Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 52 (1888)
- Issue
- Heft 22 (31.5.1888)
- Date
- 1888-05-31
- Page
- Seite 341 (sequence 5)
- Language
- German
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341 Antisemiten-Deutsch-Nationalen ist der österreichische Staatsgedanke geschwunden, und sie wollen sich heute lieber als morgen in die Arme des deutschen Reiches werfen. Von solchen Gedanken abzulassen, läßt die N. A. Z. ihre Mahnung erfolgen. Die Deutschen haben dem österreichischen Absolutismus, und dieser war kein gelinder, nicht einmal ein gerechter, Jahrhunderte hindurch zur Unterdrückung der anderen Nationalitäten in den vom österreichischen Kaiserthum beanspruchten Ländern gedient und ihre Herrschaft in recht harter Weise geübt. Manche dieser Nationalitäten waren sogar nahe daran, ihre Sprache zu vergessen. Die Zeiten haben sich geändert; die Nationalitäten erwachten, sprengten ihre drückendsten Fesseln und traten nun unter der Aegide constitutioneller Freiheit auf den Kampfplatz, um den Deutschen die Herrschaft abzuringen. Zuerst waren es die Magyaren, welche sich ihre Selbständigkeit wieder erwarben, und es konnte nicht fehlen, daß dieses Beispiel auf die Czechen, Pole», Slovenen, selbst Italiener wirkte. Jetzt wundern sich nun die Deutschen, daß im österreichischen Kaiserstaate die Dinge nicht so stehen, daß die unbedingte Herrschaft der Deutschen sich erhalten könne, und der daraus entsponnene Kampf geht für diejenigen, welche deutsch-österreichisch gesinnt sind, dahin, daß dem Deutschthum nicht eine Herrschaft, wohl aber die erste Stelle, wie sie ihm gebührt, verbliebe. Wir brauchen uns hier näher auf diese große und schwierige Frage nicht einzulassen. Doch drängt es sich von selbst auf, wie beschränkten Geistes diese deutsch-nationalen Fanatiker sein müssen, wenn sie einerseits nicht einsehen, daß das deutsche Reich sich schwerlich zu einer Annrction der Deutschen in Oesterreich veranlaßt sehen wird, da es dann den Kampf mit Czechen, Polen, Slovenen und Italienern mit in den Kauf nimmt, andrerseits sich mit den Antisemiten und mit einem so leeren Kopf wie Schönerer identifiziren. Irgend welche politische Bedeutung können diese Leute nicht erreichen, und was sie an Gewicht noch besäßen, verlieren sie durch jene öffentlichen Skandale. Wien, 18. Mai 1888. Das neue Gemeindegesetz in Oesterreich. Wie Ihre Leser wissen, soll jetzt das Abgeordnetenhaus über die von Seite des Herrenhauses amendirte Borlage des Gesetzes in Betreff der Regelung der äußeren Rechtsverhältnisse der israelitischen Religionsgesellschaft das Votum abgeben. Es laufen Petitionen für und wider den Gesetzentwurf, wie er jetzt vorliegt, ein, und fehlt es da und dort auch nicht an persönlicher Intervention. Es handelt sich hauptsächlich um die Paragraphe 9, 24 und 25, d. h. um die Stellung der Rabbiner in der Gemeinde und um das Moment der Gewissensfreiheit, welches so weit geht, daß die Gemeinde verpflichtet ist, „ein Bethaus, oder nach Erforderniß deren mehrere zu erhalten mit besonderer Berücksichtigung der verschiedenen in der Gemeinde üblichen Ritualformen." Treten wir diesen Fragen etwas näher. Die Frage in Betreff der Stellung der Rabbiner wurde bereits in der Notablenversammlung 1851 in Prag behandelt, ohne daß man zu einer präciseu Antwort gekommen wäre. So viel jedoch ist gewiß, der Rabbiner hat nicht die Ouru ammarum, er besitzt nicht die Kraft zu lösen und zu binden; sondern er ist der Mann, der das jüdische Gesetz kennt, auf Grund dessen er lehren und entscheiden kann, wie die Formel lautet ]'T vt, dtp, rw. Je größer seine Kenntnisse (in früherer Zeit ausschließlich auf dem jüdischen Literaturgebiete, jetzt in modernen Gemeinden, auf dem jüdischen und auf dem allgemeinen Literaturgebiete) sind, desto höher steht er in Achtung und hat der Rabbiner auch einen reinen Charakter und geht selbstlos vor, so zollt man ihm Verehrung. Wer übrigens die Verhältnisse in jüdischen Gemeinden kennt, wie sie früher waren, dem wird es bekannt sein, daß wenn in einer Gemeinde neben dem Rabbiner ein Privatmann, ein Kaufmann re. war, von dem man glaubte, annehmen zu sollen, daß dieser den Rabbiner in der jüdischen Gelehrsamkeit übertraf, so hat man auf die Entscheidungen desselben mehr Gewicht, als auf jene des Rabbiners gelegt. Wie man übrigens weiß, kann man als frommer Jude leben und sterben, ohne je eines Rabbiners zu bedürfen; weil es eben keine religiöse Handlung giebt, bei welcher die Intervention eines Rabbiners nothwendig ist. Thatsächlich gab und giebt es auch in alter und in neuer Zeit jüdische Gemeinden, die längere oder kürzere Zeit ohne Rabbiner sind. Wir haben hier eine Thatsache angeführt, die wir jedoch nicht billigen; denn der Rabbiner hat die Aufgabe die jüdischen Interessen wahrzunehmen, welcher die Gemeindemitglieder wegen ihre Berufsgeschäfte, selbst wenn sie das Wissen und den guten Willen haben, nicht obliegen können. Es ist ferner gewiß, daß Mendelssohn, der den Umschwung auf dem Gebiete des Judenthums herbeigeführt hat, kein Rabbiner war, und die Wiener Liturgie, die auch jenseits des Meeres, in Amerika, Nachahmung gefunden hat, erhielt ihren Anstoß von Kauf- und Geschäftsleuten, und der Schöpfer derselben, der sel. Prediger Mannheimer, hatte, so viel bekannt, keine nNT.n mnn. Hier wurde bis zum Jahre 1852 ohne Statut und dann auf Grund des von der Regierung bewilligten provisorischen Statutes, welches durch das definitive Statut vom Jahre 1867 keine Abänderung erfuhr, der Grundsatz festgehalten, daß die Gemeinde, resp. deren Vorstand die selbständige unabhängige Leitung sämmtlicher Cultusangelegenheiten habe. Selbstverständlich jedoch hat der