesbeamten richten, welche eine etwaige Wiederverheirathung aufzunehmen hätten, und für welche die rituelle Scheidung von gar keiner Bedeutung ist. Die rituelle Scheidung ist für eine rituelle Trauung eine Rothwendigkeit, für die Civiltrauung nicht.) Leipzig, 3. Juni. Der Krug geht doch nur so lange zu Brunnen, bis er bricht, d. h. die Herren Antisemiten kommen zuletzt alle an die Reihe, daß ihr eigentlicher Charakter und ihr sittlicher Werth ans Tageslicht tritt! So eben hat das Landgericht den Baumeister Hartwig, Führer des „Reformvereins" in Dresden, d. h. des Antisemitenvereins, antisemitischer Reichstagsabgeordneter (jedoch nur einmal) zu einem Monat Gefängniß wegen Beleidigung des Abg. Ackermann und Anderer verurtheilt. Leipzig, 4. Juni. Die Jntrigue, den Kronprinzen gegen die Juden zu verhetzen und so ihnen eine schlimme Zukunft zu bereiten, da sie ihnen in der Gegenwart nichts anhaben können, wird fortgetrieben. Wir brauchen nicht unfern entschiedenen Protest dagegen zu erheben, er versteht sich von! selbst. Bis jetzt haben die Antisemiten auch nicht den ge-; ringsten Beweis führen können. Aber das ist ihnen gleichj gittig, sie wollen nur schreien, denn, denken sie, schreien hilft doch etwas! Unter der Ueberschrift: „Die Hetze gegen den Kronprinzen Wilhelm" veröffentlicht die neueste Nummer der „Antisemitischen Correspondenz" im Anschlüsse an das ebenfalls von jener Seite verbreitete Flugblatt: „Warum wird der Kronprinz Wilhelm verleumdet?" einen Artikel, in welchem alle Deutschen aufgefordert werden, Juden und Judengenossen, die es wagen sollten, öffentlich gegen den Kronprinzen zu , hetzen, zunächst auf frischer Thai zu züchtigen, dann aber der Staatsanwaltschaft zu übergeben. Solche Anzeigen seien keine Schande, sondern eine Pflicht, denn im Unterlassungsfälle mache man sich zum Mitschuldigen jener verbrecherischen Juden. Die „Fr. Ztg." bemerkt hierzu: „Wenn die „Antisemitische Correspondenz" ihren Lesern auch empfehlen wollte, in gleicher denunciatorischer Weise gegen alle Diejenigen vorzugehen, die sich im Laufe der letzten Wochen die schamlosesten Beleidigungen gegen das Kaiserpaar erlaubt haben, dann würde wahrscheinlich in erster Linie zahlreichen Anhängern jenes Urgermanenthums, als dessen Organ die „Antisemitische Correspondenz" zu betrachten ist, Gelegenheit geboten werden, die nähere Bekanntschaft der Staatsanwaltschft zu machen." Königsberg i. Pr., 4. Juni. (Privatmitth.) (Die Heranziehung der israelitischen Gemeinde-Beamten zu CommunabSteuerii.) Der beim Vorsteheramt der Kaufmannschaft zu Stettin angestellte Bureauvorsteher G. reklamirte gegen seine Veranlagung zur dortigen Gemeinde-Einkommensteuer und erhob, mit diesem Einspruch abgewiesen, Klage mit dem Anträge, den beklagten Magistrat nicht für berechtigt zu erachten, ihn von seinem ganzen Diensteinkommen zur Steuer heranzuziehen, da er als mittelbarer Staatsbeamter nach beni Gesetz vom 11. Juli 1822 nur von der Hälfte seines Diensteinkommens besteuert werden dürfe. Der Auffassung des Beklagten beitretend, erkannte der Bezirksausschuß zu Stettin auf Zurückweisung der Klage, weil dem Kläger die Eigenschaft des mittelbaren Staatsbeamten und folglich auch die diesen eingeräumte theilweise Steuerbefreiung nicht zustehe. Dagegen entschied das Oberverwaltnngsgericht, II. Senat, durch Urtheil vom 18. Mai 1888 im entgegengesetztem Sinne, indem es ausführte: Das Vorsteheramt einer Kaufmannschaft gehört zu den „dem Staate untergeordneten Korporationen", von welchen der § 69, Titel 10, Theil ll A. L. R. handelt. Als definitiv gegen festes Gehalt angestellter Be- 24