Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 52 (1888)
- Issue
- Heft 23 (7.6.1888)
- Date
- 1888-06-07
- Page
- Seite 356 (sequence 4)
- Language
- German
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356 2) Ob in dem Talmud sieht: „Das Gesetz Mosis gilt nur vom Juden zum andern, auf Gojims hat es keinen Bezug, die dürfen sie bestehlen und betrügen." Zunächst giebt der Verfasser an, wie seine Befähigung, ein Gutachten über diese Fragen abzugeben, zu beurtheilen sei, spricht sich dann über das Verhältniß der sittlichen Ideen zu den Religionen aus, und wie die Theologen aus dogmatischen Gründen nicht bloß dem Talmud, sondern selbst dem Alten Testamente die allgemein menschliche Sittlichkeit absprachen. Er zeigt dann, wie falsch es sei, „Rea" in der heiligen Schrift auf den Volksgenossen zu beschränken, während es Nebenmensch bedeutet, da das Wort sogar bis zum bloßen „Anderen,, verblaßt. Er zeigt: „Der Gedanke, Gott liebe die Fremdlinge, verbindet den Gedanken, mit dem der Beruf Israels anfängt, den Gedanken der Erwählung, mit demjenigen Gedanken, mit welchem der Beruf Israels abschließt, dem Gedanken der messianischen Einheit des Menschengeschlechts. Beide Begriffe hat das Judenthum erfunden, nicht bloß den einen. Die Fremdenliebe ist somit ein schöpferisches Moment in der Entstehung des Begriffs vom Menschen als dem Nächsten. Und ich habe für die Geschichte der moralischen Ideen die Thatsache festzustellen: daß die Nächstenliebe, genauer die Liebe zu dem der Nationalität und dem Glauben nach Fremden ein Gebot des Judenthums ist. Hiermit aber nähere ich mich den von dem Kgl. Landgericht gestellten Fragen, welche an den Begriff des „gläubigen Juden" angeknüpft werden." Der Verfasser fragt zunächst, ob der Talmud für den „Buchstabengläubigen" bindend sei? Allerdings ist er dies hinsichtlich der Entscheidungen, welche im Talmud getroffen werden, jedoch wiederum mit wichtigen Ausnahmen, wie das Rechtssystem. Er sagt: „Nichtsdestoweniger aber gilt den Gläubigen im gewöhnlichen Sinne des Wortes der Talmud als die „mündliche Lehre", die „denl Mose auf Sinai offenbarte Gesetze" enthalte. Die „im Talmud enthaltenen Vorschriften des Glaubens und der Sitten" sind „bindend" für ihn, sie gelten ihm als Gesetz (Halacha). Auch beruhen beinahe alle Einrichtungen der jüdischen Gemeinde, auch solche von laxerer Observanz, auf dem Talmud: die wichtigsten und hauptsächlichsten Gebete, wie der Cultus überhaupt in und außer dem Gotteshause, das den Speisegesetzen gemäße Schlachthaus, die Schule mit ihrer Religionslehre, die Krankenpflege und die Wohlthätigkeitsanstalten, endlich die Feste mit ihren Symbolen, sie alle beruhen auf den Festsetzungen des Talmud. Daher komme es, „ein Jeder für die Ehre seines Glaubens interessirte Jude sich soweit mit dem Talmud verbunden" fühlt, daß er eine „Beschimpfung" des Talmud in Bezug auf dessen moralische Grundbegriffe als eine „Beschimpfung der jüdischen Religionsgesellschaft" fühlt". Wichtiger ist die Beantwortung der zweiten Frage, welche der Autor selbstverständlich verneint. Er entwickelt zuerst das Verhältniß der Mischna und Gemara, der Halacha und Hagada, deren stilistischen Charakter und Methode. Es finden sich hier Fingerzeige, welche auch dem Fachmann willkommen sein dürften. Der Verfasser findet nun eine Entwickelung darin, daß der biblische Begriff des „Fremdlings" eine Ausbildung in dem talmudischen Begriff des „Sohnes Noahs" fand. Die staatsrechtliche Institution des Noachiden gehört den ältesten Berichten der Mischna an. Der Begriff des „Beisaß-Fremdliugs" wird durch den des Noachiden dahin präcisirt: daß er die Uebernahme von sieben Verpflichtungen voraussetzt, von sechs Verboten und einem Gebot. Das eine Gebot betrifft: die Einsetzung von Gerichten. Die sechs Verbote: 1) Lästerung Gottes; 2) Götzendienst; 3) Blutschande; 4) Mord; 5) Raub; 6) den Genuß eines Gliedes von einem lebenden Wesen. Hiernach ist der Noachide nicht ein Gläubiger und dennoch Staatsbürger. Es ging dies auch durchaus aus dem mosaischen monotheistischen Grundgedanken hervor. Das mosaische Gesetz über die Gleichstellung des Fremdlings (5. Mos. 27, 19, 4. Mos. 35, 15, 3. Mos. 25, 35-37 u. a. St.) liegt nun den Gesetzen über die Noachiden zu Grunde; diese werden im Talmud als „die Gerechten der Völker der Welt" bezeichnet, welche Antheil am ewigen Leben haben. „Durch die Gesetzgebung des Talmud hindurch geht die entscheidende Gleichung. „Fremdling Noachide Frommer der Völker der Welt". Es ist dies nichts Neues, sondern auch schon von früheren christlichen Gelehrten anerkannt. Hiernach kann der Schluß nicht zweifelhaft sein, daß dem Talmud zufolge der Jude den sittlich und rechtlich gleichgestellten noachidischen Goj nicht bestehlen oder betrügen dürfe. Ganz ausdrücklich wird im Talmud (z. B. Baba Mezia 1L1, 2) der Noachide als der „Nächste" bezeichnet. Es könnte dies nun auch durch eine lange Reihe talmudischer Sittensprüche bestätigt werden, was bereits in vielen Schriften geschehen ist. Daß der Christ als Noachide auch vom talmudischen Standpunkte gilt, kann nicht zweiselhaft sein, denn, nachdem das Christenthum nicht mehr eine jüdische Sekte, sondern eine völlig selbständige Religionspartei, die den Staat ausfüllte, geworden, war den Talmudisten der noachidische Charakter desselben erwiesen. Der Verfasser zeigt dies aus mehrfachen Stellen, z. B. Chullin 13, 2, Tosaphot zu Aboda sara 2, 1, Bechorot 2, 2 u. s. w. Nur die Stelle Baba Mezia 58, 2 sei angeführt: „Größer ist die Sünde bei dem Betrug mit Worten als bei Geldbetrug; denn bei jenem heißt es: Fürchte dich vor deinem Gotte; Rabbi Elieser sagt: Jener trifft die Person, dieser nur deren Geld. Rabbi Samuel, Sohn Nachmunis, sagt: Jener läßt sich zurückerstatten, dieser nicht." —