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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1888-05-17 · Heft 20 (17.5.1888) · p. Seite 310

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
52 (1888)
Issue
Heft 20 (17.5.1888)
Date
1888-05-17
Page
Seite 310 (sequence 6)
Language
German
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310 äußerung. Die Anklage führt nun aus, daß diese Darstellung gegenüber der einmüthigen Schilderung der bedrängten Zeugen an Glaubwürdigkeit verliere, da selbst die Begleiter Schönerers den Ernst der Situation zugestehen, und andere nicht unmittelbare Thatzeugen angeben, daß die Lage der gefährdeten Redakteure jenen Drohungen entsprach, mit denen Schönerer seine Rede schloß. Die Vertheidigung des Beschuldigten erweise sich dem gegenüber hinfällig und sei daher die Anklage gerechtfertigt. Tie Anklage sagt weiter, daß das Erscheinen von 28 Mann um 1 Uhr Nachts in einem Zimmer, das dann verschlossen wurde, zweifellos den Thatbestand des Eindringens enthält und die Absicht Gewalt zu üben darthut. Die Gründe bezüglich der weiteren Delikte sind auf wenige Zeilen beschränkt und führen als Bekräftigung die Aussage des beim Kommers intervenirenden Polizei-Kommissärs an. Die Anklage sei daher nach jeder Richtung begründet." Schönerer legt sich aufs Leugnen in beiden Fällen. Er wollte nur über den Sachverhalt betreffs des Todes Kaisers Wilhelm in der Redaktion des N. W. T. Erkundigung einziehen — in der Nacht 28 Mann stark! — Sein Mitangeklagter, der die Schlägerei begonnen, widerruft jetzt seine, in der Voruntersuchung gethanenen Auslassungen und leugnet die Thatsachen ebenfalls. Schönerer zeigt den Stock vor, den er bei der Affaire gehabt und mit dem er herumgefochten, der hat aber einen Bleiknopf. Die Zeugenaussagen stehen sich geradezu gegenüber. Die eine Gruppe, aus den Redakteuren, der Telegraphistin und den zu Hülfe geeilten Arbeitern und anderen Personen bestehend, bekunden die Thatsachen, wie die Anklage sie vorgetragen und werden beeidigt. Die Zeugen lassen keinen Zweifel, daß die von Schönerer herbeigeführte Situation für die Redakteure eine sehr gefährliche war, daß die Genossen Schönerers die Schlägerei angefangen, daß sie jedoch die meisten Schläge erhielten, und Schönerer der erste war, der davonlief. Die Entlastungszeugen sind sämmtlich Theilnehmer an dem von Schönerer hervorgerufenen Tumulte, die Genossen seines Einbrechens in die Redaktion. Zu tiefem Bedauern erblickt man unter ihnen Doktoren zur. und med. und andere Personen von wissenschaftlicher Bildung, von welchen man voraussetzen sollte, daß sie sich zu solchen Rohheiten nicht gesellen möchten. Doch wo die Leidenschaft herrscht, hören Gesittung und Bildung auf und das Wissen ist keine Waffe dagegen. Sie versuchen deshalb Schönerer völlig zu entlasten, alle Vorgänge entweder zu leugnen oder im mildesten Lichte darzustellen. Der Staatsanwalt trägt deshalb; darauf an, diese an der ganzen Aktion betheiligten Zeugen! nicht zu vereidigen. Der Bertheidiger setzt sich dem mit; aller Macht entgegen. Aber nach einer halbstündigen Be-! rathung verkündet der Gerichtshof, daß er die Nichtvereidij gung beschlossen habe. Dieser Beschluß war von großer Bedeutung, da hierdurch diesen Zeugen die Glaubwürdigkeit so gut wie abgesprochen war. Wir bemerken gleich hier, daß deshalb der Apell an den obersten Gerichtshof von Schönerer angekündigt wurde. Der Staatsanwalt spricht in seinem Plaidoyer durchaus objektiv, ruhig und hier und da mit wirkungsreicher Ironie. Zum Schluffe citirt er eine obergerichtliche Entscheidung, daß der Stock als Waffe angesehen werden kann. Eine andere Entscheidung versteht unter „Eindringen" auch das Betreten einer Wohnung dann, wenn dieselbe in einem Geiste geschieht, der für die Insassen Gefahr in einem höheren Grade hervorruft. Der Staatsanwalt fügt bei: War der Besuch der 28 Personen nicht in diesem Geiste? Das Redaktionszimmer war gewiß kein öffentliches Lokal, wenn man den Zustand bedenkt, in welchem nach den Angaben des Angeklagten die Redakteure sich befanden. Für die 28 Personen, die im Lokal erschienen sind und den Redakteuren Grobheiten ins Gesicht gesagt haben, war es gewiß kein solches. Der Angeklagte wäre gewiß selbst peinlich berührt, wenn um 1 Uhr Nachts in seiner Wohnung 28 Semiten erscheinen würden, welche ihm befehlen würden, er solle Abbitte leisten und seiner Gesinnung wegen niederknieen. Der Angeklagte Schönerer ist in unserem schönen Oesterreich auf so reiche Federn gebettet worden und ist von seinem Vater her mit einem Vermögen versehen, welches ihm ein ruhiges, friedliches, angenehmes Leben verschafft; er hat als mehrfacher Millionär keine Ahnung davon, was ein armer Sicherheitswachmann mit 45 Gulden monatlicher Gage in seinem Dienste auszustehen hat, sonst würde er nicht von „Wächter" sprechen, er würde über einen Sicherheitswachmann nicht einmal lächeln. Der Staatsanwalt beantragt an der Hand der einschlägigen Gesetzesbestimmungen die Verurtheilung im Sinne der Anklage. Als mildernd führt er an: die Unbescholtenheit des Angeklagten Schönerer, den Umstand, daß seine Familie eine längere Abwesenheit aus dem Familienkreise schwer empfinden würde und das theilweise Geständniß; als erschwerend die Konkurrenz zweier Verbrechen und die reifliche Ueberlegung, nicht zu dieser einzelnen Gewaltthat, sondern zu dieser Expedition, zu der es aus Gehässigkeit gekommen ist. Dem Angeklagten Gerstgrasser wird als mildernd die Unbescholtenheit, das theilweise Geständniß und daß er als treuer Partisan in diese Angelegenheit gezogen worden ist, angerechnet. Nach dem Staatsanwalt erbat sich Schönerer das Wort und erhob sodann eine halbe Stunde hindurch in maßloßer; Erregung und mit Stentorstimme alle seine bekannten Anj griffe, Beschuldigungen und Beschimpfungen gegen die Presse, j welche einen Hausfriedensbruch bei ihm verübt haben soll,! indem sie seine Gattin und seine unmündigen Kinder verunj glimpfte. Er weihe sein Leben der Umwandelung Oester-

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