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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1888-05-31 · Heft 22 (31.5.1888) · p. Seite 342

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
52 (1888)
Issue
Heft 22 (31.5.1888)
Date
1888-05-31
Page
Seite 342 (sequence 6)
Language
German
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342 Vorstand bei Cultusfrage» stets die Rabbiner und Prediger zu Rathe gezogen. Es geschah das nicht bloß bei direkten Cultusfragen, sondern auch bei solchen, die mit dem Cultus in Verbindung und Beziehung stehen. So beispielsweise bei der Feststellung des Programms für den Religionsunterricht. Als im Jahre 1878 der Unterricht der Bibel im Urtexte aus dem Programm gestrichen wurde, haben die Herren Prediger vr. Jellinek und Rabbiner vr. Güdeman für diesen Vorschlag gestimmt. Es wäre auch geradezu thöricht, wenn ein Vorstand anders Vorgehen würde. Wenn Jemand ein Haus baut, so wird ihm der Rath eines Architecten willkommen sein, und wenn ein Spital erbaut wird, so hört man auf die Ansichten eines Arztes u. s. w. In Cultusangelegenheiten ist der Rabbiner oder Prediger Fachmann. Nehmen wir jedoch an, daß dem Rabbiner die ausschließliche Leitung der Cultusangelegenheiten gesetzlich übertragen wird und es entsteht zwischen dem Rabbiner und der Gemeinde ein Conflict, so können wir neuerdings erleben, daß Processe entstehen, die erst von der obersten Instanz ausgetragen werden, was jedenfalls ein cbvi Wn ist. So wurde in den 60er Jahren in einer Gemeinde ein Proceß darüber geführt, weil die Gemeinde wünschte, daß der Morgcngottesvienst an Sabbathen während des Sommers um ^7 Uhr beginne, der Rabbiner aber den Anfang auf 6 Uhr bestimmte. Hierüber entschied in letzter Instanz das Cultusministerium. Am einfachsten wird die Frage gelöst, wenn dem Rabner bei Cultusfragen Sitz und Stimme im Borstande eingeräumt wird. Der Vorstand läuft dabei keine Gefahr, denn da, wo der Rabbiner Dinge verlangt, die nicht berechtigt oder nicht angemessen oder auch nur nicht opportun sind, wird er eben von den Mitgliedern des Vorstandes, die wie natürlich die Majorität bilden, überstimmt. Offen gestanden halten wir diesen ganzen Streit als einen Streit um des Kaisers Bart. Die Anstellung eines Rabbiners wird überdies von nun an im Allgemeinen eine provisorische sein. Ob es dann derselbe unter den gegebenen Verhältnissen für angemessen finden wird gegen den Strom zu schwimmen, halten wir mindestens für sehr zweifelhaft. Da es überdies der Gemeinde zusteht, in ihrem Vertrage jene Punkte aufzunehmen, die ihr für angemessen erscheinen, so lösen sich alle Schwierigkeiten, und glauben wir annehmen zu dürfen, daß jede Gemeinde dem Rabbiner das zugestehen wird, was ihm von Rechtswegen gebührt. Was den, § 25 betrifft, so ist es keine Frage, daß man die löblichsten^ find vortrefflichsten Absichten dabei im Auge i) In Frankfurt a. M. ist der Rabbiner vrincipiell von der Jngerenz aus die dortige Realschule, ehemals Philanthropin, ausgeschlossen. Als der nun verstorbene Rabbiner Dr. Stein Einfluß üben wollte, entstand ein Conflict, der mit dem Rücktritte Stein's endigte. Corr. hatte. Man wollte die Freiheit der religiösen Ueberzeugung in umfassendster Weise schützen. Wie es jedoch scheint, hat man des Guten etwas zu viel gethan. Die zweite Alinea des § 25 lautet nämlich nach dem Beschlüsse des Herrensauses: „Zu diesem Behufe ist jede Cultusgemeinde im Sinne des § 1 verpflichtet, ein Bethaus oder nach Erforderniß deren mehrere zu erhalten, mit besonderer Berücksichtigung der verschiedenen in der Gemeinde üblichen Ritualformen." Wäre eine derartige Gesetzesbestimmung vor dem Jahre 1826 vorhanden gewesen, so hätte der Wiener Tempel und die Wiener Liturgie gar nicht entstehen können, da der neue Tempel zur Zeit seines Entstehens, wie dies in der Natur der Sache liegt, auch zahlreiche Gegner hatte. Was aber damals gestattet war, kann doch heute nicht verboten sein, insbesondere wenn nian wirklich die Gewissensfreiheit respectiren will. Falls daher dieser Paragraph Gesetzeskraft erlangt, so ist jede weitere Reform unmöglich gemacht. Was versteht man übrigens unter „üblichen Ritualformen". Wie man weiß, giebt es mehrere Riten. In der einen Gemeinde sagt man dieses, dort jenes Gebet. Da wird Werth darauf gelegt, daß der Almemor in der Mitte der Synagoge sei, und dort, daß sämmtliche Kohanim zum Duchan gehen u. s. w. u. s. w. Ist eine Gemeinde verpflichtet für alle diese verschiedenen Riten Synagogen zu erbauen? Oder stellen wir noch präciser die Frage: Hier in Wien giebt es eine stattliche Anzahl von Chassidim aus Galizien, die vor einigen Jahren, ich weiß nicht, ob das noch jetzt der Fall ist, eine eigene Betstube hatten. Wäre also die Gemeinde in Wien, falls das Gesetz in der Form zu Stande kommt, verpflichtet für die Chassidim eine Synagoge zu erbauen? Man ist der Klippe der Spaltung innerhalb der Gemeinden ausgewichen und hat festgesetzt, daß in demselben Gebiete nur eine Cultusgemeinde bestehen kann (§ 2). Durch den § 25 erhalten jedoch die Zänker, Stänker und Streber die Mittel eine Gemeinde, wir möchten sagen, geradezu in die Luft zu sprengen. Es fragt sich also darum, den Paragraph in einer solchen Form zu geben, daß die Gewissensfreiheit in vollstem Maße gewahrt, die Rechte der Gemeinde geschützt, dem Streit und Hader aber ein Riegel vorgeschoben werde. Herr Baron Königswarter hat sich große Verdienste um dieses Gesetz erworben, aber auch er steht unter dem Drucke jener Mitglieder des Herrenhauses, welche die conservativen oder orthodoxen Juden unter ihre Fittige nehmen; dieses Moment muß berücksichtigt werden, und wir denken, es wird sich dafür die Formel finden lassen. W,

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