Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 52 (1888)
- Issue
- Heft 19 (10.5.1888)
- Date
- 1888-05-10
- Page
- Seite 299 (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
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299 deihen zu lassen, demselben ein Klassenlokal, ans Kosten des Staates geheizt und erleuchtet, zur Verfügung zu stellen und einen ansehnlichen Theil an der für den Unterricht zu gewährenden Remuneration ungefähr zwei Drittel zu übernehmen, während das übrige Drittel von den betreffenden israelitischen Gemeinden aufzubringen ist." Oesterreich-Ungarn. Wien, 26. April. Der Ausschuß zur Regelung der äußeren Rechtsverhältnisse der israelitischen Religionsgesellschaft hielt gestern Abends seine erste Sitzung ab, in welcher die vom Herrenhause bereits genehmigte Vorlage in Berathung gezogen wurde. Der Unterrichtsminister Dr. v. Gautsch war in der Sitzung erschienen. Abg. Pollak sprach zunächst dem anwesenden Minister dafür den Dank aus, daß er daran geschritten sei, eine Regelung der jüdischen Religionsgemeinden durchzuführen, desgleichen auch dem Obmanne Dr. Mattusch, der im böhmischen Landtage diesen Gegenstand wiederholt angeregt habe. Wenn es anginge, würde Redner die Lu dloo-Annahme der Vorlage empfehlen. —Abg. Dr. Sturm erklärt sich für die Vorlage, obwohl ihr der Unterbau fehle und dieselbe das Streben nach einem Centrum missen lasse. Er bezeichnet die gefvlderte Vorbildung für das Rabbinat | als eine schwierige Frage, obwohl beispielsweise in Böhmen und Mähren die Rabbiner zumeist eine Bildung besitzen, die über die im Gesetze gestellten Forderungen weit hiuausgehe. Redner erklärte sich mit den Beschlüssen des Herrenhauses einverstanden und gab dem Wunsche Ausdruck, die Vorlage möge noch vor der Vertagung im Ausschüsse erledigt werden. — Abg. Gomperz begründet die Nothwendigkeit der Regelung der äußeren Rechtsverhältnisse der israelitischen Religionsgenossenschaft, deren Kirchenverfassung in den Cultusgemeinden wurzle. Gegenwärtig sei die Frage der Zuständigkeit der Israeliten zu den Cultusgemeinden nicht gesetzlich geregelt, ebenso wenig die Beitragspflicht derselben; demzufolge habe selbst der Verwaltungsgerichtshof in einzelnen Fällen zu Ungunsten der Gemeinden entschieden. Da die Gemeinden ihre Cultusauslagen ohne jegliche staatliche Unterstützung ganz aus Eigenem bestreiten müssen, so sei hierzu die gesetzliche Sanction erforderlich. Redner dankt der Regierung für die Einbringung des Gesetzentwurfes, den er im Großen und Ganzen nach der Fassung des Herrenhauses acceptirt; nur bei den §§. 9, 11, 24, 25 würde er die Wiederherstellung der Regierungsvorlage empfehlen. — Abg. 3 ott« glaubt, die Vorlage komme einem langgehegten Bedürfnisse entgegen. In Galizien dürfte indessen das Gesetz nicht besonders freudig ausgenommen werden, da es dort zwei Richtungen gebe, die an eine Vereinigung in eine Gemeinde nicht leicht denken lassen. Die Orthodoxen bilden ganz eigene Gemeinden nach vorhandenen „Judenordnungen"; für Galizien sei das Gesetz nicht nöthig, eher vielleicht für die Juden der übrigen Kronländer. — Abg. Dr. Bloch erklärt, daß das Gesetz noch viele Mängel aufweise; namentlich bezüglich der Rabbiner, die in der Regel nicht fix angestellt sind, verlange er einen Schutz seitens des Staates vor willkürlicher Kündigung. Nach seiner Ansicht sollten die jüdischen Seelsorger nur dann entlassen werden können, wenn sie ihre Amtspflicht mißbrauchen oder überschreiten, und in einem solchem Falle auch nur mit Zustimmung des Cultusministers. — Abg. Dr. Tomasczuk polemisirt gegen die Ausführungen Zotta's und Bloch's, die sich gegen die Grundprincipien des Gesetzes aussprachen. Entgegen den Behauptungen des Ersteren erklärt Redner, daß die Einbringung des Gesetzes beispielsweise für die Bukowina als eine Wohlthat bezeichnet werden könne; man müsse sich vor Augen halten, daß die bisher nicht bestandene Regelung der Rechtsverhältnisse dieser Glaubensgenossenschaft mit dem Gesetze hergestellt werde, und dies bleibe immer die Hauptsache. Redner warnt ferner, sich mit der Frage der orthodoxen und Reformjuden Hu beschäftigen, und erklärt, daß er den Beschluß des Herienhauses der Regierungsvorlage vorziehe. — Abg. Dr. Weitlos erklärt sich gegen die Annahme der Vorlage als Grundlage zur Specialdebatte. In Besprechung der Frage des Bildungsniveaus der Rabbiner rügt er, daß im Gesetze dem „Verordnungswege" zu viel Spielraum gelassen wurde. Hierbei berührt er die Frage der Constituirung der katholischen Pfarrgemeinden, wo schon in der Regierungsvorlage betont wurde, daß zwei Ausführungsgesetze nothwendig seien: a) Regelung der Patronatsverhältnisse, l>) Constituirung der katholischen Pfarrgemeinden. Redner wünscht die Regelung der äußeren Rechtsverhältnisse der katholischen Kirche in gleicher Art, wie dies jetzt bezüglich der Juden angestrebt werde. — Abg. Ritter v. Gniewosz betont, es gehe nicht gut an, daß der Staat sich in die internen Angelegenheiten irgend einer Confession menge; gegen Bloch polemisirend, erklärt er, daß dem Rabbiner keine Ausnahmestellung in der Gemeinde gebühre, besonders sei aber von einer staatlichen Bestätigung abzusehen. Entlassung und Aufnahme habe aber immer Sache eines Vertrages zu sein; der Rabbiner, der keine Weihen empfangen, könne ja nicht als Geistlicher betrachtet werden. — Der Minister Dr. v. Gautsch weist darauf hin, daß die Staatsgewalt nicht gesonnen ist, sich in die Differenzen innerhalb des Judenthums einzulassen; er betrachte die Juden als solche nur als Eine Religionsgenossenschaft. Gegenüber den Ausführungen Dr. Weitlof's antwortet Dr. v. Gautsch, es solle kein Vergleich mit der katholischen Kirche gezogen werden, die Verfassung des Judenthums sei ja auch grundverschieden von denen anderer Religionskörperschaften. Der Minister verspricht bezüglich des Patronats besondere Vorlagen, an denen is*