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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1888-05-31 · Heft 22 (31.5.1888) · p. Seite 346

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
52 (1888)
Issue
Heft 22 (31.5.1888)
Date
1888-05-31
Page
Seite 346 (sequence 10)
Language
German
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346 71 kr., zu dessen Begleichung ein Darlehen contrahirt wird, welches gegenwärtig 33,216 fl. 50 kr. betrügt. Pest, 18. Mai. (Privatmitth.) Der Jahresbericht über das Schuljahr 1886/87 ist mit einer zehnmonatlichen Verspätung, kurz vor Schluß des Schuljahres 1887/88], erschienen. Die Zahl der Zöglinge betrug in diesem Jahre in der untern Abtheilung 94, in der obern 21, zusammen 115 gegen 108 im Vorjahre. Auch die Bibliothek der Anstalt ist durch verschiedene Schenkungen vermehrt. Dem Jahresbericht geht „die Geschichte des ersten Jahrzehnts der Landes- Rabbincrschule" voran, zusammengestellt von Prof. Dr. Jos. Banoczi. Er enthält einen Bericht über die Einweihungsfeier, die dabei gehaltenen Reden, die Zuschriften und Telegramme in- und ausländischer Lehranstalten, Corporationen und Persönlichkeiten, ferner den Lehrplan, die Statistik der Schüler, sowie einen Bericht über die literarische Thätigkeit der Professoren, die Bibliothek, die es bereits zu der ansehnlichen Höhe von über 10000 Bänden gebracht hat, die Stiftungen und die mit der Anstalt verbundenen Vereine. Prag, 19. Mai. Gegenüber den antisemitischen Hetzen des „Vaterland" erklärt die „Politik", die deutschkonservativen Abgeordneten mit diesem ihren! Organ, das dermalen weit weniger ein katholisches als ein spezifisch antisemitisches Blatt sei, nicht identifiziren zu wollen. Die Altczechen haben niemals den Antisemitismus in ihr Programm ausgenommen. Die „Politik" verurtheilt den Antisemitismus, welcher sich in Straßenkrawallen bethätigt, unbedingt und das umsomehr, wenn derselbe noch anti-dynastischen Plänen als Deckmantel dient. Rußland. Lodz, den 15. Mai. (Privatmitth) In Betreff der Ausweisung der ausländischen Juden aus Petrissau und Lodz, hat der Gouvernementschef an die Kreischefs und Polizeimeister derselben Städte unter dem 22. April a. St. Nr. 4967 ein Circular erlassen, dessen vollen Wortlaut wir, ihn einer hiesigen Zeitung entnehmend, nachstehend folgen lassen: „Nach dem genauen Sinne des P. 5, Anmerk. 3 zu 8 128 des Handelscodex dürfen ausländische Juden ohne jedesmalige spezielle Erlaubniß der Minister des Innern und der Finanzen in Rußland keinen Handel treiben. In Folge der von einer der Gerichtskammern erhobenen Frage, welches Verfahren gegen diejenigen ausländischen Juden einzuschlagen sei, welche ohne oben angegebene Erlaubniß im russischen Reiche Handel treiben oder als Verwalter und Handelskominis fungiren, hat das Finanzministerium in Uebereinstimmung mit dem Ministerium des Innern durch Circular vom 10. September 1886 sud Nr. 8214 den Kronspalaten, diejenigen im Königreich Polen nicht ausgeschlossen, zur Kenntniß gebracht, daß alle Juden dieser Kategorie, da sie kein gesetzliches Recht zum Aufenthalte in Rußland haben, aus deit Grenzen des Reiches ausgewiesen werden müssen; zu dem Zweck haben die Kronspalaten von den Steuerinspectoren das Verzeichniß solcher Juden einzufordern und dem örtlichen Gouverneur zum Zwecke der Ausweisung zu überreichen. Mit Rücksicht auf die Bitte mehrerer handeltreibender ausländischer Juden um Ertheilung einer Frist zur Liquida, tion ihrer Geschäfte, hat daraus Se. Majestät der Kaiser auf Unterbreitung des Ministercomitees am 17. December 1887 Allerhöchst zu befehlen geruht: 1) Für alle diejenigen im Zarenthum Polen ansässigen ausländischen Juden, denen Handelslicenzen 1 Gilde für das Jahr 1887 ertheilt worden, zu gestatten, daß ihnen solche auch für das Jahr 1888 ausgefolgt werden, jedoch ohne dabei diese Verfügung auch auf diejenigen Juden auszudehnen, denen bereits in legaler Ordnung das Recht nicht ertheilt war, in Rußland Handel zu treiben; 2) den oben erwähnten Juden einen Termin bis zum 1. (13) Mai 1888 zu stellen, um auf legalem Instanzenwege die Erlaubniß zum Handeltreiben im russischen Reiche auszuwirken, mit der Verwarnung, daß alle Diejenigen, welche im Verlaufe der genannten Frist diesbezügliche Gesuche nicht eingereicht haben, ihre industrielle und Handelsthätigkeit in Rußland einstellen und das Reich bis zum 1. Januar 1889 verlassen müssen. Dem Sinne der angeführten Gesetzesverordnungen und Erläuterungen nach, haben alle diejenigen ausländischen Juden, welche die gesetzliche Erlaubniß zum Handeltreiben in Rußland nicht erhalten haben, und Diejenigen, auf welche sich die Wirkung des Allerhöchsten Befehls vom 17. Dezember 1887 nicht erstreckt, kein Recht, sich in Rußland aufzuhalten, und gegen dieselben gelangt daher das oben erwähnte Circular des Finanzministeriums vom 10. September 1886 sub Nr. 8214 zur Anwendung, was mir der Warschauer General-Gouverneur durch Circularbefehl vom 9. April sub Nr. 3989 zur Kenntniß gebracht hat, um entsprechende Anordnungen zu treffen. Indem ich dieses Ew. Hochwohlgeboren zur Kenntniß bringe und darauf Bezug nehme, daß mit meinem Circularbefehl vom 31. März sud Nr. 3918 Ihnen das auf Grund der mir von der Kronspalate eingereichten Eingaben zusammengestellte Verzeichniß der ausländischen Juden bereits mitgetheilt ist, die in dem unter meiner Verwaltung stehenden Gouvernement wohnen und kein Recht haben, in Rußland sich mit industrieller oder Handelsthätigkeit zu befassen und hiermit zugleich nicht hier wohnhaft bleiben können, sondern der Ausweisung aus dem Reiche unterliegen, schreibe ich Ew. Hochwohlgeboren vor, folgende Verfügungen in Ausführung zu bringen: 1) Allen ausländischen Juden, welche in der unter Ihrer Verwaltung stehenden Ortschaft wohnen, und nach dem letzten Hinweis der Gouvernementschaft in den

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