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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1888-05-31 · Heft 22 (31.5.1888) · p. Seite 339

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
52 (1888)
Issue
Heft 22 (31.5.1888)
Date
1888-05-31
Page
Seite 339 (sequence 3)
Language
German
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339 auf welchen die genannten vier Parteien zunächst ihre Geschosse richten. Wir brauchen nicht noch einmal zu erwähnen, daß das mosaische Gesetz ebenso gegen die Cumulirung von Capital, nämlich durch das Verbot des Zinses und den Schuldenerlaß im siebenten Jahre, wie gegen die Cumulirung des Grundbesitzes durch das Löserecht der Familie und durch die Rückkehr verkaufter Erbgüter an die ursprünglichen Besitzer im Jobeljahre, in gleichem Maße gerichtet war, wir also von unserm individuellen religiösen Standpunkte diese Dinge ganz unparteiisch ansehen. — Die Cumulirung der Capitalien wird vielfach übertrieben. Einerseits reichen die im Besitze der Financiers befindlichen Capitalien durchaus nicht aus, um nur eine ganz bescheidene Zahl der großen Unternehmungen zu decken, welche jede viele hundert Millionen in Anspruch nehmen. Auch das größte Bankhaus würde diese seine Mittel in einigen jener großen Anleihen und Unternehmungen erschöpfen und festhalten. Vielmehr müssen die Banquiers die zahllosen großen und kleinen Capitalisten in Anspruch nehmen, um neue finanzielle Geschäfte oder Unternehmungen bewerkstelligen zu können. Ein Beweis hierfür ist, daß sich eine ungleich größere Masse von Effekten im Besitze der Privatleute als in dem der Banquiers befindet. Andrerseits erreichen alle in einem Staate vorhandenen Capitalien, wie die Statistik ergiebt, bei Weitem nicht die Höhe des Werthes, welchen die Grundstücke, Gebäude und Güter haben; das Capital ist ein verhältnißmäßig nur geringer Theil des Volksreichthums. Die Cumulirung des Grundbesitzes hat deshalb eine viel nachhaltigere Bedeutung als die des Capitals. Dabei ist nicht zu verkennen, daß das Capital immerfort flüssig ist, nach allen Seiten hin verwendbar, deshalb für das volkswirthschastliche Wachsthum durch Befruchtung aller industriellen Zweige von außerordentlichem Nutzen. Das Wachsthum des Großgrundbesitzes hingegen vermehrt den festen Besitz in einer Hand, ohne daß derselbe für Andere Nutzen gewährt, vielmehr verdrängt er den kleinen Bauernstand nicht blos räumlich, sondern auch durch die Vertheuerung des Grundes und Bodens: nur die Tagelöhnerei und die Auswanderung werden von ihm gefördert. Die Geschichte lehrt uns, daß sowohl aus der Cumuliruug des Capitals, wie durch die des Großgrundbesitzes, die staatlichen Gesellschaften schon im Alterthum erschüttert wurden. In Athen mußten einige Male die Schulden geradezu herabgesetzt werden, und in Rom währte der Kampf zwischen den Patriziern und Plebejern Jahrhunderte lang, weil jene sich den ager pnd11eu8 aneigneten, zu welchem auch die Grundstücke in den eroberten Ländern gehörten, und den Plebejern jeden Antheil versagten. Gesetze und Aufstände richteten sich hiergegen und brachten Rom an den Rand des Verderbens, bis das Volk die Patrizier besiegt hatte. Im Mittelalter fand das Gegentheil statt: die Grund besitzenden Feudalherren machten das freie Landvolk zu Leibeigenen, Hörigen, der Scholle Zugeschriebenen. Neuere Schriftsteller haben diesen merkwürdigen Vorgang vielfach aus den Umständen und Verhältnissen erklären wollen, um gewissermaßen jene Feudalherren zu entschuldigen. Für die Sache ist es gleichgiltig: das Volk schmachtete unter dem Joche der Leibeigenschaft. So weit hat es denn doch das Capital niemals gebracht, und unsere moderne Gesetzgebung sorgt dafür, daß auch der abhängige Arbeiter seiner Selbständigkeit nicht beraubt, in seiner Freiheit nicht beschränkt werden könne und verhältnißmäßig ein menschenwürdiges Dasein zu führen vermöge, wenn er sich dieses nicht selbst durch Leidenschaften, wie Trunk und Spiel, verdirbt. — Zu verkennen ist es also nicht, daß wir hier vor Problemen stehen, welche der menschlichen Gesellschaft zu lösen noch Vorbehalten sind. Nur muß man nicht unbeachtet lassen, daß sie so alt wie die Gesellschaft selbst sind, wie die Versuche beweisen, die zu ihrer Lösung prinzipiell im mosaischen Gesetze und in denen Sparta's, gelegentlich in Athen und Rom gemacht wurden. Andrerseits müssen wir die Wege der Unparteilichkeit zwischen jenen beiden großen Faktoren, dem Capital und dem Grundbesitz, festhalten, um nicht eine Schaden bringende Schärfe des gesetzgeberischen Schwertes gegen einen derselben wenden zu lassen. Auch hier müssen wir der, noch dazu in unsrer Zeit so schnell fortschreitenden Entwickelung vertrauen, welche die menschliche Gesellschaft durch die Jahrtausende in so merkwürdiger Weise aufgebaut hat und immer wieder Handhabe und Mittel fand, die sich fühlbar machenden Schäden auszuschneiden und zu heilen. Es wird ihr gelingen, die zum Theil künstlich hervorgerufenen Gegensätze zwischen Capital und Grundbesitz auszugleichen und mit der Zeit der Anhäufung von beiden Seiten Schranken zu setzen, ohne die persönliche Freiheit, ohne die Freiheit in der Bewegung des Eigenthums wesentlich zu verletzen. Dies ist das Ziel, und unerreichbar ist es nicht. Ein Slick nach Oesterreich. In Berlin ist gegenwärtig der Antisemitismus verstummt, bis auf die seit 40 Jahren fortgesetzten Declamationen der „Kreuzzeitung" gegen die Juden. Dieser ist man so gewohnt, daß Niemand außerhalb ihres gewöhnlichen Leserkreises ihrer Auslassungen gedenkt. Herr Stöcker ist auf Reisen; doch übergeht er jetzt in seinen Gastpredigten meistens die Juden, streist sie höchstens einmal, sein Zweck ist vielmehr: „die innere Stadtmission." Uebrigens wird er nicht überall freundlich ausgenommen, denn z. B. aus Hirschberg wird soeben gemeldet, daß der dortige Gemeindekirchenrath ihm die Kirche zur Abhaltung einer Predigt verweigert habe. Wie ganz anders steht es gegenwärtig in dem bald 22*

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